Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 18.10.1994, Az.: 2 UF 39/94
Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens; Berechnung des Unterhaltsrückstands
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 18.10.1994
- Aktenzeichen
- 2 UF 39/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 16652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1994:1018.2UF39.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wolfsburg - AZ: 20 F 100/93
Fundstelle
- FamRZ 1995, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Ehegattentrennungsunterhalts
Prozessführer
des Herrn ...
Prozessgegner
Frau ...
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts ...
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ...
und die Richter am Oberlandesgericht ...
und ...
am 4. Oktober 1994 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts ... vom 22. Februar 1994 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte für die Zeit bis zum 31.12.1993 Über die durch das Teilanerkenntnisurteil vom 5. November 1993 ausgeurteilten Beträge hinaus zur Zahlung von Rückständen von mehr als 1.419,59 DM verurteilt worden ist.
In Abänderung des Teilanerkenntnisurteils vom 5. November 1993 wird der Unterhalt herabgesetzt auf monatlich 1.177,00 DM für die Zeit vom 22.02. bis 28.02.1994, auf monatlich 1.162,00 DM für März 1994, auf monatlich 1.096,00 DM für die Zeit vom 01.04. bis zum 07.06.1994, auf monatlich 835,00 DM für die Zeit vom 08.06. bis 30.06.1994 und auf monatlich 1.060,00 DM ab 01.07.1994.
Die weitergehende Abänderungsklage des Beklagten für die Zeit ab 08.06.1994 wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist teilweise begründet.
1.
Für die Zeit bis zum 31.12.1993 steht der Klägerin über die vom Beklagten gezahlten bzw. anerkannten Beträge hinaus nur noch ein Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.419,59 DM zu. Hinsichtlich der Einkommensangaben und der Unterhaltsberechnung für 1993 folgt der Senat den Ausführungen der Berufungsbegründung, Da die Klägerin den Antrag auf Parteivernehmung des Beklagten zu ihrer Behauptung, sie habe dem Beklagten 474,71 DM in bar als ihren Beitrag zur Steuernachzahlung übergeben, zurückgenommen hat, ist sie insoweit beweisfällig geblieben; die unstreitig vom Beklagten erbrachte Steuernachzahlung ist deshalb in vollem Umfang bei ihm einkommensmindernd zu berücksichtigen. Damit sind beim Beklagten 5.366,05 DM monatlich und bei der Klägerin 711,74 DM monatlich an bereinigtem Nettoeinkommen zugrundezulegen. Für die Zeit bis September 1993 ist der Kindesunterhalt von 790,00 DM monatlich vom Einkommen des Beklagten abzuziehen, so daß noch 4.576,05 DM verbleiben. Von der sich dann ergebenden Einkommensdifferenz von 3.864,31 DM konnte die Klägerin 3/7, mithin abgerundet 1.656,00 DM, im Monat an Unterhalt verlangen. Hierauf sind jedoch den Ausführungen im Amtsgerichtsurteil entsprechend 150,00 DM für vom Beklagten zugunsten der Klägerin gezahlte Hauskosten abzusetzen, so daß der Unterhaltsanspruch für die Zeit bis 30.09.1993 1.506,00 DM monatlich betrug.
Da für die Zeit ab 01.10.1993 der Kindesunterhalt wegfiel, erhöhte sich die Differenz der beiderseitigen Einkünfte auf 4.654,31 DM, wovon sich der Unterhaltsbedarf mit 3/7 auf 1.994,70 DM berechnet; nach Abzug der anteiligen Hauskosten von 150,00 DM verbleibt ein Unterhaltsanspruch von 1.844,70 DM bzw. aufgerundet 1.845,00 DM monatlich.
In dieser Höhe ist der Beklagte allerdings zunächst nicht in Verzug gesetzt worden. Das Schreiben vom 16.02.1993 stellt, wie die Berufungsbegründung zutreffend ausführt, nur eine Mahnung in Höhe eines Unterhaltsbetrages von 1.320,00 DM monatlich dar. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß für Unterhaltsansprüche auch eine Mahnung ausreicht, die einer Stufenklage entspricht, also die Aufforderung zur Auskunftserteilung und zur Zahlung der sich daraus ergebenden, zunächst noch unbezifferten Unterhaltsbeträge enthält (BGH FamRZ 1990, 283, 285 [BGH 15.11.1989 - IVb ZR 3/89]; auch OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1079 und OLG München FamRZ 1994, 1127). Den an eine solche Mahnung zu stellenden Anforderungen genügt das Schreiben vom 16.02.1993 jedoch nicht, weil sich die Zahlungsaufforderung lediglich auf den Betrag von 3/7 der sich nach den vorstehend genannten Einkommenszahlen ergebenden Differenz von 3.080,00 DM, mithin auf 1.320,00 DM monatlich, bezieht, während zwar zusätzlich noch zur Auskunftserteilung aufgefordert wird, nicht aber zur Zahlung des sich aus der Auskunft ggf. ergebenden höheren Unterhalts.
