Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 05.11.2009, Az.: 14 U 61/09

Rechtsnatur eines Vertrages über die Abnahme von Abfällen; Rechtsfolgen einer formularmäßigen Vereinbarung einer festen Laufzeit; Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
05.11.2009
Aktenzeichen
14 U 61/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 47258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2009:1105.14U61.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 14.08.2009 - AZ: 1 O 1473/09

Fundstellen

  • AUR 2010, 127-128
  • AbfallR 2010, 110
  • MuA 2010, 300
  • NJW-RR 2010, 1030-1031

Amtlicher Leitsatz

Bei einem Vertrag über die Abnahme von Abfällen - hier: Gülle - handelt es sich auch dann um einen Werkvertrag, wenn der Abnehmer die Abfälle wirtschaftlich verwerten will.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte feste Laufzeit schließt das gesetzliche bestehende Kündigungsrecht aus§ 649 Satz 1 BGB nur aus, wenn ein entsprechender Parteiwille für den Besteller unmissverständlich zu erkennen ist.

In dem Rechtsstreit

E B.

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxx,

gegen

S T ,

Beklagter und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxx

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Oktober 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 14.08.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit der Kündigung eines ´Vertrags über die Lieferung von Wirtschaftsgütern´.

2

Der Kläger betreibt ein Unternehmen mit der Bezeichnung´xxx´. Aufgabe dieses Betriebes ist die Annahme von Kuh und/oder Schweinegülle von Landwirten mit dem Ziel, diese ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Beklagte ist Landwirt und hat mit dem Kläger unter dem Datum vom 05.04.2004 einen Vertrag über die Lieferung von Wirtschaftsdünger geschlossen.

3

Unter § 4 des Vertrages ist folgende Regelung getroffen worden:

4

§ 4

5

Vertragsdauer

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1. Der Vertrag wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen. Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 01.01.2005 und endet am 31.12.2014.

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2. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt worden ist.

8

3. Landwirt und Güllebank sind sich bewußt, das der Vertrag während der Laufzeit gegenüber den zuständigen Behörden allenfalls dann aufgelöst werden kann, wenn der Landwirt ab dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung eine anderweitige anerkannte Entsorgung seines Wirtschaftsdüngers nachgewiesen hat.

9

Der Vertrag sieht eine zu liefernde Jahresmenge von 2.400m³ Kuhgülle vor. Von dieser Menge sind mindestens 75% im Frühjahr eines jeden Kalenderjahres zu liefern (mithin bis zum 21.06. eines jeden Jahres). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 05.04.2004 Bezug genommen.

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Es ist unstreitig, dass der Beklagte die Lieferungen erst nach Fertigstellung der bei Vertragsschluss noch in der Planung befindlichen Stallanlagen aufnehmen sollte. Der Beklagte lieferte in der Folgezeit keine Kuhgülle an den Kläger. Recherchen des Klägers ergaben, dass die Stallanlage des Beklagten im Mai 2009 zumindest teilweise fertig gestellt und betrieben worden ist.

11

Der Beklagte kündigte erstmalig mit Schreiben vom 05.05.2009 und danach nochmals mit den weiteren Schreiben vom 26.06.2009 und 03.08.2009 den Vertrag fristlos.

12

Der Kläger hält die Kündigungen für unberechtigt und hat erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Lieferung der vertragsmäßig ausbedungenen Milchkuhgülle beantragt und daneben die Feststellung, dass die fristlose Kündigung des Beklagten vom 05.05.2009 unbegründet sei, hilfsweise, dass die weiteren fristlosen Kündigungen vom 26.06.2009 und 03.08.2009 unbegründet seien.

13

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.08.2009 insgesamt abgewiesen, da der Vertrag als Werksvertrag jederzeit nach§ 649 BGB kündbar sei.

14

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.

15

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens erstrebt er die Abänderung des landgerichtlichen Urteils und beantragt unter Beschränkung seines ursprünglichen Begehrens,

16

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2009 ab dem 22.07.2009 540 m³ Gülle von Milchkühen aus der Stallanlage xxx zu liefern und

17

2. festzustellen, dass die fristlose Kündigung des Beklagten vom 05.05.2009 betreffend den ´Vertrag über die Lieferung von Wirtschaftsdünger´ vom 05.04.2004 unbegründet ist sowie

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3. hilfsweise festzustellen, dass auch die weiteren fristlosen Kündigungen des Beklagten vom 26.06.2009 und vom 03.08.2009 betreffend den´Vertrag über die Lieferung von Wirtschaftsdünger´ unbegründet ist.

19

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

20

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 14.08.2009 Bezug genommen.

22

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

23

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen: Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt im Ergebnis keine andere Entscheidung.

24

a) Zutreffend hat das Landgericht den Vertrag vom 05.04.2009 als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB angesehen (vgl. BGH DB 1977, 2230. OLG Oldenburg NJWRR 1999, S. 1575. OLG Oldenburg Urteil vom 28. Januar 2009, 3 U 7/08 n.v.). Dieses stellt der Kläger auch nicht in Frage. Auch als auf eine längere Geschäftsbeziehung angelegter Werkvertrag ist der Vertrag im Grundsatz jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar (§ 649 S. 1 BGB), da S. 2 dem Unternehmer den vereinbarten Werklohn erhält.

25

b.) Dieser Vertrag ist durch die Kündigung des Beklagten vom 05.05.2009 beendet worden. Angesichts der jederzeitigen Kündbarkeit kommt es auf die Frage, ob der Beklagte zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen wäre, nicht an.

