Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 19.10.2006, Az.: 1 A 1441/06

Rechtmäßigkeit eines Vergnügungssteuerbescheides; Bestimmung des richtigen Steuerschuldners; Rechtliche Einordnung der Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen; Sinn und Zweck der Erhebung der Vergnügungssteuer; "Eintrittsgeld" i.S.d. § 5 Abs. 2 Vergnügungssteuergesetz (VStG); Behandlung von im Eintrittspreis enthaltenen vergnügungssteuerfreien Leistungen; Kostenentscheidung im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
19.10.2006
Aktenzeichen
1 A 1441/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 27019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2006:1019.1A1441.06.0A

Verfahrensgegenstand

Vergnügungssteuer

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung
am 19. Oktober 2006
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schmidt,
den Richter am Verwaltungsgericht Steffen,
den Richter Tepperwien sowie
die ehrenamtlichen Richter E. und F.
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Gründe

1

Die Klägerin hat in der Zeit von 1992 bis zum 31. März 2006 eine größere Diskothek im Bereich der Beklagten betrieben.

2

Die Beklagte erhebt Vergnügungssteuer nach der "Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Oyten" - VStS - in der hier anwendbaren Fassung vom 4. August 2004. Nach deren § 1 Nr. 1 werden Vergnügungssteuern u.a. für Tanzveranstaltungen gewerblicher Art erhoben. Die Steuer wird gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung als Kartensteuer (§§ 5 bis 8), als Pauschsteuer (§§ 9 bis 20) oder als Steuer nach der Roheinnahme (§ 11) erhoben. In der Form der Kartensteuer wird die Steuer nach § 4 Abs. 3 VStS erhoben, sofern und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist, es sei denn, dass die Steuer als Pauschsteuer oder nach Roheinnahme zu erheben ist. Die Kartensteuer ist nach § 5 der Satzung nach dem auf der Karte angegebenen Preis zu berechnen. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen, wenn dies nachweisbar höher oder niedriger ist. Entgelt ist nach Absatz 2 die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert und geleistet wird. Zum Entgelt gehören auch die etwa gesondert geforderte Steuer und die Vorverkaufsgebühr. Absatz 3 regelt weiter, dass dann, wenn in dem auf der Karte angegebenen Preis oder in dem Entgelt Beträge für Speisen oder Getränke enthalten sind, diese Beträge nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen außer Ansatz zu lassen sind. Die Steuer beträgt nach § 7 Nr. 1 der Satzung bei Tanzveranstaltungen 12 v.H. des Preises oder Entgelts. Die Pauschsteuer wird dem gegenüber nach festen Sätzen, und zwar für Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung und Speisen und Getränken dienen und wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Kartensteuer nicht gegeben sind oder wenn die Durchführung der Kartensteuer nicht hineichend überwacht werden kann, nach der Größe des benutzten Raumes erhoben. Bei Tanzveranstaltungen beträgt die Steuer 1,00 EUR je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche.

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Die Klägerin hat in den Jahren 1993 bis 2003 jeweils durch ihren Steuerberater mitteilen lassen, welche Eintrittsgelder vereinnahmt worden waren. Dabei handelte es sich in der Zeit von 1993 bis 2000 um jährlich etwa 1 Mill. DM. In den Jahren 2001 und 2002 wurden etwa 500.000,00 EUR angegeben, während letztmalig für das Jahr 2003 383.572,00 EUR an vereinnahmten Eintrittsgeldern angegeben wurde. Die jährliche Vergnügungssteuer wurde danach bis zum Jahre 1994 mit 10 v.H., ab 1. Januar 1995 satzungsgemäß mit 12 v.H. dieser Eintrittsgelder festgesetzt und von der Klägerin auch bezahlt.

