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  • ab 03.02.1966 (aktuelle Fassung)

§ 2 NIHBBFStrVbg - Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken
Redaktionelle Abkürzung
NIHBBFStrVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100020000000

(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt von Niedersachsen die sich aus der Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben und Befugnisse auf den in § 1 Absatz 1 genannten Bundesfernstraßenstrecken zur Ausübung.

(2) Bremen wird im Interesse einer einheitlichen Verkehrsführung und -lenkung bei verkehrsbehördlichen Anordnungen auf den in § 1 Absatz 1 genannten Bundesfernstraßenstrecken und auf den sonstigen in seinem Gebiet liegenden Bundesautobahnstrecken auf eine mit der Ausschilderung der Bundesautobahnen in Niedersachsen übereinstimmende Verkehrsbeschilderung Bedacht nehmen.