Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.08.1993, Az.: L 3 Kg 5/93

Kindergeld; Praktikum; Fachhochschulreife; Ausbildung; Zweiter Bildungsweg; Sozialpädagoge; Gymnasium

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
31.08.1993
Aktenzeichen
L 3 Kg 5/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 11776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1993:0831.L3KG5.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim 07.01.1993 - S 3 Kg 12/92

Amtlicher Leitsatz

1. Praktika, die keine Schul- oder Berufsausbildung im engen Sinne des § 2 BKGG sind, sondern Ausbildungsabschnitte im Sinne von "learning by doing" darstellen, erfüllen gleichwohl die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG, wenn sie in Ausbildungsordnungen vorgeschrieben sind oder sonst zur Erlangung der Fähigkeiten zur Ausübung des künftigen Berufs (hier: Sozialpädagogin) erforderlich erscheinen (Anschluß an BSG vom 29.01.1985 - 10 RKg 16/84 = SozR 5870 § 2 Nr 41).

2. Das zur Erlangung der Fachhochschulreife gemäß Nds AVO-GOFAK notwendige einjährige - dreiteilige Praktikum eines Kindes iS des BKGG, das ein Gymnasium mit dem Abgangszeugnis der 13. Klasse, mit dem sogenannten schulischen Teil der Fachhochschulreife, verlassen hat, ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG ein mit Kindergeld zu fördernder Ausbildungsabschnitt der "Schul- oder Berufsausbildung".