§ 2 NIHBBFStrVbg - Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung
Bibliographie
- Titel
- Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken
- Redaktionelle Abkürzung
- NIHBBFStrVbg,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100020000000
(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt von Niedersachsen die sich aus der Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben und Befugnisse auf den in § 1 Absatz 1 genannten Bundesfernstraßenstrecken zur Ausübung.
(2) Bremen wird im Interesse einer einheitlichen Verkehrsführung und -lenkung bei verkehrsbehördlichen Anordnungen auf den in § 1 Absatz 1 genannten Bundesfernstraßenstrecken und auf den sonstigen in seinem Gebiet liegenden Bundesautobahnstrecken auf eine mit der Ausschilderung der Bundesautobahnen in Niedersachsen übereinstimmende Verkehrsbeschilderung Bedacht nehmen.