Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.05.2018, Az.: 10 UF 160/17

Höhe des Elternunterhalts bei Unterbringung der sozialhilfebedürftigen Unterhaltsberechtigten in einem psychiatrischen Fachpflegeheim aus dem obersten Preissegment

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.05.2018
Aktenzeichen
10 UF 160/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 57700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 19.06.2017 - AZ: 604 F 6654/15

Amtlicher Leitsatz

Die Unterbringung der sozialhilfebedürftigen Unterhaltsberechtigten in einem psychiatrischen Fachpflegeheim aus dem obersten Preissegment muss der Unterhaltspflichtige nicht bereits deswegen hinnehmen, weil die Unterhaltsberechtigte an einer Psychose erkrankt ist.

Insoweit genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime mit einer gerontopsychiatrischen Abteilung und die dafür anfallenden Kosten benennt oder darlegt, dass ein konkretes, kostengünstigeres einfaches Pflegeheim die Unterhaltsberechtigte trotz ihres Krankheitsbildes aufgenommen hätte.

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 19. Juni 2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover geändert. Die Anträge der Antragstellerin werden abgewiesen.

II. Die erstinstanzlichen Kosten werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 15.522 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Elternunterhalt.

Die am ...1942 geborene Mutter des Antragsgegners, Frau M. O., steht seit mehreren Jahren unter Betreuung und lebt in dem Pflegeheim Dr. W., ... Bis Dezember 2016 hatte sie die Pflegestufe 1, seit Januar 2017 unterliegt sie dem Pflegegrad 3. Sie bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Renteneinkünfte reichen nicht aus, um die Kosten der Heimunterbringung zu decken. Insoweit erbringt die Antragstellerin ergänzende Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege. Sie nimmt den am ...1972 geborenen Antragsgegner aus übergegangenem Recht gem. § 94 SBG XII für die Zeit ab Mai 2012 auf Elternunterhalt in Anspruch.

Der Antragsgegner ist selbständig im EDV-Bereich tätig. Er hat eine drei Jahre ältere Schwester. Diese ist nicht leistungsfähig.

Der Antragsgegner und seine Schwester wuchsen im elterlichen Haushalt auf. Die Mutter war Grundschullehrerin, der Vater Arzt. Als der Antragsgegner sieben Jahre alt war, erkrankte die Mutter an einer seelischen Störung. Es begannen schwere Streitereien der Eltern, wobei es auch zu häuslicher Gewalt kam. Der Vater versuchte zunächst, die Krankheit der Mutter selbst zu therapieren und verabreichte ihr abends Spritzen. Von Anfang November 1988 bis Mitte Juli 1989 befand sich die Mutter mit der Diagnose "Paranoid-halluzinatorische Psychose" in stationärer Behandlung in den W. Kliniken. Ihr wurde das Neuroleptikum Leponex (Wirkstoff Clozapin) verordnet. Dieses Medikament nimmt sie bis heute.

Durch am 19. Juni 2017 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner entsprechend dem Antrag der Antragstellerin verpflichtet, Unterhalt für seine Mutter wie folgt zu zahlen:

1. für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 30. November 2015 rückständigen Unterhalt in Höhe von 13.470 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 10.482 € seit dem 23. Juni 2014 sowie aus weiteren 2.988 € seit Rechtshängigkeit,

2. ab dem 1. Dezember 2015 monatlich im Voraus einen laufenden Unterhalt in Höhe von 171 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zweiten eines jeden Monats.

Auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er beruft sich wegen seiner durch die psychische Erkrankung seiner Mutter belasteten Kindheit auf Verwirkung. Er behauptet, nicht leistungsfähig zu sein und ist der Auffassung, das Pflegeheim, in welchem seine Mutter untergebracht sei, sei viel zu teuer. Er beantragt,

unter Abänderung des am 19. Juni 2017 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts Hannover die Anträge der Antragstellerin abzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das erstinstanzliche Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2016 und 29. Mai 2017 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 27. März 2018.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Von einem die Sozialhilfebedürftigkeit begründenden Unterhaltsbedarf seiner Mutter kann nicht ausgegangen werden. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Mutter nicht in einem günstigeren Heim hätte untergebracht werden können, dessen Kosten sich vollumfänglich mit den der Mutter zustehenden Pflegeversicherungs- und Rentenleistungen finanzieren lassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes obliegt es der Unterhaltsberechtigten, ihren Unterhaltsbedarf darzulegen und zu beweisen. Im Falle eines Heimaufenthaltes genügt dafür die Darlegung der für den Aufenthalt anfallenden Kosten, wenn nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht der angemessenen Lebensstellung der Unterhaltsberechtigten entsprechen. Stellt der Unterhaltspflichtige in Abrede, dass das von der Unterhaltsberechtigten bewohnte Heim ihrer angemessenen Lebensstellung entspricht, ist von ihm regelmäßig ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen. Hat die sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten zwar nicht durch einen pauschalen Hinweis auf kostengünstigere Heime, wohl aber dadurch, dass er konkrete Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt. Kommt der Unterhaltspflichtige dem nach, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für den Lebensbedarf bei der Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozialhilferechtlichen Anspruchsübergangs bei der Sozialhilfeträgerin. Die Unterhaltsberechtigte kann darlegen, dass sich das von ihr gewählte Heim gemeinsam mit dem vom Unterhaltspflichtigen benannten kostengünstigeren Heim noch im unteren Preissegment befindet und ihre Auswahl deswegen dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist. Außerhalb dieses Preissegments hat die Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war. Sie kann dann etwa den Nachweis führen, dass in den vom Unterhaltspflichtigen genannten Heimen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Entstehen des Unterbringungsbedarfs keine freien Plätze verfügbar waren. Auch wenn die Unterhaltsberechtigte diesen Nachweis nicht führen kann, kann sie sonstige Umstände vortragen, aus denen sich ergibt, dass der Unterhaltspflichtige die konkrete Heimauswahl unterhaltsrechtlich hinzunehmen hat (vgl. BGH FamRZ 2013, 203 ff.; 2015, 2138 ff.).

Der Antragsgegner hat für die Jahre 2012 und 2013 umfangreiche Listen mit konkret benannten Pflegeheimen in Niedersachsen vorgelegt, die deutlich günstiger sind als das Pflegeheim, in welchem seine Mutter untergebracht ist (vgl. Anlagen B 42, 43 zum Schriftsatz vom 20. Dezember 2017). Die Pflegesätze dieser Einrichtungen für die seinerzeit maßgebliche Pflegestufe 1 liegen zu einem Großteil zwischen 35 € und 45 € und damit deutlich unterhalb des Preissegments des vorliegend in Rede stehenden Pflegeheims Dr. W.... Mit einem in der Liste ausgewiesenen Pflegesatz von 81,50 € (2012) bzw. 83,44 € (2013) ist diese Einrichtung sogar mit Abstand die teuerste.

Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, dass die Mutter des Antragsgegners aufgrund ihres psychiatrischen Krankheitsbildes nicht in einer regulären Pflegeeinrichtung habe untergebracht werden können. Notwendig sei die Unterbringung in einer Einrichtung, die auch auf die Betreuung psychisch kranker Menschen mit psychiatrischen Diagnosen ausgerichtet sei. Ein derartiges Fachpflegeheim arbeite im Vergleich zu klassischen Alten- und Pflegeheimen mit stark verbesserten Personalschlüsseln, was eine individuellere und zeitintensivere Pflege und Betreuung im Rahmen der erforderlichen Notwendigkeit zulasse. Bei dem gewählten Pflegeheim handele es sich um eine entsprechende Einrichtung, die ausweislich der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mit den Pflegekassen und der Antragstellerin vom 21. Februar 2008 (Anlagen B 63, 64 zur Beschwerdeerwiderung vom 24. Januar 2018) über einen Konsiliar-Psychiater verfüge und eine speziell auf psychische Erkrankungen zugeschnittene soziale Betreuung sowie behinderungsbedingte Mehraufwendungen erbringe. Auch der Umfang und die Qualifikation des Personals seien auf den speziellen Personenkreis ausgerichtet. Die Antragstellerin hat ferner dargelegt, dass es im gesamten Gebiet der Region Hannover neben der vorliegend gewählten Einrichtung vier weitere sog. Fachpflegeheime gibt, die Menschen mit psychiatrischen Diagnosen aufnehmen (Anlage B 65 zur Beschwerdeerwiderung vom 24. Januar 2018). Die Antragstellerin hat die in diesen Einrichtungen aktuell nach Abzug der Pflegekassenleistungen anfallenden Heimkosten benannt und durch Vorlage einer entsprechenden E-Mail der Heimverwaltung vorgetragen, dass in der günstigsten Einrichtung, der Wohnpark I. GmbH & Co. KG in S., im Mai 2012 kein Heimplatz für die Mutter des Antragsgegners zur Verfügung gestanden hätte (Anlage B 66 zur Beschwerdeerwiderung vom 24. Januar 2018). Die übrigen drei Fachpflegeheime sind ausweislich der Anlage B 65 um 10,95 € (Dr. med. A. M. W. Pflegeheime GmbH - Fachpflegeheim L.), 482,15 € (Dr. med. E. A. W. Pflegeheime GmbH, H.) und 1.065,31 € (Betreuungskette a. S. GmbH) günstiger als das vorliegend in Rede stehende.

Die Notwendigkeit der Unterbringung der Mutter des Antragsgegners in einem derartigen Fachpflegeheim erscheint jedoch auch unter Berücksichtigung ihrer Erkrankung nicht indiziert.

Zum einen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. März 2018 günstigere Einrichtungen aufgelistet, die ausweislich einer entsprechenden Anfrage seine Mutter mit ihren Diagnosen aufgenommen hätten, beispielsweise die Pflegestation Dr. K. GmbH. Deren maßgeblicher Pflegesatz betrug gemäß der als Anlage B 42 vorgelegten Liste im Jahr 2012 lediglich 38,97 €, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung lagen bei insgesamt 15,23 €, die Investitionskosten bei 13,64 €. Zzgl. des Barbedarfs beliefen sich die monatlichen Heimkosten somit auf 38,97 € (Pflegesatz) + 15,23 € (Unterkunft und Verpflegung) + 13,64 € (Barbetrag) = 67,84 € x 30,42 = 2.063,70 € + 100,98 € (Barbetrag 2012) = 2.164,68 €. Die Leistungen der Pflegekasse sowie die Renteneinkünfte der Mutter des Antragsgegners betrugen bis Juni 2012 mtl. 1.023 € (Pflegekasse) + 1.273,01 € (Altersrente) + 176,92 € (Rente VBL) = 2.472,93 €. Demnach bestand seinerzeit kein ungedeckter Bedarf, der die Inanspruchnahme von Sozialhilfe erfordert hätte. Der Antragsgegner hat eine E-Mail der Pflegedienstleitung dieser Einrichtung vom 15. Februar 2018 vorgelegt, wonach es im Jahr 2012 definitiv möglich gewesen wäre, seine Mutter mit ihrer Diagnose bei freien Kapazitäten aufzunehmen. Auch zum heutigen Zeitpunkt sei die Aufnahme möglich. Die Einrichtung betreue maximal 28 Bewohner mit allen Pflegegraden und auch geriatrischen und psychischen Erkrankungen. Die Kosten bei einem Pflegegrad 3 beliefen sich aktuell auf 1.043,71 € monatlich (Anlage B 134 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 18. März 2018). Die Renteneinkünfte der Mutter betragen aktuell 1.473,80 € (Altersrente) + 185,17 € (Rente VBL) = 1.658,87 € und sind damit auch zum jetzigen Zeitpunkt mehr als ausreichend, um die Kosten dieses Pflegeheims abzudecken.

