Nr. 7 DB-GvKostG
Bibliographie
- Titel
- Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG)
- Amtliche Abkürzung
- DB-GvKostG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35507
(1) 1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher stellt über jeden kostenpflichtigen Auftrag unverzüglich nach Fälligkeit der Gebühren und Auslagen in den Akten eine Kostenrechnung auf.
2Darin sind anzugeben:
- a)
Bezeichnung der Sache
- b)
eine eindeutig identifizierbare, fortlaufende und einmalig vergebene Rechnungsnummer nach landesspezifischer Vorgabe
- c)
die einzelnen Kostenansätze unter Hinweis auf die angewendeten Kostenvorschriften
- d)
ggf. der auf die Einzelbeträge nach c.) anzuwendende Steuersatz und Steuerbetrag, sowie
- e)
empfangene Vorschüsse, gegebenenfalls aufgegliedert in den Nettovorschuss für umsatzsteuerpflichtige Leistungen und darauf entfallende Umsatzsteuer.
3Sofern die Höhe der Kosten davon abhängt, sind auch der Wert des Gegenstandes (§ 12 GvKostG) und die Zeitdauer des Dienstgeschäfts, beim Wegegeld und bei Reisekosten gemäß Nr. 712 KV auch die nach Nr. 18 Abs. 1 maßgebenden Entfernungen anzugeben. 4Die Urschrift der Kostenrechnung ist unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung eigenhändig zu unterschreiben.
(2) 1Die der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner umgehend, gegebenenfalls mit Zahlungsaufforderung zuzuleitende Reinschrift der Kostenrechnung hat neben den Angaben in Absatz 1 zu enthalten:
- a)
Name, Büroanschrift und Kontoverbindung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers,
- b)
das Rechnungsdatum,
- c)
eine kurze Bezeichnung der Sache sowie
- d)
Angaben zur Zahlungsfrist.
2Werden mit der Kostenrechnung auch Kosten für Leistungen der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers geltend gemacht, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind über die in Absatz 1 genannten Angaben hinaus in der Kostenrechnung auch anzugeben:
- a)
der vollständige Name und die vollständige Anschrift der nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zuständigen Organisationseinheit nebst der ihr erteilten Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.),
- b)
für den Fall einer unternehmerischen Auftraggeberin oder eines unternehmerischen Auftraggebers mit Sitz im Ausland deren oder dessen USt-IdNr. und die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers",
- c)
der vollständige Name und die vollständige Anschrift der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers,
- d)
das Datum der letzten von der Kostenrechnung erfassten maßgeblichen Vollstreckungshandlung sowie
- e)
der Zeitpunkt der Vereinnahmung eines etwa empfangenen Vorschusses.
3Die Reinschrift der Kostenrechnung ist mit der Unterschrift oder dem Dienststempel zu versehen, die auch maschinell erzeugt sein können, und der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner unter Beifügung der gemäß § 3a GvKostG vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung sowie eines Hinweises auf die nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen zum Datenschutz zu übermitteln.
(3) Ist über die Amtshandlung eine Urkunde aufzunehmen, so ist die Kostenrechnung auf die Urkunde zu setzen, mit dieser zu verbinden und auf alle Abschriften zu übertragen.
(4) 1Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Schriftstück an eine Drittschuldnerin oder einen Drittschuldner ist die Abschrift der Kostenrechnung entweder auf die beglaubigte Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder auf die mit dieser zu verbindenden Abschrift der Zustellungsurkunde zu setzen. 2Erfolgt die Zustellung als elektronisches Dokument, so ist die Kostenrechnung mit dem zuzustellenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und der automatisierten Eingangsbestätigung zu verbinden.
(5) Erhält die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner, eine Reinschrift der Kostenrechnung nicht bereits nach Absätzen 3 bis 4, so ist ihr oder ihm eine solche, gegebenenfalls mit Zahlungsaufforderung, umgehend mitzuteilen.
(6) 1Bei unrichtigem Kostenansatz stellt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher eine berichtigte Kostenrechnung auf und zahlt den etwa überzahlten Betrag zurück. 2Dieser Betrag wird in den laufenden Geschäftsbüchern unter besonderer Nummer als Minusbuchung von den Kosten abgesetzt.
(7) Bei der Nachforderung von Kosten ist § 6 GvKostG, bei der Zurückzahlung von Kleinbeträgen § 59 GVO zu beachten.