Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 15.05.2018, Az.: 14 U 175/17
Voraussetzungen von Ansprüchen des Geschädigten bei einem berührungslosen Unfall
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 15.05.2018
- Aktenzeichen
- 14 U 175/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 62956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 09.10.2017 - AZ: 12 O 288/16
Rechtsgrundlagen
- StVG § 7 Abs. 1
- StVG § 17 Abs. 1
- StVG § 17 Abs. 2
- VVG § 86 Abs. 1
- VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
- BGB § 249
- BGB §§ 249 ff.
Fundstellen
- DAR 2018, 683-685
- Verkehrsjurist 2018, 44
- zfs 2019, 16-18
Amtlicher Leitsatz
Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. (siehe auch BGH VersR 2017, 311 ff. [BGH 22.11.2016 - VI ZR 533/15])
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 9. Oktober 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover [12 O 288/16] teilweise abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.281,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 79 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 21 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO)
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist im tenorierten Umfang begründet.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der an die Zeugin S. erstatteten Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 27. Juli 2016 auf der Kreuzung S.straße/M.straße/B. Allee in H. gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, 249 ff. BGB, 86 Abs. 1 VVG in Höhe von 1.281,70 € zu. Die Beklagten haften dem Grunde nach quotal für die Unfallfolgen aus Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs, welche hier mit 20 % zu bemessen ist.
a) Die der Zeugin S. durch das Auffahren der Zeugin H. auf den Pkw der Zeugin S. entstandenen Schäden sind bei Betrieb des Beklagtenfahrzeugs i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden.
(1) Beim Betrieb eines Fahrzeugs hat sich ein Unfall ereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Dabei hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass es für eine Zurechnung der Betriebsgefahr nicht auf einen Kontakt der am Unfall beteiligten Fahrzeuge ankommt. Der Begriff "bei dem Betrieb" ist weit zu fassen (BGH, NVZ 2014, 207). Ausreichend ist, dass bei einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz zumindest mitgeprägt worden ist (BGH, NZV 2015, 327 [BGH 24.03.2015 - VI ZR 265/14]). Dabei reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kfz an einer Unfallstelle nicht aus. Vielmehr ist ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des Kfz erforderlich, wobei sich eine vom Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt haben muss, mithin das Fahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben muss (BGH, NJW 2017, 1173 [BGH 22.11.2016 - VI ZR 533/15]).
(2) Vorliegend ist von einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang des Betriebs des Beklagtenfahrzeugs zu dem Bremsmanöver der Zeugin S. und dadurch bedingten Auffahren der Zeugin H. auszugehen. Der Beklagte zu 1 hatte unstreitig mit seinem Fahrzeug von der S.straße kommend die für ihn geltende Haltelinie im Bereich der Kreuzung S.straße/M.straße/B. Allee überfahren und war zunächst im Bereich zwischen Haltelinie und Kreuzungsviereck - verkehrsbedingt - zum Stehen gekommen. Zur Überzeugung des Senats (dazu unten) ist der Beklagte zu 1 - nachdem die Kreuzung wieder frei war - dann jedoch zumindest bis in den Bereich des Kreuzungsvierecks vorgefahren, während der von der B. Allee kommende Linksabbiegeverkehr schon grün hatte. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin S. hatte diese aufgrund dieses Fahrmanövers des Beklagten zu 1 die Sorge, er würde ihre Fahrspur kreuzen, so dass diese eine Vollbremsung durchgeführt hat.
Für die Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr kann dabei dahinstehen, ob das Bremsmanöver der Zeugin S. zur Vermeidung einer Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug objektiv oder subjektiv erforderlich war oder sich als einzige Möglichkeit darstellte, eine Kollision zu vermeiden und ob der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug nach Erkennen des bevorrechtigten Verkehrs mit Abstand zur Linksabbiegerfahrspur der Zeugin S. wieder zum Stehen gebracht hat, da auch ein Unfall infolge einer voreiligen, objektiv nicht erforderlichen (Über-)Reaktion dem Betrieb des Kfz zuzurechnen ist, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH NJW 2010, 3713 [BGH 21.09.2010 - VI ZR 263/09]; OLG Brandenburg, Urt. v. 12. September 2017 - 12 U 1/17 - juris).
b) Ein Fall höherer Gewalt i. S. d. § 7 Abs. 2 StVG liegt offenkundig nicht vor.
c) Keine der am Verkehrsunfall beteiligten Parteien kann Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG für sich in Anspruch nehmen.
