Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 04.04.2002, Az.: 3 A 3140/00
Alimentationsprinzip; Aufwendungen; Beihilfe ; Eigenanteilsberechnung; Einkommen; Einsparungen; Fürsorgepflicht; Gleichheitssatz; Rente ; stationäre Pflege; Unterkunft; Verpflegung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 04.04.2002
- Aktenzeichen
- 3 A 3140/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 41842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs 7 S 3 BhV
- § 9 Abs 7 S 4 BhV
- § 9 Abs 7 S 5 BhV
- § 9 Abs 7 S 6 BhV
- Art 3 Abs 1 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Im Falle dauernder vollstationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung wird das Altersruhegeld der Witwe des Beamten, das sie aus einer früheren eigenen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erlangt hat, gemäß § 9 Abs. 7 Satz 3 bis 6 BhV ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht bei der Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung berücksichtigt.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
I. Die Beteiligten streiten um die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Altersruhegeldes der Klägerin aus einer früheren eigenen Tätigkeit bei der Errechnung ihrer beihilfefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 9 Abs. 7 BhV.
Die am 18.5.1901 geborene Klägerin bezieht Versorgungsbezüge in Form eines Witwenentgelts nach den Bestimmungen des Gesetzes zu Art. 131 Grundgesetz (G 131) als Witwe ihres am 2.2.1937 verstorbenen Ehemannes, der Kreisoberinspektor war. Daneben hat die Klägerin einen Anspruch aus eigenem Recht auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner. Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Hälfte ihres Krankenversicherungsbeitrages. Die Klägerin ist seit dem 14.8.1997 vollstationär im Senioren- und Pflegeheim der R. GmbH in H. untergebracht und in Pflegestufe II eingestuft.
Aufgrund der Leistungszusage der sozialen Pflegeversicherung (AOK H.) vom 15.8.1997 wurden mit Bescheid des Beklagten vom 24.3.1998 über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit für vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung gemäß § 9 Abs. 7 BhV die Kosten für Pflege (Pflegestufe II in Höhe von höchstens 2.500,00 DM) sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten ab dem 14.8.1997 als beihilfefähig anerkannt.
Mit Antrag und formlosem Schreiben vom 26.10.1999 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Beihilfe zu den für die Monate April bis einschließlich September 1999 entstandenen Aufwendungen der vollstationären Unterbringung in dem vorgenannten Alten- und Pflegeheim.
Mit Bescheid vom 4.11.1999 setzte der Beklagte zu den geltend gemachten Aufwendungen für den Abrechnungszeitraum vom 1.7.1999 bis 30.9.1999 eine Gesamtbeihilfe in Höhe von 3.922,97 DM fest, woraus sich unter Anrechnung bereits gezahlter Abschläge ein noch zu zahlender Betrag von 242,97 DM ergab.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.11.1999 Widerspruch ein, wobei sie hinsichtlich der Beihilfe zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten eine Neufestsetzung ohne die vorgenommene Anrechnung von 70 % ihrer eigenen Altersrente von 713,86 DM monatlich, mithin 499,70 DM pro Monat, begehrte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.1.2002, zugestellt am 26.1.2000, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 9 Abs. 7 BhV seien bei stationärer Pflege nur die pflegebedingten Aufwendungen uneingeschränkt beihilfefähig. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werde hingegen grundsätzlich keine Beihilfe gewährt, es sei denn, sie überstiegen bei alleinstehenden Pflegeberechtigten einen Eigenanteil von 70 % des Einkommens. Einkommen in diesem Sinne seien dabei Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens. Da somit die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung als Beihilfe gezahlt würden, übernehme die Beihilfe bereits höhere Leistungen als vom Pflegeversicherungsgesetz vorgesehen, da dort nur die Leistungspflicht der Pflegeversicherer für Aufwendungen der Grundpflege und sozialen Betreuung sowie - für einen befristeten Zeitraum - zusätzlich auch für Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege vorgesehen sei.
Am 17.2.2000 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Nichtanrechnung ihrer eigenen Altersrente bei der Festsetzung des Eigenanteils weiterverfolgt. Mit dem ihr verbleibenden Einkommen von 30 % könne sie ihre gestiegenen notwendigen Ausgaben unter anderem auch für verordnete Medikamente nicht mehr bestreiten. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums habe der Staat aber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht einen würdigen Lebensstandard und Lebensabend der Versorgungsempfänger zu gewährleisten. Dies könne nicht durch eine pauschale Anrechnung von 70 % des Einkommens auf die Unterbringungskosten erreicht werden, jedenfalls nicht bei kleineren und mittleren Einkommen. Dies gelte um so mehr, als nicht das verfügbare Nettoeinkommen, sondern das Bruttoeinkommen angerechnet werde. Unter diesen Umständen dürfe jedenfalls ihres kleines, mit anteiligen Rentenversicherungsbeiträgen erkauftes Bruttoaltersruhegeld von 713,86 DM bei der Berechnung des Eigenanteils nach § 9 Abs. 7 BhV nicht in Ansatz gebracht werden. Durch die Anrechnung ihrer Rente auf die Beihilfe werde ihr der entsprechende Teil der Rente entzogen, was eine verfassungswidrige Enteignung darstelle. Zudem verstoße die Rentenanrechnung auch gegen das Sozialstaats- und das Gleichbehandlungsprinzip des Grundgesetzes, da es nicht rechtens sein könne, das Zusatzeinkommen von Besserverdienenden aus Kapitalanlagen nicht auf die Beihilfe anzurechnen, wohl aber das erarbeitete Zusatzeinkommen von Geringerverdienenden wie in ihrem Fall.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 4.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.1.2000 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 26.10.1999 eine weitere Beihilfe in Höhe von 766,48 Euro (entspricht 1.499,11 DM) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält seine Bescheide für rechtmäßig und tritt den Ausführungen der Klägerin im Einzelnen entgegen.
