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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 2 GStAGLAV

Bibliographie

Titel
Geschäftsleitung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
Redaktionelle Abkürzung
GStAGLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Behördenleitung sind die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter Vorgesetzte (§ 3 Abs. 3 NBG)

  1. 1.

    der Beschäftigten der Laufbahngruppe 1 (Fachrichtung: Justiz) und der entsprechenden Tarifbeschäftigten mit Ausnahme der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher,

  2. 2.

    des Personals in Ausbildung der in Nr. 1 genannten Beschäftigten sowie der Anwärterinnen und Anwärter für den Rechtspfleger- und den Gerichtsvollzieherdienst,

  3. 3.

    der ihnen unterstellten weiteren Beschäftigten.