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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Nr. 9 DB-GvKostG

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG)
Amtliche Abkürzung
DB-GvKostG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35507

(1) 1Zahlt eine Kostenschuldnerin oder ein Kostenschuldner die angeforderten GV-Kosten nicht fristgemäß, so soll sie oder er gemahnt werden. 2Die Mahnung kann unterbleiben, wenn damit zu rechnen ist, dass die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner sie unbeachtet lässt. 3War die Einziehung der Kosten durch Nachnahme versucht, so ist nach Nr. 8 Abs. 2 Buchstabe c zu verfahren; einer Mahnung bedarf es in diesem Falle nicht.

(2) 1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher beantragt bei der für den Wohnsitz oder Sitz der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle die zwangsweise Einziehung der rückständigen Kosten, falls eine Mahnung nicht erforderlich ist oder die Schuldnerin oder der Schuldner trotz Mahnung nicht gezahlt hat (vgl. § 57 GVO). 2Bei einem Rückstand von weniger als 25 Euro soll ein Antrag nach Satz 1 in der Regel nur gestellt werden, wenn Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass bei der nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle noch weitere Forderungen gegen die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner bestehen; Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. 3Der Kosteneinziehungsantrag ist mit dem Abdruck des Dienststempels zu versehen, der auch maschinell erzeugt sein kann. 4In den Sonderakten oder - bei Zustellungs- und Protestaufträgen - in Spalte 8 des Dienstregisters I ist der Tag der Absendung des Antrags zu vermerken und anzugeben, warum kein Kostenvorschuss erhoben ist. 5Zahlt die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner nachträglich oder erledigt sich der Kosteneinziehungsantrag aus anderen Gründen ganz oder teilweise, so ist dies der nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1Die eingegangenen Beträge sind in folgender Reihenfolge auf die offenstehenden Kosten anzurechnen, sofern sie zu ihrer Tilgung nicht ausreichen:

  1. a)

    Wegegelder und Reisekosten gemäß Nr. 712 KV,

  2. b)

    Dokumentenpauschalen,

  3. c)

    Pauschale für sonstige bare Auslagen gemäß Nr. 716 KV,

  4. d)

    sonstige Auslagen,

  5. e)

    Gebühren.

2Sind Kosten für Leistungen der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers geltend gemacht, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind zunächst die auf nicht steuerbare Kosten, steuerbare Kosten und Umsatzsteuer entfallenden Anteile des nach der Kostenrechnung insgesamt zu zahlenden Betrages in das Verhältnis zur Teilzahlung zu setzen. 3Die danach errechneten anteiligen Beträge für steuerbare und nicht steuerbaren Kosten sind nach Abzug des auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrages im Übrigen gemäß Satz 1 zu verrechnen.

(4) 1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher löscht die rückständigen Kosten, wenn

  1. a)

    die Kostenforderung nicht oder nicht in voller Höhe einziehbar ist, insbesondere die nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständige Stelle mitgeteilt hat, dass der Versuch der zwangsweisen Einziehung ganz oder zum Teil erfolglos verlaufen sei, und

  2. b)

    nach der Mitteilung der nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle oder der eigenen Kenntnis keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Kosten in Zukunft einziehbar sein werden.

2Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher löscht die Beträge durch Vermerk bei der Kostenrechnung in den Sonderakten und stellt gleichzeitig die zu erstattenden Auslagen in die Spalten 12 und 13 des Kassenbuchs II ein. 3Bei Zustellungs- und Protestaufträgen sind die Beträge durch Minusbuchung in Spalte 5 des Dienstregisters I zu löschen und die zu erstattenden Auslagen dort in Spalte 7 einzustellen.