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  • ab 06.10.1969 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VOWiFARdErl

Bibliographie

Titel
Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörden; hier: Fachaufsicht
Redaktionelle Abkürzung
VOWiFARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011000000001

Soweit die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes i.V.m. § 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 17.12.1968 (Nds. GVBl. S. 170) für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind, ist oberste Fachaufsichtsbehörde der Minister des Innern. Dies gilt nicht für die Verfolgung und Ahndung solcher Verkehrsordnungswidrigkeiten, die die Betroffenen lediglich in ihrer Eigenschaft als Halter von Kraftfahrzeugen begehen oder die von Zulassungsstellen und Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen ihrer Obliegenheiten festgestellt werden. Insoweit ist oberste Fachaufsichtsbehörde der Minister für Wirtschaft und Verkehr. Er ist als oberste Landesbehörde auch für alle Fragen zuständig, die die Eintragung in das Verkehrszentralregister betreffen.

An die
Landkreise und kreisfreien Städte,
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke.

Nachrichtlich:

An die
Polizeibehörden und -dienststellen.