Dies gilt jedoch nur für die Zeit bis zum Zugang der Klageschrift. Denn die Klageschrift vom 28.04.1993 enthält eine normale Stufenklage, nämlich unter Ziffer II. den Antrag auf Zahlung des sich aus der Verdienstauskunft ergebenden, über den gleichzeitig geltend gemachten Teilunterhalt hinausgehenden Unterhaltsbetrages. Diese Klageschrift ist zwar nicht zugestellt worden, die einfache Abschrift ist dem Beklagten jedoch aufgrund der Verfügung vom 14.05.1993, ausgeführt am 24.05.1993, übersandt worden. Mit Zugang dieser einfachen Abschrift, die als einer Stufenklage entsprechende Mahnung im Sinne der angeführten Rechtsprechung zu verstehen ist, ist der Beklagte mit dem vollen geschuldeten Unterhaltsbetrag der Klägerin gegenüber in Verzug gekommen. Der Senat geht davon aus, daß die Abschrift der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an dem der Absendung folgenden Tage, dem 25.05.1993, zugegangen ist. Verzug besteht somit seit 26.05.1993 in voller Höhe.
Dementsprechend berechnet sich der Unterhaltsanspruch für die Zeit bis 31.12.1993 wie folgt:
Für März und April konnte die Klägerin je 1.320,00 DM verlangen sowie ebenso für die Zeit vom 1. bis 25.05.1993, also 1.320,00 DM × 25 : 31 = 1.064,52 DM. Für die Zeit vom 26.05. bis 30.09.1993 stehen ihr 1.506,00 DM monatlich zu; für die verbleibenden 6 Tage im Mai 1993 sind dies 1.506,00 DM × 6 : 31 = 291,48 DM. Hinzu kommen für Oktober 1993 1.845,00 DM, während es für November und Dezember 1993 bei den anerkannten 1.849,00 DM bleibt und die ausgeurteilten zusätzlichen 15,00 DM monatlich entfallen. Addiert man 2 × 1.320,00 DM + 1.064,52 DM + 291,48 DM + 4 × 1.506,00 DM + 1.845,00 DM, so errechnen sich 11.865,00 DM Ehegattenunterhalt. Hinzuzurechnen sind 7 × 755,00 DM = 5.285,00 DM Kindesunterhalt, so daß sich insgesamt 17.150,00 DM als Unterhaltsschuld für den Zeitraum bis Ende Oktober 1993 ergeben.
Hierauf sind Zahlungen in Höhe von 15.730,41 DM geleistet worden. Unstreitig sind in der Aufstellung des Amtsgerichtsurteils irrtümlich 15,03 DM statt 1.503,00 DM berücksichtigt worden, so daß sich insgesamt 14.080,41 DM errechnen. Hinzuzurechnen sind weiterhin unstreitig die 1.650,00 DM Zahlung vom 30.09.1993, während die beiden anderen in der Berufungsbegründung aufgeführten Beträge vom 31.08.1993 in der Aufstellung des Amtsgerichts, wie die Klägerin mit Recht geltend macht, bereits enthalten sind. 14.080,41 DM + 1.650,00 DM ergeben die Summe von 15.730,41 DM.
Zieht man diesen Betrag von der Unterhaltsschuld von 17.150,00 DM ab, so verbleibt ein noch zu Zahlender Rückstand von 1.419,59 DM. Für die Monate November und Dezember 1993 ist, wie ausgeführt, über die anerkannten Beträge hinaus kein Rückstand entstanden.
2.
Für die Zeit ab 22.02,1994 ist der Unterhalt entsprechend den Berufungsanträgen weiter herabzusetzen. Soweit allerdings der Beklagte in Erweiterung seiner erstinstanzlich erhobenen Widerklage auf Abänderung des Teilanerkenntnisurteils nunmehr Herabsetzung ab Zustellung der Berufungsbegründung (8. Juni 1994) auf 500,00 DM monatlich verlangt, bleibt sein Begehren überwiegend ohne Erfolg.
Hinsichtlich der Berechnung des Einkommens des Beklagten für das Jahr 1994 folgt der Senat wiederum der Berufungsbegründung. Die Erholungsbeihilfe aus März 1994 kann nicht einkommenserhöhend berücksichtigt werden, da die einmalige Zahlung erhöhte Aufwendungen abdecken soll. Damit ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten von 4.031,97 DM monatlich. Der Berufungsbegründung ist ebenfalls zu folgen hinsichtlich des Einkommens der Klägerin, das bereinigt mit 936,30 DM monatlich anzunehmen ist; insbesondere ist der Hinweis der Berufung zutreffend, daß in der für die Klägerin richtigerweise maßgebenden Lohnsteuerklasse II/1 Lohnsteuern bei einem Bruttoeinkommen von 1.026,30 DM monatlich nicht anfallen.
