§ 23 NLWO - Wahlscheine für bestimmte Personengruppen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Die Gemeinde veranlasst spätestens 13 Tage vor der Wahl die Leitungen
- 1.der Einrichtungen, für die Sonderwahlbezirke gebildet worden sind,
- 2.der Einrichtungen, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die nicht in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks eingetragen sind, darauf hinzuweisen,
- a)dass Wahlberechtigte, die in den Wählerverzeichnissen von Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
- b)dass Wahlberechtigte, die in den Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(2) Die Gemeinde veranlasst spätestens am 13. Tag vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile, die wahlberechtigten Soldaten mit auswärtigem Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 zu verständigen.
(3) Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, in der Einrichtung wählen wollen und nicht in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks eingetragen sind. Sie stellt für diese Wahlberechtigten Wahlscheine aus und übersendet sie der Leitung der Einrichtungen zur unverzüglichen Aushändigung.