(1) Die Zeugin H. hat gegen die Pflichten aus §§ 3 Abs. 1 S. 4, 4 Abs. 1 S. 1, 1 StVO verstoßen, da sie - wie sich aus dem Unfallgeschehen zeigt - nicht mit der gebotenen besonderen Aufmerksamkeit und erhöhten Bremsbereitschaft (vgl. dazu KG, NZV 2013, 80) im durch Lichtzeichenanlagen geregelten Kreuzungsbereich (an-)gefahren und deswegen auf das Kfz der Zeugin S. aufgefahren ist.
(2) Für die Zeugin S. war der Unfall nicht unabwendbar, da sie bei gehöriger Aufmerksamkeit einer Idealfahrerin hätte erkennen können, dass keine Gefahr der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug bestand und daher zumindest objektiv kein zwingender Grund vorlag, ihr Kfz stark abzubremsen.
(3) Für den Beklagten zu 1 war der Unfall nicht unabwendbar, da er trotz der für den aus der B. Allee kommenden aufgrund Grün zeigender Lichtzeichenanlage bevorrechtigten Linksabbiegerverkehr mit seinem Fahrzeug erneut angefahren und zumindest bis in das Kreuzungsviereck der Kreuzung gefahren ist.
Der Senat vermag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dabei allerdings nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug bereits bis zur linken, von der Zeugin S. befahrenen, Linksabbiegerfahrspur vorgefahren ist und diese daher zur Vermeidung einer Kollision zur Vollbremsung objektiv gezwungen war. Zwar hat die Zeugin R. angegeben, sich sicher zu sein, dass sie hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 ungehindert auf ihrer Fahrspur - d. h. der rechten Linksabbiegerspur - an der Unfallstelle auf der Kreuzung, wo sie neben den zwei Pkw auch das Beklagtenfahrzeug gesehen habe, vorbeifahren konnte. Der Senat vermochte diesen Angaben jedoch nicht zu folgen.
Einerseits stehen diesen die Angaben des Beklagten zu 1 entgegen, der angegeben hat, im Bereich zwischen Haltelinie und Kreuzungsviereck, d. h. im Bereich des Fußgänger- und Radfahrerüberwegs, geblieben zu sein. Darüber hinaus hatte die Zeugin R. angegeben, der Beklagte zu 1 habe sein Kfz im Bereich der auf der Kreuzung liegenden Verkehrsinsel zwischen dem aus der M.straße kommenden Geradeausverkehr und dem Rechtsabbiegeverkehr geparkt. Dieses hat jedoch keiner der übrigen Beteiligten bestätigt. Die Zeugin H. konnte zur Endstellung des Beklagtenfahrzeugs zum Kollisionszeitpunkt keine Angaben machen. Sie hatte das Beklagtenfahrzeug erstmals wahrgenommen, nachdem dieses - offenbar nach der Kollision - den Kreuzungsbereich schon verlassen hatte. Dabei hatte sie den Transporter des Beklagten zu 1 in einem Bereich, aus ihrer Sicht "schräg hinter der Kreuzung", mithin bereits im Bereich der B. Allee, stehen sehen, nachdem sie nach der Kollision aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen war. Demgegenüber gab die Zeugin S. an, der Beklagte zu 1 habe sein Fahrzeug - nach Räumen des Kreuzungsbereichs - auf dem nahe der Kreuzung gelegenen Parkplatz in der B. Allee abgestellt, was so auch vom Beklagten zu 1 angegeben worden ist.
Andererseits bestätigt die Zeugin S. mit ihren Angaben den Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht. Zwar hat die Zeugin S. angegeben, dass ihr das Beklagtenfahrzeug entgegengekommen sei, obwohl der Verkehr der rechten Linksabbiegerspur ungehindert geflossen ist. Sie hat aber nicht angegeben, dass der Beklagte zu 1 mit seinem Kfz unmittelbar vor ihrem Fahrzeug zum Stehen gekommen ist, was aber der Fall gewesen sein müsste, wenn der Beklagte zu 1 - entsprechend dem Klägervortrag bzw. den Angaben der Zeugin R. - bereits auf die rechte Linksabbiegerspur des aus der B. Allee kommenden Gegenverkehrs gefahren wäre und dort unmittelbar bzw. kurz vor der linken Linksabbiegerspur zum Stehen gekommen wäre.
