Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.10.2008, Az.: 1 Ws 630/08

Fehlerhaftigkeit der Ablehnung eines Antrags eines Verteidigers auf Terminsverlegung als evident fehlerhaft und anfechtbar; Fehlerhaftigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung bei hohem Termindruck des Gerichts, Vorliegen eines nicht schwierig gelagerten Falls, Mandatierung der Sozien des Verteidigers und mangelndem Hinweis auf die kommende Urlaubsanwesenheit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.10.2008
Aktenzeichen
1 Ws 630/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 23901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2008:1023.1WS630.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
StA Oldenburg - AZ: 610 Js 1574/08
LG Oldenburg - 21.08.2008
AG Delmenhorst - AZ: 81 Cs 561/08

Fundstellen

  • StRR 2008, 442 (amtl. Leitsatz)
  • StraFo 2008, 509 (Volltext mit red. LS)
  • VRR 2008, 443 (amtl. Leitsatz)
  • ZAP EN-Nr. 295/2009

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
OLG Oldenburg - 23.10.2008 - AZ: 1 Ws 635/08

Amtlicher Leitsatz

Die Ablehnung eines Antrags des Verteidigers auf Terminsverlegung wegen seines seit langem gebuchten Urlaubs ist jedenfalls dann nicht evident fehlerhaft und anfechtbar, wenn das Gericht unter hohem Termindruck steht, eine Verteidigung nicht nach § 140 StPO notwendig ist, es sich um einen nicht schwierig gelagerten Fall handelt, der Angeklagte auch Sozien des Verteidigers mandatiert hatte und trotz der ersichtlich bevorstehenden Terminierung seitens der Verteidigung nicht auf die kommende Urlaubsabwesenheit hingewiesen wurde.

In dem Strafverfahren
...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 23. Oktober 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Oberlandesgericht ...
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die mit Beschluss vom 21. August 2008 ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Oldenburg, mit welcher die Ablehnung einer von der Verteidigung beantragten Terminsverlegung durch das Amtsgericht Delmenhorst und der vom Amtsgericht bestimmte Termin aufgehoben worden sind, wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 21. August 2008 wird als unzulässig verworfen.

  3. 3.

    Die Kosten der Rechtsmittel und insoweit dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen trägt gemäß §§ 473 Abs. 1 und 2 StPO die Staatskasse.

Gründe

1

zu 1.

2

Auf die Beschwerde ergangene Entscheidungen der Landgerichte können, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden, § 310 Abs. 2 StPO.

3

Eine Sachprüfung der Entscheidung des Landgerichts ist dem Senat mithin verwehrt. Er weist jedoch darauf hin, dass die Annahme des Landgerichts, die Terminierung des Amtsgerichts sei "evident fehlerhaft" und eine Beschwerde deshalb entgegen § 305 Satz 1 StPO ausnahmsweise zulässig gewesen, nicht zutreffen dürfte.

4

Dieser Annahme steht schon entgegen, dass es sich vorliegend um einen nicht besonders schwierig gelagerten Fall von einer Schwere weit unterhalb der Schwelle einer notwendigen Verteidigung handelt, dass das Amtsgericht unter sehr hohem Termindruck stand und eine Terminsverlegung mit einer der Wahrheitsfindung nicht dienlichen erheblichen Zeitverzögerung verbunden gewesen wäre, dass der Angeklagte neben Rechtsanwalt H... ausdrücklich auch die Rechtsanwälte D... und E... als Verteidiger bevollmächtigt hatte, die sich auch als Verteidiger zur Akte gemeldet hatten, und nicht ersichtlich ist, dass diese beiden Rechtsanwälte den Angeklagten nicht in der Hauptverhandlung verteidigen konnten, zumal Rechtsanwalt D... den Einspruch gegen den Strafbefehl unterzeichnet hatte, und dass schließlich die Verteidigung bei Einlegung des Einspruchs von einer Terminsanberaumung im Zeitraum der nächsten Monate ausgegehen musste, gleichwohl aber nicht auf eine bevorstehende Urlaubsabwesenheit eines der Verteidiger hinwies, obwohl diese seit langer Zeit feststand.

5

Die Ermessensausübung des Amtsgerichts bei der Terminierung erweist sich hier deshalb nicht als fehlerhaft, sondern als - mindestens - gut vertretbar. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Dresden (NJW 2004, 3196) betraf einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt.

6

zu 2.

7

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung ist nach § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO unzulässig, weil eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch die Staatsanwaltschaft hier nicht statthaft ist (s. o.). Sie wäre auch unbegründet, weil die angefochtene Kostenentscheidung dem vom Landgericht gefundenen Ergebnis entspricht.