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte weitere Beihilfeanspruch nicht zu. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 4.11.1999 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 20.1.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat die beihilfefähigen Aufwendungen der Klägerin und ihren sich hieraus ergebenden Beihilfeanspruch richtig berechnet und zutreffend erkannt, dass der vollstationär untergebrachten Klägerin zu ihren Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung wegen der einen Eigenanteil einschließenden Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 3 bis 6 BhV für den hier in Rede stehenden Zeitraum (Juli bis September 1999) keine den bereits bewilligten Betrag vom insgesamt 172,97 DM übersteigende Beihilfe zusteht. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind ihre originären Rentenzahlungsansprüche, die gemäß § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV "Einkommen" der Klägerin sind, in die Eigenanteilsberechnung nach § 9 Abs. 7 Satz 5 Nr. 3 BhV einzubeziehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides und stellt fest, dass es dieser Begründung folgt.
Das Klagevorbringen führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Der Klägerin steht gemäß § 56 Abs. 1 G 131 und Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVGÄndG 1993 vom 20.9.1994 (BGBl. I S. 2442/2452 f.) i.V.m. § 9 Abs. 7 BhV (in der Fassung vom 4.7.1996, GMBl. S. 627) der begehrte weitere Beihilfeanspruch nicht zu. Nach § 9 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Satz 5 Nr. 3 BhV sind bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung die damit verbundenen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (einschließlich der Investitionskosten) nur insoweit beihilfefähig, als sie bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten den Eigenanteil in Höhe von 70 v.H. "des Einkommens" übersteigen. "Einkommen" sind nach § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV unter anderem "die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Beihilfeberechtigten". Bereits der Wortlaut der vorgenannten, wie Rechtsvorschriften auszulegenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.6.1999 - 2 C 29.98 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 12 S. 1/2 m.w.N.) Vorschriften. wonach Renten des Beihilfeberechtigten aus der "gesetzlichen Rentenversicherung" Einkommen sind und daher - zwingend - mit in die Eigenanteilsberechnung einbezogen werden, lässt erkennen, dass das Altersruhegeld der Witwe des Beamten, das sie aus einer früheren eigenen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erlangt hat, ebenfalls zu berücksichtigen ist. Dies entspricht auch dem Wesen und dem Sinn und Zweck der Beihilfe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ist die Beihilfe ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten ergänzend und in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß die wirtschaftliche Lage des Beamten oder der beihilfeberechtigten Familienmitglieder durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1982 - 2 C 46.81 -, BVerwGE 64, 333/335 m.w.N.). In Bezug auf die wirtschaftliche Lage der Beihilfeberechtigten in den Fällen der dauernden Unterbringung in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung wegen dauernder Pflegebedürftigkeit ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass ein dauernd zur Pflege untergebrachter alleinstehender Beihilfeberechtigter in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - keinen privaten Hausstand neben seinem Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung fortführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1982, aaO S. 337). Die Einsparungen durch den fehlenden Hausstand werden nach § 9 Abs. 7 Satz 5 Nr. 3 BhV pauschal nach einem Vomhundertsatz (70 %) der für die Lebensführung zur Verfügung stehenden laufenden Versorgungsbezüge und Renten bemessen. Dies rechtfertigt es auch, dass für die Berücksichtigung der Einsparungen in den Fällen der dauernden Unterbringung in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht die aus eigener Erwerbstätigkeit erworbene Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung in § 9 Abs. 7 Satz 5 Nr. 3 i.V.m. Satz 4 BhV berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1989 - 2 B 86.89 -, Buchholz 270 § 9 BhV Nr. 1 S. 1/2). § 9 Abs. 7 BhV orientiert sich im Übrigen an dem Recht der Pflegeversicherung, wonach gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB XI die pflegebedingten Aufwendungen vom Pflegebedürftigen und den Kostenträgern der Pflegeversicherung gemeinsam aufzubringen sind, während die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ausschließlich aus dem Einkommen des Pflegebedürftigen bestritten werden müssen. Der Gesetzgeber hat diese Regelung im SGB XI getroffen, um hinsichtlich dieser Kosten eine Gleichstellung der im häuslichen Bereich gepflegten Personen mit denjenigen zu erreichen, die sich in vollstationärer Pflege befinden. Damit soll vermieden werden, dass Pflegebedürftige aus finanziellen Gründen in die vollstationäre Pflege gehen (vgl. Köhnen/ Schröder/Kusemann/Amelungk, BhV, Stand: Oktober 2001, Teil A II, § 9 Anm. 19). Bei dem Erlass des § 9 Abs. 7 BhV mit dem grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfe für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei vollstationärer Pflege (vgl. Satz 3 dieser Vorschrift) hat der Bund als Dienstherr eine entsprechende Intension verfolgt. Dabei hat er in Konkretisierung seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in den BhV sogar Regelungen getroffen, die über diejenigen des § 82 Abs. 1 SGB XI hinausgehen. Denn in den Fällen, in denen das Einkommen des Beihilfeberechtigten so gering ist, dass ohne die Gewährung einer Beihilfe die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen notwendig werden könnte, da das einzurechnende Einkommen in Form von Versorgungsbezügen und gesetzlichen Rentenansprüchen nicht mehr ausreicht, um die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in der vollstationären Pflege aufbringen zu können, sieht § 9 Abs. 7 Satz 6 BhV gerade vor, dass diese den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen als Beihilfe gezahlt werden.