Der Senat geht daher davon aus, dass der Beklagte zu 1 mit seinem Kfz jedenfalls in das Kreuzungsviereck vorgefahren und kurz nach dessen Erreichen zum Stehen gekommen ist. Denn ansonsten lässt sich das Verhalten der Zeugin S. nicht erklären, die gebremst hat, da sie das Fahrzeug des Beklagten zu 1 bei für sie geltendem Grünlicht in ihre Richtung hat fahren sehen. Es ist auch nicht ersichtlich, noch vorgetragen, dass die Zeugin S. aus einem anderen Grund als der Annahme, das Beklagtenfahrzeug könnte in die Kreuzung einfahren und ihre Spur kreuzen, eine Vollbremsung durchgeführt hat. Soweit der Beklagte zu 1 angegeben hat, dass er querende Radfahrer, die in einem kleinen Bogen vor seinem Fahrzeug vorbeigefahren sind, wahrgenommen hat, lässt sich dies mit dem vorgenannten Ergebnis ebenfalls in Einklang bringen.
d) Die Verpflichtung zum Ersatz sowie zu dessen Umfang hängt im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wobei das Gericht nur feststehende, mithin unstreitige oder bewiesene Tatsachen, berücksichtigen darf.
(1) Dabei kann vorliegend dahinstehen, in welchem Verhältnis die Zeugin S. und die Zeugin H. zueinander für die Folgen des Verkehrsunfalls haften, da dies nicht streitgegenständlich ist. Vorliegend kommt es allein auf die Verursachungsbeiträge der Kfz S./H. auf der einen Seite und des Beklagtenfahrzeugs auf der anderen Seite an.
(2) Dem Beklagten zu 1 ist ein schuldhafter Verkehrsverstoß jedenfalls nicht nachzuweisen.
aa) Zwar war der Beklagte zu 1 kein berechtigter Kreuzungsräumer, der Vorrang vor dem anfahrenden Querverkehr bzw. Linksabbiegerverkehr des Gegenverkehrs hatte. Vorrang hat insoweit nur derjenige, der bereits den eigentlichen Kreuzungsbereich, nämlich die durch die Fluchtlinien der Fahrbahnränder eingegrenzte Fläche erreicht hat (KG Berlin, NZV 2010, 568 [KG Berlin 18.02.2010 - 12 U 107/09]). Hiervon ist aber schon nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 1, der lediglich die Haltelinie überfahren haben, nicht aber in das Kreuzungsviereck eingefahren sein will, als er verkehrsbedingt halten musste, nicht auszugehen.
Ein Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 11 Abs. 1 StVO lässt sich gleichwohl nicht feststellen.
Nach § 11 Abs. 1 StVO soll das Fahrverhalten der Fahrzeugführer geahndet werden, die bei Vorrang oder grünem Licht in eine Kreuzung einfahren, obwohl sie diese wegen der Stockung des vorausfahrenden Verkehrs nicht verlassen können und daher zu einer weiteren Verstopfung der Kreuzung beitragen (Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 11 StVO Rn. 2).
Ein Stocken des Verkehrs liegt allerdings nur vor, wenn die Kreuzung durch wartende Fahrzeuge bereits so überfüllt ist und der Fahrzeugpulk im Kreuzungsbereich in Fahrtrichtung des Berechtigten zum Stehen gekommen ist und der Berechtigte am Verkehrszustand jenseits der Kreuzung erkennen kann, dass er im Kreuzungsbereich warten muss, wenn der Querverkehr oder sonstige Abbiegeverkehr aus der Gegenrichtung aufgrund der Lichtzeichenregelung freie Fahrt hat (Heß, a. a. O. m. w. N.).
