NIHBBFStrVbg,NI - NI HB Bundesfernstraßen Vbg

Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken
Redaktionelle Abkürzung
NIHBBFStrVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100020000000

Vom 5./14. Mai 1965 (Nds. GVBl. S. 237 - VORIS 92100 02 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 8. November 1965 (Nds. GVBl. S. 237)

Das Land Niedersachsen
- nachstehend mit "Niedersachsen" bezeichnet -
und
die Freie Hansestadt Bremen
- nachstehend mit "Bremen" bezeichnet -
schließen folgende Vereinbarung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden1
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung2
Kündigung3
Schlußbestimmungen4

§ 1 NIHBBFStrVbg - Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken
Redaktionelle Abkürzung
NIHBBFStrVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100020000000

(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt von Niedersachsen die sich aus Artikel 90 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen und künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden auf den in dem angehefteten Lageplan rot gekennzeichneten Bundesfernstraßenstrecken zur Ausübung. Das sind:

  1. 1.

    der bisher von Niedersachsen verwaltete Abschnitt der Teilstrecke Verteilerkreis Bremen-Nord (Bundesstraße 6) - Bremer Kreuz der Bundesautobahn Bremen-Walsrode;

  2. 2.

    das Bremer Kreuz;

  3. 3.

    die auf niedersächsischem Gebiet liegenden Teilstrecken der Bundesautobahn Bremer Kreuz-Kamen (Hansa-Linie):

    1. a)

      Bremer Kreuz-Landesgrenze (Uphusen/Bremen-Mahndorf),

    2. b)

      der auf niedersächsischem Gebiet liegende Teil des Weserüberganges,

    3. c)

      die Teilstrecke zwischen der Landesgrenze (Bremen-Arsten/Brinkum) und der Anschlußstelle an der Bundesstraße 6,

    4. d)

      die Anschlußstelle Bremen/Brinkum an der Bundesstraße 6;

  4. 4.

    der auf niedersächsischem Gebiet liegende Teil des Verteilerkreises Bremen-Nord;

  5. 5.

    die an den Verteilerkreis Bremen-Nord angrenzenden Teilstrecken:

    1. a)

      der Bundesstraße 6 bis km 45,906,

    2. b)

      der Bundesstraße 74 bis zur Landesgrenze in Richtung Bremen-Vegesack.

(2) Die Zuständigkeitsgrenzen verlaufen:

  1. 1.
    Auf der Bundesautobahn an den Mittelstreifenüberfahrten, und zwar auf der Hansa-Linie unmittelbar nordöstlich des Bremer Kreuzes und unmittelbar westlich der Anschlußstelle Bremen/Brinkum und auf der Bundesautobahn Bremen-Walsrode unmittelbar südöstlich des Bremer Kreuzes,
  2. 2.
    auf der Bundesstraße 6 bei km 45,906.

Sie sind auf die Kilometrierung einzumessen und zu versteinen. Die Steine werden von Bremen aufgestellt und unterhalten.

(3) Vor der Entscheidung über Anträge nach §§ 8, 9 und 15 Absatz 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes stellt Bremen das Einvernehmen mit Niedersachsen her.

(4) Die Hinweiszeichen (Wegweiser, Vorwegweiser usw.) nach der Straßenverkehrsordnung für die Knotenpunkte sind auch dann von Bremen zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten, wenn diese auf niedersächsischem Gebiet außerhalb der in Absatz 1 gekennzeichneten Bundesfernstraßenstrecken aufzustellen sind; Bremen stellt das Einvernehmen mit Niedersachsen her.

(5) Niedersachsen wickelt die von ihm ausgeführten oder begonnenen Baumaßnahmen und Verfahren in baulicher und rechtlicher Hinsicht ab.

§ 2 NIHBBFStrVbg - Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung

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Titel
Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken
Redaktionelle Abkürzung
NIHBBFStrVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100020000000

(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt von Niedersachsen die sich aus der Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben und Befugnisse auf den in § 1 Absatz 1 genannten Bundesfernstraßenstrecken zur Ausübung.

(2) Bremen wird im Interesse einer einheitlichen Verkehrsführung und -lenkung bei verkehrsbehördlichen Anordnungen auf den in § 1 Absatz 1 genannten Bundesfernstraßenstrecken und auf den sonstigen in seinem Gebiet liegenden Bundesautobahnstrecken auf eine mit der Ausschilderung der Bundesautobahnen in Niedersachsen übereinstimmende Verkehrsbeschilderung Bedacht nehmen.

§ 3 NIHBBFStrVbg - Kündigung

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Titel
Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken
Redaktionelle Abkürzung
NIHBBFStrVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100020000000

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1970, gekündigt werden. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

§ 4 NIHBBFStrVbg - Schlußbestimmungen

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Titel
Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken
Redaktionelle Abkürzung
NIHBBFStrVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100020000000

(1) Die Vereinbarung ist zu bestätigen; die Bestätigungsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Austausch der Bestätigungsurkunden in Kraft. (1)

In Kraft getreten am 3. Februar 1966 (Bek. vom 10. Februar 1966, Nds. GVBl. S. 48).

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten:
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr
Hannover, den 14. Mai 1965
gez. Graaff

Für den Senat der Freien Hansestadt Bremen:
Der Senator für das Bauwesen
Bremen, den 5. Mai 1965
gez. Blase