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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 4 GStAGLAV

Bibliographie

Titel
Geschäftsleitung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
Redaktionelle Abkürzung
GStAGLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

(1) Die Behördenleitung kann der Geschäftsleitung weitere Verwaltungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

(2) Die Behördenleitung kann im Einzelfall Weisungen erteilen.

(3) Die Behördenleitung kann sich die Erledigung der nach § 3 der Geschäftsleitung übertragenen Verwaltungsaufgaben ganz oder teilweise vorbehalten oder sie ihr entziehen.

(4) Die Geschäftsleitung kann bestimmte Aufgaben allgemein oder im Einzelfall anderen Beschäftigten zur selbständigen Erledigung übertragen.