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§ 22 NLWO - Erteilung von Wahlscheinen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Wahlscheine dürfen frühestens am 21. Tag vor der Wahl erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; in diesem Fall muss der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein folgende amtliche Unterlagen beizufügen:

  1. 1.
    ein Stimmzettel des Wahlkreises,
  2. 2.
    ein Stimmzettelumschlag,
  3. 3.
    ein Wahlbriefumschlag.

Die wahlberechtigte Person kann diese Unterlagen auch nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, anfordern.

(4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben:

  1. 1.
    die vollständige Anschrift der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters,
  2. 2.
    die Bezeichnung der Gemeinde, die den Wahlschein erteilt hat (Ausgabestelle),
  3. 3.
    der Vermerk "Wahlbrief".

Die Nummer des Wahlscheins kann angegeben werden. Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde freizumachen; dies entfällt, wenn die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl nach § 57 Abs. 4 an Ort und Stelle ausübt oder ihr die Briefwahlunterlagen an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden. Wahlbriefumschläge sind von der Gemeinde in keinem Fall freizumachen, sofern eine nachträgliche pauschale Abrechnung der Leistungsentgelte für die von der Deutschen Post AG entgeltfrei beförderten Wahlbriefe zwischen dem Land Niedersachsen und der Deutschen Post AG vereinbart ist.

(5) An eine andere als die wahlberechtigte Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 21 Abs. 4 Satz 3) ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen der wahlberechtigten Person nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können; Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sind dabei auf den Kreis naher Familienangehöriger beschränkt. Briefsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet der wahlberechtigten Person Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus ihrem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.

(6) Über die ausgestellten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Verzeichnis, in dem die Fälle des § 19 Abs. 1 und 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er in dem Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 19 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die wahlberechtigte Person zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Wahlscheinverzeichnis (zweifach) nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen. Dieses Verzeichnis ist nach Wahlbezirken zu gliedern.

(7) Wird eine wahlberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein von der Gemeinde für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der wahlberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde verständigt die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter, die oder der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet.

(8) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeinde der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 7 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag vormittags eingehen.

(9) Die Gemeinde übergibt das zweite Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks. Sie teilt ihr oder ihm in Fällen des § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 die Ausgabe von Wahlscheinen an Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, ergänzend mit. Aus dem zweiten Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses und der ergänzenden Mitteilung muss zu ersehen sein, ob die wahlberechtigte Person Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Gemeinde verständigt die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher außerdem, wenn an eine wahlberechtigte Person nach Absatz 3 Satz 2 Briefwahlunterlagen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses ausgegeben worden sind.

(10) Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Das Gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach Absatz 3 Satz 1 ausgegeben worden sind.

(11) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel, die nach Absatz 3 Satz 1 ausgegeben worden sind, gilt § 47 Abs. 7 entsprechend.