Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.08.1993, Az.: L 10 J 13/92

Aufenthalt; Gewöhnlich; Kindererziehungszeit; Ausländer; Rentenversicherung; Prognose

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
11.08.1993
Aktenzeichen
L 10 J 13/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 11758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1993:0811.L10J13.92.0A

Fundstelle

  • E-LSG J-020 0, 0

Amtlicher Leitsatz

Bei der Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an den gewöhnlichen Aufenthalt iS von § 56 Abs 3 S 1 SGB VI zu stellen sind, ist an die Legaldefinition des § 30 Abs 3 S 2 SGB I anzuknüpfen. Die prognostische Überlegung, ob der tatsächlich an einem Ort begründete Aufenthalt ein nicht nur vorübergehender war, muß unter Einbeziehung der materiellen Anforderungen des jeweiligen Sozialrechtsgebietes erfolgen. Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei Ausländern zu fordern, daß dem Aufenthalt auch ausländerrechtliche Beständigkeit zukam (Anschluß an BSG vom 28.7.1992 - 5 RJ 24/91 = SozR 3-2600 § 56 SGB VI Nr 2).