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Mit Schreiben vom 19. Januar 2004 teilte die Klägerin mit, seit dem 1. Januar 2004 würden keine Eintrittsgelder mehr erhoben. Dies erläuterte sie auf Anforderung der Beklagten weiter mit Schreiben vom 27. Januar 2004 dahingehend, dass nunmehr ausschließlich Verzehrbons ausgegeben würden. Die Beklagte stimmte daraufhin mit Schreiben vom 10. November 2004 zu, dass nunmehr die Steuern nach der Größe des Raumes festgesetzt würde. Für das Jahr 2005 teilte die Klägerin daraufhin monatlich mit, an wie vielen Tagen wie viele Quadratmeter Fläche der Diskothek tatsächlich genutzt wurden.

5

Im Laufe des Monats August 2005 erhielt die Beklagte durch verschiedene Mitteilungen Kenntnis davon, dass in der Diskothek der Klägerin weiterhin normale Eintrittspreise erhoben würden. Freitags würden 4,00 EUR Eintritt erhoben, jedes Mixgetränk koste dafür aber nur 1,00 EUR. Samstags würden Events veranstaltet. Es würde dann ein Eintritt von 5,00 EUR, aber auch normale Getränkepreise erhoben. Dienstags hätten Ladies freien Eintritt, die Getränkepreise seien aber ebenfalls normal (2,10 EUR für Wodka-Energy). Mit Schreiben vom 13. September 2005 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass sie wieder die Vergnügungssteuer in Form der Kartensteuer erheben werde. Die Klägerin wurde aufgefordert, für die Zeit von Oktober bis Dezember einzeln zeitnah Nachweise über die vereinnahmten Entgelte zu erbringen. Ab 2006 werde dann wieder die jährliche Abrechnung mit Vorauszahlungen erfolgen.

6

Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 26. September 2005 mit, dass weiterhin wie im Vorjahr Verzehrbons ausgehändigt würden. Es sei kein Grund ersichtlich, die bisherige Abrechnungsweise zu ändern. Nachdem die Beklagte auf die eingegangenen Berichte verwiesen hatte, erläuterte die Klägerin mit Schreiben vom 10. November 2005, dass jeder Gast bei Einlass einen Verzehrgutschein kaufen müsse, gegen dessen Vorlage er in der Diskothek zwei Tassen Kaffee ausgehändigt bekomme. Tatsächlich würden einzelne Gäste diesen Verzehrschein allerdings nicht mitnehmen oder kurz nach der Aushändigung wegschmeißen, was aber nicht dem Einflussbereich der Klägerin unterliege. Die Klägerin hätte im Übrigen zwar zunächst im Eingangsbereich Behälter aufgestellt, aus denen die Gäste nach Belieben weitere Verzehrgutscheine für Kaffee entnehmen durften, dies sei nunmehr jedoch abgestellt worden und es werde jedem einzelnen Gast nur ein Verzehrgutschein in die Hand gegeben.

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Auch in der Folgezeit teilte die Klägerin lediglich mit, an welchen Veranstaltungstagen welcher Raum der Diskothek für Tanzveranstaltungen in Anspruch genommen wurde.

8

Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 wies die Beklagte die Klägerin nochmals darauf hin, dass weiterhin die Vergnügungssteuer als Kartensteuer erhoben würde. Grundsätzlich sei es zwar anerkannt, dass Ausgaben für Essen und Trinken wegen besonderen Aufwandes nicht als vergnügungssteuerpflichtig in Frage kämen, das könne jedoch nicht gelten, wenn mit der Eintrittskarte für eine vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung lediglich als Zugabe ein Verzehrrecht für Kaffee angeboten werde. Der Verzehrwert sei von so untergeordneter Bedeutung, dass insgesamt von einem Eintrittsgeld ausgegangen werden könne. Bei der Veranlagung zur Vergnügungssteuer 2006 nach Eintrittsgeldern gehe die Beklagte zunächst von den mitgeteilten Einnahmen des Jahres 2003 aus, die auf 350.000,00 EUR abgerundet werde, und wies die Klägerin darauf hin, dass sie diese vorläufige Schätzung nach Tatsachenvortrag der Klägerin korrigieren könne. In dem zugleich übersandten Bescheid wurde somit die Steuer für das Jahr 2006 auf 42.000,00 EUR festgesetzt.