Damit besteht, wie die Berufungsbegründung ausführt, eine Einkommensdifferenz von 3.065,67 DM, wovon 3/7 einen Betrag von 1.326,72 DM ergeben. Setzt man weiter die anteiligen Hauskosten ab, so verbleiben aufgerundet 1.177,00 DM monatlich. Dieser Betrag hat Gültigkeit für die Zeit vom 22. bis 28.02.1994.
Mit Recht macht die Berufung geltend, daß die Klägerin ab März 1994 grundsätzlich gehalten ist, ihren Unterhalt soweit möglich durch Ganztagstätigkeit selbst zu verdienen. Dies zieht sie selbst auch nicht in Zweifel. Selbst wenn die Klägerin zunächst eine Ganztagsbeschäftigung nicht finden konnte, wäre ihr auch zuzumuten gewesen, zusätzlich zu ihrer Teilzeitbeschäftigung stundenweise Nebentätigkeiten nachzugehen. Da sie zu Bemühungen für den Zeitraum bis zur Zustellung der Berufungsbegründung, dem 08.06.1994, nichts vorgetragen hat (mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens vom 11.03.1994 bei der Tabak-Vitrine), muß ihr fiktiv der erzielbare Mehrverdienst auf den Unterhalt angerechnet werden. Die Anrechnungsmethode kommt für die Einkünfte, die die Vergütung der derzeitigen Halbtagsbeschäftigung übersteigen, zur Anwendung, weil die ehelichen Lebensverhältnisse lediglich durch das Einkommen aus der Halbtagstätigkeit geprägt sind und die Obliegenheit zu weitergehender Erwerbstätigkeit trennungsbedingt ist. Da der Beklagte für den Zeitraum vom 01.03. bis 07.06.1994 lediglich Unterhaltsherabsetzung auf 1.162,00 DM bzw. 1.096,00 DM beantragt, hätte die Klägerin nur monatlich 192,50 DM (März 1994) bzw. 269,50 DM (01.04. bis 07.06.1994) netto an Zusatzverdienst erzielen müssen, damit nach Anrechnung von 6/7 dieser Beträge (165,00 DM bzw. 231,00 DM monatlich) die angeführten Unterhaltsbeträge erreicht werden. Daß ein Zuverdienst in dieser Höhe bei ausreichendem Bemühen nicht möglich gewesen wäre, ist weder dargelegt noch unter Beweis gestellt,
Für die Zeit ab 08.06.1994 muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin nunmehr, also über ein Vierteljahr nach Einsetzen der vollen Erwerbsobliegenheit, eine angemessene Ganztagsbeschäftigung hätte finden können. Die Klägerin hat sich zwar nach Mitte Juni 1994 zahlreich beworben, aber mit wenigen Ausnahmen ungezielt und im wesentlichen nur in Wolfsburg. Damit hat sie den Anforderungen, die an das Bemühen um Arbeit zu stellen sind, nicht genügt. Auch wenn sie im April 1994 durch Urlaub verhindert war, hätte sie bereits im März und dann auch im Mai und der ersten Junihälfte sich um eine Ganztagsbeschäftigung bemühen müssen, zumal in dem angefochtenen Urteil auf die Erwerbsobliegenheit deutlich hingewiesen worden ist. Sie hätte sich gezielt auf offene Stellen bewerben und sich auch überörtlich, beispielsweise im Raum Braunschweig, umsehen müssen. Trotz der bekannt schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin dann für die Zeit ab 08.06.1994 eine Ganztagsbeschäftigung gefunden hätte. Da die Darlegungs- und Beweislast insoweit bei der Klägerin liegt, ist für die Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen aus einer solchen Beschäftigung zu unterstellen.
Entgegen der Berufungsbegründung kann allerdings kein erzielbares Einkommen in Höhe von 1.900,00 DM netto monatlich zugrundegelegt werden. Da die Klägerin, wie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.1994 vor dem Amtsgericht zeigen, offenbar keine Berufsausbildung hat und da das Bruttoeinkommen aus einer Ganztagstätigkeit mit nicht unerheblichen Lohnsteuerbeträgen belastet wäre, geht der Senat davon aus, daß ein monatliches Nettoeinkommen von 1.600,00 DM im Monat von der Klägerin für die Zeit ab 08.06.1994 erzielt werden könnte. Setzt man hiervon 90,00 DM für berufsbedingte Aufwendungen ab, so verbleiben 1.510,00 DM. Hiervon sind wie für die Zeit zuvor rund 936,00 DM im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen, während der Restbetrag des Einkommens von 574,00 DM zu 6/7, also mit 492,00 DM, auf den Unterhalt anzurechnen ist. Hieraus errechnet sich ein monatlicher Unterhalt von (4.032,00 DM - 936,00 DM); 7 × 3 - 492,00 DM = rund 835,00 DM.
