§ 20 NLWO - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(2) Für die Gestaltung des Wahlscheins gilt das Muster 4 gemäß § 79.