Abschnitt 2 RVVEFördErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen
- Redaktionelle Abkürzung
- RVVEFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78600
2.1 Gefördert werden angemessene und notwendige Ausgaben (abzüglich Rabatte und Skonti) für:
2.1.1
die Beschaffung von mobilen oder teilmobilen Molkereien, einschließlich damit verbundener Kühleinrichtungen,
2.1.2
die Beschaffung von mobilen oder teilmobilen Schlachteinheiten, einschließlich damit verbundener Kühleinrichtungen,
2.1.3
weitere notwendige Investitionen für die Weiterverarbeitung der mobil erfassten Waren nach den Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 (wie z. B. technische Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände etc.),
2.1.4
Inventar und Ausstattung von Verarbeitungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte,
2.1.5
Inventar und Ausstattung von Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte.
2.2 Nicht gefördert werden:
2.2.1
bauliche Maßnahmen und Beschaffung von Containern, mit Ausnahme der Einbaumaßnahmen der nach diesen Richtlinien beschafften Güter,
2.2.2
Ersatzbeschaffungen,
2.2.3
gebrauchte Anlagen, Maschinen und Einrichtungen,
2.2.4
Fahrzeuge und Anhänger (ausgenommen sind Anhänger nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 dieser Richtlinien sowie Fahrzeuge, die als mobile Einheit [d. h. untrennbar verbunden] nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 dieser Richtlinien fungieren),
2.2.5
Kosten für den laufenden Geschäftsbetrieb,
2.2.6
Büroeinrichtungen sowie Büromaschinen und -geräte,
2.2.7
Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Mieten, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten
und Lizenzen sowie Marken,
2.2.8
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
2.2.9
Grunderwerb,
2.2.10
Aufwendungen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,
2.2.11
Eigenleistungen,
2.2.12
eingebrachte Einrichtungen und technische Anlagen,
2.2.13
Verwaltungskosten,
2.2.14
Investitionen in Gastronomiebetriebe (z. B. Restaurant-, Bar-, Kantinenbetriebe) mit der Ausnahme von Verarbeitungsküchen in kombinierter Nutzung für Hofläden und Hofcafés in unmittelbarer Einheit mit dem landwirtschaftlichen Betrieb.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)