Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.01.1995, Az.: 1 L 457/93

Bauvorbescheid; Anspruch auf Verlängerung; Einklang mit geltendem Baurecht; Gebäude; Wiederaufbauwille

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.01.1995
Aktenzeichen
1 L 457/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 14066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1995:0106.1L457.93.0A

Fundstellen

  • BauR 1995, 674-675 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1995, 355 (Volltext mit red./amtl. LS u. Anm.)
  • NVwZ-RR 1995, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1995, 280

Amtlicher Leitsatz

1. Der Bauherr hat nur dann einen Rechtsanspruch auf Verlängerung eines Bauvorbescheides, wenn das Vorhaben im Zeitpunkt der Verlängerung dem geltenden Baurecht entspricht.

2. Ein "alsbald" bekundeter Wiederaufbauwille für ein Gebäude, das durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört worden ist, muß auch nach Erteilung eines Bauvorbescheides "alsbald" umgesetzt werden.