Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.08.1993, Az.: L 1 An 17/93

Rentenversicherung; Berufsunfähigkeit; Berufsfußballer; Mehrstufenschema; Verweisbarkeit; Rentenversicherung; Industriekaufmann; Angestelltenversicherung; Beitragsbemessungsgrenze

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
06.08.1993
Aktenzeichen
L 1 An 17/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 11755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1993:0806.L1AN17.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück 07.01.1993 - S 3 An 89/91

Fundstellen

  • E-LSG An-018 0, 0
  • NdsRpfl 1994, 195
  • SGb 1994, 24 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Es kann mit dem Bundessozialgericht (vgl BSG vom 25.4.1989 - 4 RA 67/88 - SozR 2200 § 1246 Nr 161) dahingestellt bleiben, ob ein Berufsfußballspieler wegen der vorübergehenden Natur seiner Erwerbsquelle überhaupt in das vom BSG entwickelte Mehrstufenschema einzuordnen ist. Jedenfalls ist er auf seinen vorher erlernten und ausgeübten Beruf eines Industriekaufmanns verweisbar, da auch für einen Berufssportler keine weitere (fünfte) Stufe im Rahmen des Mehrstufenschemas der Angestelltenversicherung zu bilden ist. Es muß insbesondere wegen der Beitragsfreiheit der über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus erzielten Einkünfte bei dem Vier-Stufen-Schema der Angestelltenversicherung bleiben (vgl BSG vom 22.2.1990 - 4 RA 16/89 = BSGE 66, 226 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 1).