Ein über § 9 Abs. 7 Satz 6 BhV hinausgehender Erstattungsanspruch der Klägerin für die ihr in Rechnung gestellten Unterkunfts- und Verpflegungsaufwendungen erwächst auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Gericht teilt, kann ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden, soweit Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beschränken oder ausschließen. Auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 1979 -, BVerwGE 60, 212/220, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.6.1981 - 2 BvR 1067/80 -, NJW 1981, 1998 f.; BVerwG, Urteil vom 21.1.1982 - 2 C 46.81 -, BVerwGE 64, 333/343; BVerwG, Urteil vom 30.6.1983 - 2 C 36, 37/81 -, NVwZ 1985, 417). Auch von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, NJW 1991, 743). Wegen des die Alimentationspflicht des Dienstherrn lediglich ergänzenden Charakters der Beihilfe müssen auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1980, aaO S. 213). In diesem Zusammenhang ist dem Dienstherrn ein erheblicher Spielraum bei der Bestimmung von Voraussetzungen, Umfang sowie Art und Weise dieser speziellen Fürsorge zu belassen. Dieser Spielraum erlaubt es - unter dem Gesichtspunkt einer gebotenen sparsamen Haushaltsführung der öffentlichen Hand -, bei der Zuschussregelung eine den durchschnittlichen Verhältnissen angepasste Regelung zu schaffen, bei der in Kauf genommen werden muss, dass im Einzelfall auch finanzielle Eigenbeteiligungen hinzunehmen sind. Von einer unzumutbaren, die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht in ihrem Wesenkern verletzenden Belastung der Klägerin kann im vorliegenden Fall schlechterdings nicht ausgegangen werden, zumal bei der Eigenanteilsberechnung gemäß § 9 Abs. 7 Satz 5 Nr. 3 BhV 30 v.H. des monatlichen Bruttoeinkommens in Höhe von 3.424,51 DM, also immerhin 1.027,35 DM, außer Ansatz geblieben sind. Vor dem Hintergrund der Einsparungen durch den fehlenden Hausstand der vollstationär untergebrachten Klägerin ist es entgegen ihrer Ansicht nicht rechtlich geboten - sondern vielmehr "grundsätzlich unangebracht" -, neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährten Versorgungsaufwendungen die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1982 - 2 C 46.81 -, BVerwGE 64, 333/338). Soweit die Beihilfevorschriften - wie hier - eine hinreichende generalisierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht enthalten, ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, unter Berücksichtigung anderer beamtenrechtlicher Grundsätze, etwa des Alimentationsprinzips, zu von den Beihilfevorschriften abweichenden Ergebnissen zu gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1982, aaO S. 343).
Entgegen der Ansicht der Klägerin bedeutet es keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass bei der Eigenanteilsberechnung des § 9 Abs. 7 Satz 5 Nr. 3 i.V.m. Satz 4 BhV lediglich Renten und nicht andere Einkunftsarten wie etwa Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen sind. Es ist nicht sachwidrig, dass im Hinblick auf Einsparungen durch den fehlenden Hausstand auch nur die Einkünfte berücksichtigt werden, die wie Dienst- und Versorgungsbezüge und Renten typischerweise der laufenden Existenzsicherung dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1989 - 2 B 86.89 -, Buchholz 270 § 9 BhV Nr. 1 S.1/2).
Auch der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) liegt zweifelsfrei nicht vor. Da die Berücksichtigung der originären Rente der Klägerin im Rahmen der Eigenanteilsberechnung nach Maßgabe des § 9 Abs. 7 Satz 4 und 5 BhV den diesbezüglichen Rentenanspruch völlig unberührt lässt, kann von einer "verfassungswidrigen Enteignung" schlechterdings keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.