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  • ab 07.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 1 ZustVO-OWi - Regelzuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-OWi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Besteht die Zuwiderhandlung darin, dass jemand

  1. 1.

    ohne die erforderliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonst zulassende Verwaltungsentscheidung gehandelt hat,

  2. 2.

    einem Verwaltungsakt oder einer Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt zuwidergehandelt hat oder

  3. 3.

    den Erlass eines Verwaltungsaktes unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften herbeigeführt hat,

so ist die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständige Behörde zuständig.

(3) 1Besteht die Zuwiderhandlung darin, dass jemand eine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat, so ist die zur Entgegennahme der Mitwirkungshandlung zuständige Behörde zuständig. 2Zu den Mitwirkungspflichten gehören insbesondere Auskunfts-, Anzeige-, Mitteilungs-, Erklärungs-, Duldungs- und Meldepflichten.

(4) Liegt weder ein Fall des Absatzes 2 noch des Absatzes 3 vor, so ist die Behörde zuständig, die die Einhaltung der Vorschrift zu überwachen hat, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet.