§ 4 GStAGLAV
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsleitung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- GStAGLAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
(1) Die Behördenleitung kann der Geschäftsleitung weitere Verwaltungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
(2) Die Behördenleitung kann im Einzelfall Weisungen erteilen.
(3) Die Behördenleitung kann sich die Erledigung der nach § 3 der Geschäftsleitung übertragenen Verwaltungsaufgaben ganz oder teilweise vorbehalten oder sie ihr entziehen.
(4) Die Geschäftsleitung kann bestimmte Aufgaben allgemein oder im Einzelfall anderen Beschäftigten zur selbständigen Erledigung übertragen.