GV MW StBRdErl,NI - Grundstücksverkehr MW Straßenbauverwaltung-Runderlass

Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des MW;
Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Straßenbauverwaltung

Bibliographie

Titel
Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des MW; Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Straßenbauverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
GV MW StBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

RdErl. d. MF v. 14.11.2019 - 05032/002-0004 -

Vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1766)

- VORIS 64100 -

Bezug: RdErl. v. 11.7.1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 8.11.2019 (Nds. MBl. S. 1554)
- VORIS 64100 -

Abschnitt 1 GV MW StBRdErl

Bibliographie

Titel
Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des MW; Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Straßenbauverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
GV MW StBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Gemäß Nummer 7 des Bezugserlasses (VV zu § 64 LHO) in seiner jeweils geltenden Fassung werden vom MW - unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte - im Rahmen der ihm gemäß § 64 Abs. 2 LHO überlassenen landeseigenen Liegenschaften bis auf Weiteres folgende Grundstücksangelegenheiten eigenverantwortlich abgewickelt:

1.1 Erwerb von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken für den Bau von Landesstraßen, im Rahmen der dafür im Fachhaushalt des MW zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Mit dem Erwerb werden die Grundstücke oder Rechte als Überlassungsgrundvermögen (Nummer 2.1 des Bezugserlasses) Bestandteil des Sondervermögens Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (§ 64 Abs. 1 LHO) - im Folgenden: LFN -;

1.2 Veräußerung von für die Straßenbauverwaltung entbehrlich gewordenen Grundstücken, wenn der volle Wert 100 000 EUR im Einzelfall nicht übersteigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1766)

Abschnitt 2 GV MW StBRdErl

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Titel
Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des MW; Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Straßenbauverwaltung
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GV MW StBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Wird die Wertgrenze gemäß Nummer 1.2 überschritten, ist die Zustimmung des MF erforderlich. Bezieht sich ein Grundstücksgeschäft auf mehrere Flurstücke, so ist für die Bemessung der Wertgrenze der Gesamtwert der betroffenen Flächen maßgebend.

2.1 Darüber hinaus ist unabhängig von den in Nummer 1 genannten Wertgrenzen eine frühzeitige Beteiligung des MF immer erforderlich, wenn sich abzeichnet, dass durch das Grundstücksgeschäft wichtige öffentliche Belange berührt sein könnten oder das Grundstücksgeschäft politisch bedeutsam ist.

2.2 Bei zustimmungsbedürftigen Grundstücksangelegenheiten i. S. der Nummer 2 sind den Berichten folgende aktuelle Unterlagen beizufügen:

2.2.1
Preisvermerk gemäß Anhang zur Anlage 2 (zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO) des Bezugserlasses mit den dort bezeichneten Unterlagen;

2.2.2
Wertermittlungsunterlagen, wenn sie über Nummer 2.2.1 hinaus zum weiteren Verständnis erforderlich sind;

2.2.3
ein mit dem Vertragspartner abgestimmter Vertragsentwurf, wenn er in wesentlichen Strukturen von den Regelungen der Anlage 2 (zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO) Nr. 3 des Bezugserlasses abweicht;

2.2.4
sonstige für die Entscheidung zweckdienliche Unterlagen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1766)

Abschnitt 3 GV MW StBRdErl

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Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des MW; Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Straßenbauverwaltung
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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Die Erlöse aus der Veräußerung nach Nummer 1.2 stehen der Geldrechnung des LFN zu.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1766)

Abschnitt 4 GV MW StBRdErl

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Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des MW; Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Straßenbauverwaltung
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GV MW StBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Für den Tausch von Grundstücken gelten die Nummern 1 und 3 entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1766)