Zum anderen enthält die von dem Antragsgegner als Anlage B 42 vorgelegte Liste zahlreiche weitere Heime mit einer gerontopsychiatrischen Abteilung, die sich im selben Preissegment befinden wie die Pflegestation Dr. K., beispielsweise die W. Pflegezentrum GmbH in W. (Pflegesatz 39,95 €), der Wohnpark A. D. in W. (Pflegesatz 41,39 €), das Haus D. in P. (Pflegesatz 41,94 €), die Haus D. L. GmbH in W. (Pflegesatz 43,37 €), das Seniorenzentrum S. - Haus V. in B. G. (Pflegesatz 43,05 €) sowie das Seniorenzentrum A. H. in S. (Pflegesatz 41,54 €). Für diese Heime ergibt sich ebenfalls kein ungedeckter Bedarf. Das primäre Aufgabengebiet der Gerontopsychiatrie bilden ältere Menschen, die unter Psychosen, Neurosen, Suchterkrankungen, erlebnisreaktiven Erkrankungen oder psychosozialen Störungen in allen ihren Erscheinungsweisen sowie Demenzerkrankungen, einschließlich der häufig damit einhergehenden Verhaltensauffälligkeiten, leiden (vgl. Deutsche Gesellschaft für Gerontopsychiatrie und -psychotherapie e. V. unter http://www.dggpp.de/documents/gp_abgr.pdf). Es erschließt sich nicht, warum die Mutter des Antragsgegners nicht in einem gerontopsychiatrischen Pflegeheim hätte untergebracht werden können. Nach den Erfahrungen des Senats, dessen Mitglieder teilweise langjährig als Betreuungsrichter tätig waren, befinden sich in derartigen Heimen auch Menschen mit Krankheitsbildern, die demjenigen der Mutter des Antragsgegners vergleichbar sind.

Keine abweichende Beurteilung rechtfertigt die Auffassung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe bei seiner an die günstigeren Pflegeheime gestellten Anfrage eine falsche Diagnose mitgeteilt und den Gesundheitszustand der Mutter unzutreffend beschönigt. In dem insoweit von dem Antragsgegner beispielhaft zur Akte gereichten Anschreiben vom 14. Februar 2018 wird angegeben, die Mutter sei an einer leichten seelischen Störung erkrankt, deren Diagnose unklar sei. Die Diagnosen gingen von einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung bis zu einer Psychose. Die Mutter habe bis zum Renteneintrittsalter als Grundschullehrerin gearbeitet. Sie sei medikamentös gut eingestellt und es seien keine Auffälligkeiten zu verzeichnen.

Tatsächlich liegt die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bereits Jahre zurück. Nach Aktenlage wurde der Mutter des Antragsgegners zuletzt in der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme zur Notwendigkeit einer Betreuung vom 18. November 2008 (Anlage B 35 zur Beschwerdebegründung vom 1. November 2017) eine chronische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert, nachdem bei einem Hausbesuch Anfang September 2008 paranoide Erlebnisweisen und im Vordergrund stehende schuldwahnhafte Ängste festgestellt worden waren. Nach einer Erhöhung der Clozapin-Medikation hatte sich der psychische Zustand Ende Oktober 2008 stabilisiert. Der psychiatrische Befund zu diesem Zeitpunkt wird u. a. als wach, klar und orientiert ohne kognitive Defizite und ohne Denk- und Wahrnehmungsstörungen beschrieben. In der hausärztlichen Stellungnahme vom 21. Juni 2009 bzgl. der Feststellung der Pflegestufe (Anlage B 38 zur Beschwerdebegründung vom 1. November 2017) ist lediglich noch von einer kompensierten Psychose und von zunehmenden Hirnleistungsstörungen mit ausgeprägter phobischer Entwicklung die Rede. Aus der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 4. November 2015 zur Verlängerung der Betreuung (Anlage B 36 zur Beschwerdebegründung vom 1. November 2017) ergeben sich die Diagnosen einer pseudoretardierten Persönlichkeitsstörung sowie einer Angststörung. Ausweislich des erstinstanzlich eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Herrn D. P. vom 14. September 2016 war die Mutter des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Anamneseerhebung wach, bewusstseinsklar sowie zu allen Qualitäten orientiert. Hinweise für florides psychotisches Erleben im Sinne inhaltlicher Denkstörungen lagen ebenso wenig vor wie formale Denkstörungen. Der Gutachter konstatiert, es sei retrospektiv davon auszugehen, dass bei Frau M. O. Ende der achtziger Jahre eine psychotische Erkrankung vorgelegen habe, die zu einem mehrmonatigen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik geführt habe; in der Folge sei sie mit dem Neuroleptikum "Clozapin" behandelt worden, das sie auch aktuell noch verordnet bekomme. Der Verlauf dieser Erkrankung sei bei Frau O. (unter neuroleptischer) Medikation dann günstig gewesen.

