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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 3 GStAGLAV

Bibliographie

Titel
Geschäftsleitung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
Redaktionelle Abkürzung
GStAGLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

Folgende, die eigene Dienststelle betreffenden Aufgaben sind der Geschäftsleitung im Rahmen der dienstrechtlichen Befugnisse ihrer Dienststelle zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit sie nicht durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen oder besondere Verwaltungsvorschriften der Behördenleitung vorbehalten sind:

  1. 1.

    Personalangelegenheiten für die in § 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Beschäftigten, einschließlich folgender Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten:

    1. a.

      Gewährung von Sonderurlaub

    2. b.

      Umsetzung innerhalb der Dienststelle

  2. 2.

    Geschäftsverteilung für die in § 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Beschäftigten,

  3. 3.

    Personalentwicklungsmaßnahmen für die in § 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Beschäftigten,

  4. 4.

    Aus- und Fortbildungsangelegenheiten für die in § 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Beschäftigten,

  5. 5.

    Aufbau- und Ablauforganisation,

  6. 6.

    Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Verwaltung und Bewirtschaftung des Personalhaushalts für die in § 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Beschäftigten und des Sachhaushalts vorbehaltlich der Befugnisse der oder des Beauftragten für den Haushalt,

  7. 7.

    Grundstücks- und Gebäudeangelegenheiten,

  8. 8.

    IT-nahe Verwaltungsaufgaben und IT-Angelegenheiten, soweit nicht der Zentrale IT-Betrieb der niedersächsischen Justiz zuständig ist,

  9. 9.

    Angelegenheiten der Hausverwaltung.