9

Am 8. Juni 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Bescheid sei zunächst für den Zeitraum ab 1. April 2006 bereits deshalb fehlerhaft, weil seit diesem Zeitpunkt die Diskothek durch die G. GmbH & Co. KG betrieben werde, die zwischenzeitlich auch Eigentümerin der Räume geworden ist. Im Übrigen sei die Erhebung der Kartensteuer rechtswidrig, denn der Wert der erhobenen 3,00 EUR entspreche tatsächlich zwei Tassen Kaffee, die daraufhin auf Verlangen ausgegeben würden. Die Besucher erhielten zwar gleichzeitig mit der Zahlung der 3,00 EUR auch einen Chip, den sie gegen einen Stempel eintauschen können, der sie zum Betreten der Räumlichkeiten berechtigt. Die Einnahme müsse jedoch gemäß § 5 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung bei der Steuerberechnung unbeachtet bleiben. Allenfalls wäre bei besonderen Anlässen ein Eintrittsgeld in Höhe von 1,00 EUR zu berücksichtigen, der über den Verzehrgutschein von 3,00 EUR hinaus fällig werde. Aus der Satzung ergebe sich im Übrigen nicht, dass der Verzehr der Getränke im Vordergrund stehen müsse. Hintergrund der in § 5 getroffenen Regelung sei vielmehr, dass dem Betreiber des Tanzvergnügens in Höhe der Verzehrgutscheine Aufwand entstehe, der nicht mit der Vergnügungssteuer besteuert werden soll. Ein Teil der Besucher löse die Gutscheine zwar tatsächlich nicht ein. Der tatsächliche Aufwand für die ausgeschenkten Getränke könne daher nur schwer festgestellt werden. Für diesen Fall sehe die Vergnügungssteuersatzung gemäß § 10 jedoch die Erhebung in der Form der Pauschsteuer nach der Größe der Räume vor. Dies sei in den vergangenen Jahren auch so gehandhabt worden und es sei kein Grund ersichtlich, diese Verfahrensweise zu ändern.

10

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Vergnügungssteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2006 als Pauschsteuer gemäß § 10 der Vergnügungssteuersatzung neu festzusetzen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Sie verweist zunächst darauf, dass ihr der Betreiberwechsel nicht mitgeteilt worden sei. Zwischenzeitlich habe sie vom Amtsgericht Walsrode die Handelsregistereintragung der neuen Gesellschaft zur Kenntnis bekommen. Die Geschäftsführerin der Klägerin und die der neuen Gesellschaft ist jeweils personenidentisch. Die Mitteilung durch die Klägerin selbst sei bei der Beklagten ebenfalls erst Mitte Juni im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung erfolgt. Im Übrigen hält die Beklagte die Klage nicht für berechtigt, weil tatsächlich weiterhin Eintrittsgeld erhoben würde. Hinsichtlich der Abzüge wegen erbrachter Leistungen, die außer Ansatz zu lassen sind, verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Nebenleistungen.

13

Hinsichtlich der Zeit nach dem 31. März 2006 haben die Parteien das Verfahren sinngemäß nach teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides für diesen Zeitraum übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligen auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

