§ 4 BauPrüfVO - Beirat
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020900000
(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde das schriftliche Gutachten eines bei ihr gebildeten Beirats über die fachliche Eignung des Antragstellers ein.
(2) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Die Mitglieder des Beirats werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen. Sie sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Der obersten Bauaufsichtsbehörde obliegt die Geschäftsführung für den Beirat.
(3) Auf Ersuchen des Beirats kann die oberste Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller aufgeben, vor dem Beirat persönlich zu erscheinen.