Diesbezügliche Feststellungen vermag der Senat aufgrund der Angaben der Zeuginnen und des Beklagten zu 1 jedoch nicht zu treffen. Zwar hat der Beklagte zu 1 unwiderleglich angegeben, dass er aufgrund des stockenden Verkehrs vor ihm verkehrsbedingt hinter der Haltelinie vor dem Kreuzungsviereck zum Stehen gekommen ist. Angaben dazu, inwieweit für ihn der Verkehrszustand hinter der Kreuzung auf seiner Fahrspur dahingehend erkennbar war, dass er bei Grün des Querverkehrs bzw. Linksabbiegeverkehrs aus der Gegenrichtung im Kreuzungsbereich wird warten müssen, konnte jedoch keine der Zeuginnen machen. Zugunsten des Beklagten zu 1 ist daher davon auszugehen, dass ein Stocken des Verkehrs im Sinne des § 11 Abs. 1 StVO nicht vorgelegen hat.
bb) Die Klägerin kann auch nicht beweisen, dass der Beklagten zu 1 entgegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist.
Unwiderlegbar ist der Beklagte zu 1 zunächst bei für ihn geltendem Grünlicht jedenfalls über die aus seiner Fahrtrichtung für seine Fahrspur geltende Haltelinie gefahren und verkehrsbedingt zum Stehen gekommen. Ob der Beklagte zu 1 dann bei Rotlicht weiter in das Kreuzungsviereck gefahren ist, vermochte der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Die Angaben der Zeuginnen R. und H. waren insoweit unergiebig, da diese das Fahrzeug des Beklagten zu 1 erst nach der Kollision der Pkw der Zeuginnen S. und H. wahrgenommen haben, mithin sein Fahrverhalten nicht beobachtet haben. Die Zeugin S. konnte jedenfalls keine Angaben dazu machen, wo sich der Beklagten zu 1 befand, als sie bei für sie geltendem Grün - mit der Folge, dass für den Beklagten zu 1 Rot gegolten haben muss - losgefahren ist. Ihr sei - so die Zeugin - das Fahrzeug des Beklagten zu 1 erst aufgefallen, als sie selbst bereits einige Meter vorgefahren war. Die Zeugin S. konnte jedoch nicht angeben, wo sich das Beklagtenfahrzeug zu diesem Zeitpunkt konkret befand, so dass ein sicherer Rückschluss zum für den Beklagten zu 1 geltenden Lichtzeichen bei dessen (erneuten) Anfahren nicht möglich ist. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
(3) Nach alledem verbleibt auf Seiten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr des Kfz.
Die Betriebsgefahr hat sich - wie oben ausgeführt - auch kausal auf das Unfallgeschehen ausgewirkt.
Die Betriebsgefahr war nicht über das normale Maß zu erhöhen und daher mit 20 % zu bemessen. Eine Erhöhung der Betriebsgefahr kommt mangels Nachweises eines Verstoßes des Beklagten zu 1 gegen §§ 11 bzw. 37 StVO nicht in Betracht. Der Fahrzeugtyp hat sich vorliegend nicht kausal auf das Unfallgeschehen ausgewirkt, so dass dahinstehen kann, ob bereits von einem Lieferwagen eine gegenüber einem Pkw erhöhte Betriebsgefahr ausgeht.
2. Ausgehend von einer Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 20 % steht der Klägerin lediglich ein Schadensersatz in Höhe von 1.281,70 € zu.
Soweit die Beklagten in erster Instanz pauschal die Unfallbedingtheit der durch vorgerichtliches Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten und der Wertminderung sowie die Erforderlichkeit der Kosten für das vorgerichtliche Schadensgutachten bestreiten, kann dies mangels Substantiierung keine Berücksichtigung finden. Im Hinblick auf das vorgerichtliche Schadensgutachten hätten die Beklagten im Einzelnen darlegen müssen, inwieweit Einwendungen bestehen. Der pauschale Hinweis auf einen möglichen Vorschaden erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein, so dass auch die Kosten des Sachverständigengutachtens uneingeschränkt dem Grunde nach erstattungsfähig sind.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin setzt sich daher wie folgt zusammen:
100 % | 20 % | |
---|---|---|
Reparaturkosten | 3.940,36 € | 788,07 € |
Wertminderung | 400,00 € | 80,00 € |
Gutachterkosten | 709,95 € | 141,99 € |
Mietwagen | 324,62 € | 64,92 € |
Kostenpauschale | 25,00 € | 5,00 € |
Zwischensumme | 1.079,99 € | |
Rechtsanwalt (Streitwert: 1.079,99 €) | 201,71 € | |
Summe | 1.281,70 € |
3. Der Anspruch hinsichtlich der Zinsen folgt aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.