Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.06.1993, Az.: L 5 Ka 7/92

Krankenversicherung; Poliklinik; Vergütungshöhe; Vertragsanpassung; Anpassung; Änderungsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
09.06.1993
Aktenzeichen
L 5 Ka 7/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 11757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1993:0609.L5KA7.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 11.12.1991 - S 21 Ka 546/87

Fundstellen

  • Breith 1994, 534
  • E-LSG Ka-020 0, 0

Amtlicher Leitsatz

1. § 368n Abs 3 S 5 RVO aF greift nicht unmittelbar in bestehende Poliklinikverträge ein, sondern bedarf der Umsetzung durch die Vertragsparteien. Die Vorschrift enthält eine zwingende Handlungsvorgabe, die Vergütung der von poliklinischen Einrichtungen erbrachten Leistungen auf 80 % zu begrenzen.

2. Zu den Voraussetzungen einer (rückwirkenden) Anpassung von Verträgen gemäß § 59 Abs 1 S 1 SGB X).

3. Die Erklärung eines berechtigten Anpassungsverlangens gemäß § 59 Abs 1 S 1 SGB X bewirkt allein keine Vertragsänderung. Hierzu bedarf es vielmehr einer entsprechenden Änderungsvereinbarung. Das berechtigte Anpassungsverlangen kann aber unter dem Gesichtspunkt des in § 242 BGB normierten Grundsatzes von Treu und Glauben der Durchsetzungsfähigkeit von Ansprüchen aus dem noch bestehenden Vertrag entgegenstehen.