3.
Für die Zeit ab 01.07.1994 ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist und ihr daher kein Wohnwert mehr zugerechnet werden kann, während dem Beklagten der Vorteil des mietfreien Wohnens verblieben ist. Solange beiden Parteien die Wohnvorteile zugute kamen, hoben sie sich gegenseitig auf und sind demzufolge zur Vereinfachung bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt geblieben; für die Zeit nach dem Auszug der Klägerin stellt sich die Sachlage jedoch anders dar.
Der Wohnwert des Hauses beträgt unstreitig 1.000,00 DM monatlich. Die verbrauchsunabhängigen Kosten, zu denen Einzelheiten nicht vorgetragen sind, schätzt der Senat auf 100,00 DM monatlich, so daß ein Nettowohnwert von 900,00 DM verbleibt. Dieser Wohnvorteil kann allerdings nicht in voller Höhe beim Beklagten einkommenserhöhend berücksichtigt werden. Zwar hat der volle Wohnwert des Hauses die ehelichen Lebensverhältnisse der Partien geprägt und wäre deshalb grundsätzlich bei der Unterhaltsbedarfsberechnung einkommenserhöhend auf Seiten des Beklagten in Ansatz zu bringen. Da jedoch nach dem Auszug der Klägerin aus dem gemeinsamen Haus aus den von ihr zuvor genutzten Räumen ein Nutzwert von keiner Partei gezogen wird und hierfür beide Parteien als Miteigentümer des Hauses verantwortlich sind, ist es gerechtfertigt, daß dieser Nutzungsausfall auch von beiden Parteien anteilsmäßig getragen wird. Dem wird dadurch Rechnung getragen, daß nur der hälftige Wohnwert des Hauses mit 450,00 DM als einkommenserhöhend auf Seiten des Beklagten bei der Unterhaltsbedarfsberechnung der Klägerin anzusetzen ist.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin berechnet sich dann wie folgt:
Vom bereinigten Arbeitseinkommen des Beklagten von rund 4.032,00 DM verbleibt, wenn man 1/7 als anrechnungsfrei abzieht, ein Betrag von 3.456,00 DM. Rechnet man den halben Wohnwert mit 450,00 DM hinzu, so ergeben sich 3.906,00 DM. Hiervon ist der im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigende Einkommensteil der Klägerin von rund 936,00 DM zu 6/7 = 802,29 DM abzuziehen, wonach noch 3.103,71 DM verbleiben. Die Hälfte hiervon, die sich auf 1.551,86 DM beläuft, macht den Unterhaltsbedarf der Klägerin aus. Hierauf sind 574,00 DM fiktives Resteinkommen der Klägerin zu 6/7, also mit 492,00 DM, anzurechnen. Dann verbleibt ein Unterhalt von 1.059,86 DM bzw. aufgerundet 1.060,00 DM im Monat.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Für die erste Instanz hätte der Beklagte mit seinen dort gestellten Anträgen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung ganz überwiegend Erfolg gehabt; jedoch hat er die Kosten des anerkannten Teils zu tragen, weil dadurch, daß er im Jahre 1993 unterschiedliche Beträge, die auch nicht nach Ehegatten- und Kindesunterhalt aufgegliedert waren, gezahlt hat, Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Berücksichtigt man, daß der durch Teilanerkenntnisurteil entschiedene Teil einen höheren Wert hatte als der streitig entschiedene Teil, daß andererseits hierfür aber geringere Kosten entstanden sind, erscheint es angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Für die Berufungsinstanz steht dem überwiegenden Erfolg des Beklagten für die Zeit bis zum 07.06.1994 das weitgehende Unterliegen mit der Abänderungswiderklage für die Zeit ab 08.06.1994 gegen über.
Streitwertbeschluss:
In der Familiensache
wird der Streitwert für die Berufungsinstanz festgesetzt nach § 17 Abs. 1 und 4 GKG auf
14.660,25 DM/4.528,59 DM Rückstände bis Dezember 1993 einschließlich; 214,50 DM Vollstreckungsgegenklage von Januar bis 21. Februar 1994; 1.326,43 DM - 500,00 DM = 826,43 DM × 12 = 9.917,16 DM (für die Abänderungswiderklage),
für die Urteilsgebühr nach teilweiser Berufungsrücknahme (Vollstreckungsgegenklage) nur auf 14.445,75 DM.
Braunschweig, den 18. Oktober 1994
Oberlandesgericht, 2. Senat für Familiensachen