§ 2 GStAGLAV
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsleitung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- GStAGLAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Behördenleitung sind die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter Vorgesetzte (§ 3 Abs. 3 NBG)
- 1.
der Beschäftigten der Laufbahngruppe 1 (Fachrichtung: Justiz) und der entsprechenden Tarifbeschäftigten mit Ausnahme der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher,
- 2.
des Personals in Ausbildung der in Nr. 1 genannten Beschäftigten sowie der Anwärterinnen und Anwärter für den Rechtspfleger- und den Gerichtsvollzieherdienst,
- 3.
der ihnen unterstellten weiteren Beschäftigten.