Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest, Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest, Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand
- Redaktionelle Abkürzung
- JVA HSand-ZustAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
Vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. 2020 S. 206) (1)
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Niedersächsische Justizministerin,
und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen:
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 206) i.V.m. Artikel 6 Absatz 1 bedarf dieses Abkommen der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.