Ein psychotisches Erleben ist bei der Mutter des Antragsgegners demnach zuletzt im Jahr 2008 aufgetreten. Ihr Zustand hat sich seitdem immer mehr gebessert und stabilisiert, jedenfalls seit 2015 wird eine Psychose nicht mehr diagnostiziert. Bei der Begutachtung durch den Sachverständigen P. zeigte die Mutter keine psychischen Auffälligkeiten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern sie einer besonderen psychiatrischen Betreuung bedarf, die über die von der Pflegestation Dr. K. geleistete bzw. über den Standard regulärer gerontopsychiatrischer Pflegeheime hinausgeht. Offensichtlich ist die Mutter des Antragsgegners mit dem bereits seit Jahrzehnten verordneten Medikament Leponex gut eingestellt. Die Medikation erfordert nach den Ausführungen des Sachverständigen P. regelmäßige Blutkontrollen. Auch insoweit erscheint die Notwendigkeit der Unterbringung in dem teuersten psychiatrischen Fachpflegeheim nicht nachvollziehbar. Die Vergabe und Kontrolle von Medikamenten ist in jedem regulären Pflegeheim üblicherweise ebenfalls gewährleistet.

Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, der Antragsgegner sei zumindest mittelbar in die Heimauswahl eingebunden gewesen und könne sich daher nicht auf die vermeintlich zu hohen Kosten berufen, kann sie damit nicht gehört werden. Aus der insoweit vorgelegten Stellungnahme des Betreuers der Mutter (Anlage B 68 zur Beschwerdeerwiderung vom 24. Januar 2018) ergibt sich allenfalls, dass dieser die Heimauswahl wohl mit der Schwester des Antragsgegners erörtert hat. Zudem hat der Betreuer mit Schreiben vom 18. Mai 2013 der Schwester des Antragsgegners mitgeteilt, dass nach telefonischer Rücksprache mit dem Sozialamt bisher kein Angehöriger zu den Heimkosten der Mutter beitragen muss. Unter diesen Umständen erscheint der vom Antragsgegner erhobene Einwand einer günstigeren Heimunterbringung nicht treuwidrig (vgl. BGH FamRZ 2013, 203 ff.).

Das Vorbringen des Antragsgegners zu den Möglichkeiten einer günstigeren Heimunterbringung ist schließlich entgegen der Auffassung der Antragstellerin bereits deswegen nicht als verspätet gem. § 115 FamFG zurückzuweisen, weil die Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 243 FamFG, 97 Abs. 2 ZPO. Im Rahmen der gem. § 243 FamFG zu treffenden Billigkeitsentscheidung kann der Gedanke des § 97 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 243 Rn 2). Die Beschwerde des Antragsgegners ist allein wegen seines zweitinstanzlichen Vorbringens zu den Möglichkeiten einer günstigeren Heimunterbringung begründet. Dieser Vortrag hätte bereits in der ersten Instanz erfolgen können. Demnach hat der Antragsgegner die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt gem. §§ 40, 51 FamGKG.