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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Nr. 6 DB-GvKostG

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG)
Amtliche Abkürzung
DB-GvKostG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35507

(1) Von Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten oder sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sollen Kosten nur eingefordert werden, wenn sie sich zur Zahlung bereit erklärt haben

(2) 1Können die GV-Kosten wegen Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auch von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber nicht erhoben werden, so teilt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die nicht bezahlten Kosten ohne Rücksicht auf die aus der Landeskasse ersetzten Beträge dem Gericht mit, das die Sache bearbeitet hat (vgl. § 57 GVO). 2Das gleiche gilt bei gerichtlichen Aufträgen. 3Soweit ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft betroffen ist, meldet die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher dem Gericht im Rahmen der Kostenmitteilung auch das maßgebliche umsatzsteuerpflichtige Entgelt und die Höhe des Entgelts, welches sie oder er zum Vorsteuerabzug angemeldet hat

(3) 1Genießt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Kostenfreiheit, so sind die nicht bezahlten Kosten nach Absatz 2 der nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle mitzuteilen; diese hat die Einziehung der Kosten zu veranlassen. 2Die in einem Verfahren nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung entstandenen Kosten sind jedoch zu den Sachakten mitzuteilen. 3Bei Gebührenfreiheit der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sind etwaige Auslagen von dieser oder diesem einzufordern.

(4) Mitteilungen nach den Absätzen 2 oder 3 können unterbleiben, wenn die Kosten voraussichtlich auch später nicht eingezogen werden können.

(5) In den Sonderakten oder - bei Zustellungs- und Protestaufträgen - in Spalte 8 des Dienstregisters I ist zu vermerken, dass die Kostenmitteilung abgesandt oder ihre Absendung gemäß Absatz 4 unterblieben ist.