(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt von Niedersachsen die sich aus Artikel 90 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen und künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden auf den in dem angehefteten Lageplan rot gekennzeichneten Bundesfernstraßenstrecken zur Ausübung. Das sind:
1.
der bisher von Niedersachsen verwaltete Abschnitt der Teilstrecke Verteilerkreis Bremen-Nord (Bundesstraße 6) - Bremer Kreuz der Bundesautobahn Bremen-Walsrode;
2.
3.
die auf niedersächsischem Gebiet liegenden Teilstrecken der Bundesautobahn Bremer Kreuz-Kamen (Hansa-Linie):
a)
Bremer Kreuz-Landesgrenze (Uphusen/Bremen-Mahndorf),
b)
der auf niedersächsischem Gebiet liegende Teil des Weserüberganges,
c)
die Teilstrecke zwischen der Landesgrenze (Bremen-Arsten/Brinkum) und der Anschlußstelle an der Bundesstraße 6,
d)
die Anschlußstelle Bremen/Brinkum an der Bundesstraße 6;
4.
der auf niedersächsischem Gebiet liegende Teil des Verteilerkreises Bremen-Nord;
5.
die an den Verteilerkreis Bremen-Nord angrenzenden Teilstrecken:
a)
der Bundesstraße 6 bis km 45,906,
b)
der Bundesstraße 74 bis zur Landesgrenze in Richtung Bremen-Vegesack.
(2) Die Zuständigkeitsgrenzen verlaufen:
1.
Auf der Bundesautobahn an den Mittelstreifenüberfahrten, und zwar auf der Hansa-Linie unmittelbar nordöstlich des Bremer Kreuzes und unmittelbar westlich der Anschlußstelle Bremen/Brinkum und auf der Bundesautobahn Bremen-Walsrode unmittelbar südöstlich des Bremer Kreuzes,
2.
auf der Bundesstraße 6 bei km 45,906.
Sie sind auf die Kilometrierung einzumessen und zu versteinen. Die Steine werden von
Bremen aufgestellt und unterhalten.
(3) Vor der Entscheidung über Anträge nach §§ 8, 9 und 15 Absatz 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes stellt Bremen das Einvernehmen mit Niedersachsen her.
(4) Die Hinweiszeichen (Wegweiser, Vorwegweiser usw.) nach der Straßenverkehrsordnung für die Knotenpunkte sind auch dann von Bremen zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten, wenn diese auf niedersächsischem Gebiet außerhalb der in Absatz 1 gekennzeichneten Bundesfernstraßenstrecken aufzustellen sind; Bremen stellt das Einvernehmen mit Niedersachsen her.
(5) Niedersachsen wickelt die von ihm ausgeführten oder begonnenen Baumaßnahmen und Verfahren in baulicher und rechtlicher Hinsicht ab.