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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GV MW StBRdErl

Bibliographie

Titel
Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des MW; Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Straßenbauverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
GV MW StBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Wird die Wertgrenze gemäß Nummer 1.2 überschritten, ist die Zustimmung des MF erforderlich. Bezieht sich ein Grundstücksgeschäft auf mehrere Flurstücke, so ist für die Bemessung der Wertgrenze der Gesamtwert der betroffenen Flächen maßgebend.

2.1 Darüber hinaus ist unabhängig von den in Nummer 1 genannten Wertgrenzen eine frühzeitige Beteiligung des MF immer erforderlich, wenn sich abzeichnet, dass durch das Grundstücksgeschäft wichtige öffentliche Belange berührt sein könnten oder das Grundstücksgeschäft politisch bedeutsam ist.

2.2 Bei zustimmungsbedürftigen Grundstücksangelegenheiten i. S. der Nummer 2 sind den Berichten folgende aktuelle Unterlagen beizufügen:

2.2.1
Preisvermerk gemäß Anhang zur Anlage 2 (zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO) des Bezugserlasses mit den dort bezeichneten Unterlagen;

2.2.2
Wertermittlungsunterlagen, wenn sie über Nummer 2.2.1 hinaus zum weiteren Verständnis erforderlich sind;

2.2.3
ein mit dem Vertragspartner abgestimmter Vertragsentwurf, wenn er in wesentlichen Strukturen von den Regelungen der Anlage 2 (zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO) Nr. 3 des Bezugserlasses abweicht;

2.2.4
sonstige für die Entscheidung zweckdienliche Unterlagen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1766)