Sozialgericht Hildesheim
Beschl. v. 20.10.2016, Az.: S 44 SO 4021/16 ER
Doppelte Rechtshängigkeit
Bibliographie
- Gericht
- SG Hildesheim
- Datum
- 20.10.2016
- Aktenzeichen
- S 44 SO 4021/16 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs 1 S 2 GVG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein vorher anhängig gewordenes Verfahren steht der Zulässigkeit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen, auch wenn Beklagter und Beigeladener vertauscht sind, soweit die Entscheidung im älteren Verfahren eine Entscheidung im jüngeren Verfahren überflüssig machen würde.
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Abordnung wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig sind Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Antragsteller sind rumänische Staatsbürger. Die am 21. Juni 1988 geborene Antragstellerin zu 1. zog am 18. Januar 2015 nach Deutschland und hier nach A-Stadt. Sie hatte bereits in der Zeit vom 23. August 2011 bis 19. Oktober 2012 in Deutschland gelebt, war aber nach Rumänien zurückgezogen.
Bis 31. Januar 2016 war die Antragstellerin zu 1. als Putzfrau abhängig beschäftigt. Diese Beschäftigung verlor sie aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers. Bis einschließlich Juli 2016 erhielten die Antragsteller Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beigeladenen. Einen Weiterbewilligungsantrag lehnte der Beigeladene mit Bescheid vom 25. August 2016 ab.
Daraufhin beantragten die Antragsteller beim erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beigeladenen. Das Verfahren war vor dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen S 46 AS 4199/16 ER anhängig. Das erkennende Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 15. September 2016 ab. Die Antragsteller erhoben hiergegen Beschwerde zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens wurde im Beschwerdeverfahren beigeladen. Das Verfahren ist zum dortigen Aktenzeichen L 7 AS 852/16 B ER zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung rechtshängig.
Die Antragsteller beantragten am 07. September 2016 Leistungen nach dem SGB XII beim Antragsgegner.
Mit Schriftsatz vom 20. September 2016, beim Sozialgericht A-Stadt am 22. September 2016 eingegangen, begehren die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beigeladenen als Träger der Leistungen nach dem SGB XII. Die Antragsteller seien aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes anspruchsberechtigt nach dem SGB XII. Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. hielten sich bereits über sechs Monate in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig auf. Die Antragstellerin zu 3. sei erst am 27. August 2016 geboren.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 das Jobcenter A-Stadt zum Verfahren beigeladen.
Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten den Antragstellern ab Antragstellung bei Gericht Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren und auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner verweist auf das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht.
Der Beigeladene stellt keinen ausdrücklichen Antrag, verweist aber ebenfalls auf das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht.
Die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie der Beschluss des SG A-Stadt vom 15. September 2016, S 46 AS 4199/16 ER lagen dem Gericht bei der Entscheidung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Entscheidung steht § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entgegen. Danach kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Maßgeblich hierbei ist die Frage ob es sich um denselben Streitgegenstand handelt. Maßgebendes Kriterium hierfür ist es, wenn die erste Entscheidung die zweite Entscheidung überflüssig machen würde. Dies ist vorliegend der Fall. Sollte das Landessozialgericht den Antragsgegner verpflichten, würde eine Entscheidung der erkennenden Kammer überflüssig werden. Es ist dabei unbeachtlich, dass es sich vorliegend um eine „umgekehrte“ Konstellation der Beteiligten im Vergleich zum Beschwerdeverfahren handelt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.08.2012, B 14 AS 13/10 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden. Aufgrund o.g. Ausführungen bietet die Sache keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§§ 73a SGG, 114 ZPO).