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  • ab 03.02.1966 (aktuelle Fassung)

§ 4 NIHBBFStrVbg - Schlußbestimmungen

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken
Redaktionelle Abkürzung
NIHBBFStrVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100020000000

(1) Die Vereinbarung ist zu bestätigen; die Bestätigungsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Austausch der Bestätigungsurkunden in Kraft. (1)

In Kraft getreten am 3. Februar 1966 (Bek. vom 10. Februar 1966, Nds. GVBl. S. 48).

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten:
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr
Hannover, den 14. Mai 1965
gez. Graaff

Für den Senat der Freien Hansestadt Bremen:
Der Senator für das Bauwesen
Bremen, den 5. Mai 1965
gez. Blase