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Soweit die Parteien das Verfahren sinngemäß übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es erscheint hier billig, für diesen Teil des Verfahrens die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte den Bescheid, soweit er den Zeitraum nach dem 31. März 2006 betrifft, aufgehoben. Diese Aufhebung beruht jedoch allein darauf, dass die Klägerin den Diskothekenbetrieb nicht mehr weiter betreibt. Diese Tatsache hat die Klägerin der Beklagten nicht mitgeteilt, obwohl dazu Anlass bestanden hat. Dies gilt besonders auch deshalb, weil die Geschäftsführerin der beiden Betreiberinnen personenidentisch ist. Die Beklagte hat von dem Betreiberwechsel hingegen lediglich dadurch Kenntnis erlangt, dass die neue Betreiberin erst am 12. Juni 2006, also mehr als einen Monat nach Ergehen des hier angefochtenen Bescheides, das Gewerbe angemeldet hat. Sie hat dabei bekannt gegeben, dass sie ihre Tätigkeit bereits zum 1. April 2006 aufgenommen hatte. Durch einen einzigen Anruf bei der Beklagten auch nach Ergehen des Bescheides hätte sie im Übrigen das Klageverfahren vermeiden können, so dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens auch unter dem Gesichtspunkt des § 155 Abs. 4 VwGO zu tragen hat. Insoweit kam es auf die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens im Übrigen nicht an, vielmehr wäre dieses Klageverfahren von vornherein bei ordnungsgemäßer Behandlung durch die Klägerin zu vermeiden gewesen.

17

Wie sich aus Folgendem ergibt, wären der Klägerin aber auch der Sache nach die Kosten aufzuerlegen. Die Klage hat nämlich auch, soweit sie den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 betrifft, keinen Erfolg.

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Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid findet seine rechtliche Grundlage in der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Oyten vom 19. Juli 2004 (VStS), die ihre Grundlage wiederum in § 3 NKAG und in Art. 105 Abs. 2a GG findet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen um eine indirekte örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuer (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999, BVerwGE 110, 237, 240[BVerwG 22.12.1999 - 11 CN 1/99]; Urteil vom 3. März 2004, BVerwGE 120, 175 ff.). Die Steuer zielt darauf ab, im Ergebnis die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu belasten. Die Vergnügungssteuer beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten nennt in § 1 Nr. 1 zu Recht Tanzveranstaltungen gewerblicher Art als zu versteuernde Vergnügungen. Tanzveranstaltungen gehören schon traditionell zu den mit einer Vergnügungssteuer belasteten Veranstaltungen (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, BVerfGE 14, 76, 79 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58]) [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58]. Diese grundsätzliche Frage wird von der Klägerin, die bereits seit der Aufnahme ihres Betriebes zur Vergnügungssteuer herangezogen wurde, auch nicht ernsthaft in Frage gestellt.

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Die Klägerin ist auch Steuerschuldnerin. § 3 VStS bestimmt dazu, dass Steuerschuldner der Unternehmer der Veranstaltung, das heißt derjenige, der die Tanzveranstaltung gewerblich betreibt, ist. Das ist für den Zeitraum bis zum 31. März 2006 die Klägerin gewesen. Anknüpfungspunkt für die Steuer ist jedoch das "Vergnügen", dass sich der Besucher der Diskothek in Form eines "besonderen finanziellen Aufwandes für die Lebensführung" im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG leistet. Ein solcher Aufwand wird bei Tanzveranstaltungen herkömmlicher Weise angenommen, wobei unerheblich ist, dass der Aufwand hier relativ gering ist.

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Die entsprechende Aufwandbesteuerung ist von der Beklagten zu Recht an die bei Einlass in die Diskothek zu zahlenden 3,00 EUR bzw. an Tagen mit besonderen Events 4,00 EUR gebunden worden. Nach der Satzung der Beklagten wird die Steuer, sofern dies möglich ist, primär als Kartensteuer erhoben. Die Anknüpfung der Steuererhebung vorrangig an ein Eintrittsentgelt erscheint sachlich richtig und wird zu Recht als vorrangige Steuerform definiert, weil sich in dem Eintrittsgeld der besondere Aufwand deutlich und von den anderen Nebenleistungen klar absetzbar dokumentiert. Auch dies wird letztlich von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Sie meint vielmehr, dass es sich bei den bei Einlass gezahlten Beträgen nicht um ein Eintrittsgeld im Sinne des § 5 Abs. 2 VStS handelt, sondern um eine Gegenleistung für zwei angebotene Tassen Kaffee. Daher sei dieser Betrag gemäß § 5 Abs. 3 VStS von dem Eintrittsentgelt abzusetzen, weil dieser "Umsatz" nicht mit Vergnügungssteuer belastet werden dürfe.

