§ 1 GStAGLAV
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsleitung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- GStAGLAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
(1) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts sowie die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte bei den Generalstaatsanwaltschaften (Behördenleitung) setzen für die jeweils eigene Behörde und bei den nachgeordneten Gerichten und Staatsanwaltschaften ihres Zuständigkeitsbereichs im Benehmen mit den betroffenen nachgeordneten Behörden Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 (Fachrichtung: Justiz) als Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter (Geschäftsleitung) ein.
(2) Die Geschäftsleitung arbeitet eng und vertrauensvoll mit der Behördenleitung zusammen. Sie unterrichten einander regelmäßig und umfassend über die laufenden Geschäfte. Die Geschäftsleitung unterrichtet die Behördenleitung insbesondere über alle wichtigen Angelegenheiten des ihr übertragenen Bereiches und legt ihr rechtzeitig alle Vorgänge vor, wenn dies die Bedeutung der Angelegenheit erforderlich macht. Die Geschäftsleitung unterrichtet zusätzlich ihre Vertretung in dem erforderlichen Umfang.