26

Denn ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass durch die Vereinbarung einer festen Laufzeit von 10 Jahren eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ausgeschlossen sei. Zwar ist es allgemein anerkannt, dass es sich bei § 649 BGB um nachgiebiges Recht handelt. Die Vertragsparteien sind daher nicht gehindert, das Recht der jederzeitigen Kündigung wirksam auszuschließen. Dieses kann ausdrücklich erfolgen oder sich auch aus den weiteren Umständen ergeben. Bei Individualverträgen kann eine vertraglich vereinbarte feste Laufzeit gemäß §§ 133, 157 BGB dahin gehend ausgelegt werden, dass während dieser Zeit eine Kündigung nicht erfolgen soll (vgl. LG Oldenburg Urteil vom 08.02.2008 AZ: 16 O 2202/07, OLG Oldenburg Beschluss vom 16.06.2008 AZ: 9 U 12/08. MünchKomm/Busche 5. Aufl. § 649 BGB Rn. 5).

27

Einen ausdrücklichen Ausschluss des Kündigungsrechts enthält der Vertrag nicht. Vorliegend haben die Parteien zwar eine feste Laufzeit vereinbart. Diese genügt allein jedoch nicht, um eine Anwendung des § 649 BGB auszuschließen (Staudinger/Peters/Jakoby (2008) § 649 BGB Rn. 4).

28

Bedenken, der vereinbarten Laufzeit eine so weit reichende Bedeutung beizulegen, ergeben sich bereits deshalb, weil es sich nicht um eine Individualvereinbarung handelt. Vielmehr hat der Kläger einen vorformulierten Vertrag im Sinne der §§ 305 ff BGB benutzt, der für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen Verwendung gefunden hat. Die Möglichkeit, die Laufzeit variabel zu wählen, gibt dem Vertrag noch nicht den Charakter einer Individualabrede. Wenn der Kläger mit der Vereinbarung einer festen Laufzeit zugleich die Anwendung des § 649 BGB ausschließen wollte, hätte dieser Umstand angesichts des ansonsten freien, an keine Voraussetzungen und keine Begründung gebundenen Kündigungsrechts für den anderen Vertragspartner klar erkennbar sein müssen (vgl. MünchKomm/Busche§ 649 BGB Rn. 5). Daran fehlt es. Der vom Kläger im Termin angeführte Umstand, dass er selbst wieder durch Lieferverpflichtungen gebunden ist, kommt im Vertragstext an keiner Stelle zum Ausdruck.

29

Unter welchen Umständen gleichwohl bereits die Vereinbarung einer festen Lieferfrist in vorformulierten Verträgen zu einem Ausschluss des Kündigungsrechts führen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

30

Selbst wenn man die in § 4 vereinbarte feste Laufzeit noch als einen zulässigen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 649 BGB beurteilen wollte, steht einer so weit gehenden Auslegung § 4 Ziffer 3 des Vertrages entgegen. In dieser Bestimmung ist davon die Rede, dass der Vertrag ´während der Laufzeit´ gegenüber den zuständigen Behörden aufgelöst werden kann, wenn eine anderweitige Entsorgung der Gülle nachgewiesen wird. Für den Vertragspartner muss hieraus der Eindruck entstehen, dass der Vertrag auflösbar ist, sofern eine anderweitige Entsorgungsmöglichkeit besteht. Die in diesem Zusammenhang erwähnte ´feste Laufzeit´ steht der Annahme, das Kündigungsrecht aus § 649 BGB habe durch die vereinbarte Vertragsdauer ausgeschlossen werden sollen, diametral entgegen.

31

Diese Formulierung ist widersprüchlich und verstößt zudem gegen das Transparenzgebot. Denn auch ein aufmerksamer und sorgfältiger Vertragspartner kann aus dem Wechselspiel zwischen § 4 Ziffer 1 und 2 einerseits und § 4 Ziffer 3 andererseits zu der Erkenntnis gelangen, dass eine Kündigung trotz der fest vereinbarten Laufzeit zumindest dann möglich ist, wenn er der zuständigen Behörde eine anderweitige anerkannte Entsorgung seines Wirtschaftsdüngers nachweist. Diese Unklarheit in dem vorliegenden Vertrag geht zu Lasten des Klägers als Verwender, mit der Folge, dass die Bestimmung in § 4 des Vertrages insgesamt unwirksam ist.

32

Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist u. a. auch dann gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergibt, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine solche Benachteiligung kann auch ein Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot darstellen, wenn die Bestimmung unklar oder undurchschaubar ist (vgl. Palandt/Grüneberg 68. Aufl. § 307 BGB, Rn. 16). Dem Verwender obliegt es insoweit die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (BGH NJW 2008, 1438). Dabei unterfällt auch eine Bestimmung über eine Laufzeitregelung dem Transparenzgebot und ist in die Inhaltskontrolle mit einzubeziehen (vgl. Palandt/Grüneberg 68. Aufl. § 307 BGB, Rn. 57). Dass Kläger und Beklagte bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelten, steht einer Inhaltskontrolle auf der Grundlage von § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht entgegen (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 68.Aufl.,§ 307 Rn. 39 ff.).

33

Damit ist das Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB nicht wirksam abbedungen, so dass der Beklagte den Vertrag jederzeit kündigen durfte. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorlagen, kommt es nicht an, da Ansprüche aus § 649 S. 2 BGB nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind.

34

Mit der Kündigung ist das Vertragsverhältnis beendet. so dass der Kläger die begehrt Lieferung nicht mehr beanspruchen kann. Zugleich ist sein Feststellungsbegehren unbegründet.

35

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

36

Es bestehen keine Gründe, die Revision zuzulassen.