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Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht. § 5 Abs. 3 VStS will ersichtlich sicherstellen, dass der Eintrittspreis für eine Vergnügungsveranstaltung nur insoweit Maßstab der Vergnügungssteuer als Kartensteuer ist, als er tatsächlich den wirtschaftlichen Aufwand widerspiegelt, den der Besucher mit dem Konsum der vergnügungssteuerpflichtigen Leistung betreibt. Entscheidet sich der Satzungsgeber, wie hier die Beklagte dafür, grundsätzlich alle im Eintrittspreis enthaltenen vergnügungssteuerfreien Waren und Leistungen mit dem Eintrittspreis zu verrechnen, muss deren Bestimmung und Bewertung in einer Weise erfolgen, die dem Ziel der Vorschrift gerecht wird, den für das eigentlich steuerpflichtige Vergnügen betriebenen Aufwand einigermaßen realitätsnah zu erfassen. Dies verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der verfassungsrechtliche Aufwandsbegriff und der Grundsatz der Steuergerechtigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2004, a.a.O.). Im Eintrittspreis enthaltene vergnügungssteuerfreie Leistungen dürfen daher nicht isoliert nach ihrem sonstigen objektiven Verkehrswert bestimmt werden, sondern müssen realitätsgerecht mit dem Wert erfasst werden, den sie im Rahmen der konkreten vergnügungssteuerpflichtigen Gesamtveranstaltung bei typisierender Betrachtung für den durchschnittlichen Besucher haben. Insbesondere wenn die Berechtigung zur Nutzung der Nebenleistung, wie hier die angefochtenen zwei Tassen Kaffee, zwangsweise mit dem Eintrittspreis für die Hauptleistung verknüpft ist und diese Nebenleistung bei typisierender Betrachtungsweise auch keine von dem Konsumenten der Hauptleistung erwartungsgemäß vielfach nachgefragte Zusatzleistung ist, spricht Vieles dafür, dass der für diese Nebenleistung im Eintrittspreis enthaltene Wertanteil den Vergnügungsaufwand des Gastes nicht schmälert. Vielmehr spiegelt er das Gegenteil wider, weil der Gast diese Zusatzbelastung typischerweise in Kauf nimmt, um dem eigentlich erwünschten Vergnügen, das der Gesamtveranstaltung ihr Gepräge gibt, nachzugehen. Mit dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgert die Kammer daher bereits aus dem dem Vergnügungssteuerrecht zugrunde liegenden Aufwandsbegriff, dass die angebotenen zwei Tassen Kaffee von dem "Eintrittsentgelt" nicht abzusetzen sind.

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Dasselbe Ergebnis ergibt sich auch bei sinngemäßer Auslegung der ortsrechtlichen Vorschriften. Die im Zusammenhang mit dem Einlass von der Klägerin geforderten 3,00 bzw. 4,00 EUR stellen sich nämlich insgesamt als Eintrittsentgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 VStS dar. Selbst nach dem eigenen Vortrag der Klägerin wird das Angebot in nur sehr beschränktem Umfang von dem Publikum in Anspruch genommen und es spricht einiges dafür, dass dies auch der Intention der Klägerin entspricht. Diese hatte nämlich zunächst der Beklagten lediglich die Mitteilung gemacht, sie würde statt eines Eintrittsgeldes Verzehrbons ausgeben, die die Besucher berechtigen, im Gegenwert des "Eintrittsentgelts" Getränke oder Speisen in den Räumen der Klägerin zu verzehren. Dies hatte auch dazu geführt, dass die Beklagte zunächst für einen vorübergehenden Zeitraum die Vergnügungssteuer in der Form der Pauschsteuer nach der Nutzfläche gemäß § 10 VStS festsetzte. Tatsächlich wird jedoch, wie die Ermittlungen der Beklagten ergaben und die späteren Erklärungen der Klägerin bestätigen, ein gemäß § 5 Abs. 3 VStS zu berücksichtigender Gegenwert für eine Leistung nicht erbracht. Vielmehr bindet die Klägerin ausdrücklich den Zutritt in ihre Diskothek an das Entrichten eines Entgeltes für zwei (aufgedrängte) Tassen Kaffee. Dies stellt offensichtlich lediglich eine Umgehung eines Eintrittsentgeltes dar. Gewöhnlich wird nämlich ein Verzehrbon nur deshalb (neben einem Eintrittsentgelt) erhoben, um einen gewissen Mindestumsatz durch die eingelassenen Besucher sicherzustellen und damit den wirtschaftlichen Betrieb der Diskothek, die im wesentlichen auf Getränkeumsatz beruht, zu gewährleisten. Die Klägerin lässt dagegen dem Gast keine Wahl, sondern drängt ihm zwei Tassen Kaffee auf, die sich insoweit offensichtlich als Zugabe zum Eintritt darstellen. Das tatsächliche, von der Klägerin letztlich bestätigte Geschehen, rechtfertigt diese Auslegung ebenfalls. Die Klägerin bestätigt nämlich, dass eine Vielzahl von Besuchern den Verzehrbon gar nicht haben will und diesen unmittelbar nach Zutritt wegwirft. Auch die von ihr vorgetragene Tatsache, dass die Klägerin, jedenfalls für geraume Zeit, Verzehrbons zur freien Entnahme durch die eingelassenen Besucher zur Verfügung gestellt hat, bestätigt, dass es sich hier nicht um ein ernst gemeintes wirtschaftliches Angebot an die Besucher handelt, sondern um eine Zugabe zum Eintrittsentgelt. Derartige Nebenleistungen sind weder nach bundesrechtlichen Vorschriften noch in Auslegung des § 5 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten in Abzug zu bringen.

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Die hier vertretene Ansicht entspricht darüber hinaus der für staatliche Abgaben allgemein geltenden Regelung des § 42 Abgabenordnung (AO). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann das Steuergesetz nicht durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten umgangen werden. Vielmehr entsteht im Falle eines Missbrauchs nach Satz 2 der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Danach war hier die Steuer so zu erheben als wenn Eintrittsgeld erhoben worden wäre. Die Schwierigkeit, den tatsächlichen Gegenwert der auf die Bons ausgegebenen Tassen Kaffee zu ermitteln, führt daher im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin nicht zu der Anwendung der grundsätzlich subsidiären Pauschsteuerregelung, sondern führt zu der vorrangigen Besteuerung nach dem Wert der ausgegebenen Karten.

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Die Klage war daher abzuweisen, soweit sie den Zeitraum bis zum 31. März 2006, also den Betrag von 10.500,00 EUR betraf. Der Höhe nach ist der Bescheid im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist nach der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten verpflichtet, die Summe der vereinnahmten Eintrittsentgelte zu beziffern und nachzuweisen. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie für den Fall des Nachweises entsprechende Änderungen des Bescheides der Höhe nach vornehmen wird. Die zunächst nach dem letzten abgerechneten Jahr 2003 vorgenommene Schätzung ist bezüglich der Vorauszahlungen nicht zu beanstanden, weil diese einen sachlichen Anhaltspunkt für die wahrscheinliche Steuerschuld abgibt, wobei noch eine nicht unerhebliche Abrundung durch die Beklagte erfolgt ist, obwohl sich im Jahr 2003 der bis dahin ohnehin niedrigste Wert ergeben hatte.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 42.000,00 Eurofestgesetzt.

Schmidt
Steffen
Tepperwien