Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.11.2009, Az.: 3 WF 209/09
Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen Veröffentlichung von Kontaktdaten auf einer Seite für Sexkontakte im Internet
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 17.11.2009
- Aktenzeichen
- 3 WF 209/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 36736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2009:1117.3WF209.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wittmund - 6 F 223/09 PKH1 - 28.9.2009
Rechtsgrundlagen
- § 1361 Abs. 1 BGB
- § 1361 Abs. 3 BGB
- § 1579 Nr. 7 BGB
Fundstellen
- FF 2010, 331
- FamRZ 2010, 904
Redaktioneller Leitsatz
Die Ehefrau hat ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 BGB in entspr. Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt, wenn sie noch während ihres Zusammenlebens mit dem Ehemann ihre persönlichen Daten auf einer einschlägigen Internetseite, auf der sexuelle Kontakte gesucht werden, eingestellt hat und dabei ihre sexuellen Vorlieben und Neigungen offenbart hat.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittmund vom 28.09.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig, aber unbegründet. Das Familiengericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, da das Vorbringen der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB ist wegen eines schwerwiegenden, ausschließlich bei ihr liegenden Fehlverhaltens dadurch ausgeschlossen, dass sie ihr Profil noch während ihres Zusammenlebens mit dem Antragsgegner auf der Internetseite www.p....de eingestellt hat. Hierin ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu Lasten des Antragsgegners zu sehen (§ 1579 Nr. 7 BGB). Der Einwand der Antragstellerin, es handele sich bei der betreffenden Internetseite um einen "völlig normalen Chatroom, den viele Erwachsene auch dazu nutzen, beispielsweise über Autos oder über andere Dinge zu kommunizieren", überzeugt nicht. Der Domain-Name sowie der Einführungstext auf der Startseite (P....de - 100% kostenlose Sexkontakte. Interessiert Ihr Euch für Swingerclubs, gemeinsame Saunabesuche oder wollt einfach Euren sexuellen Horizont erweitern? Ihr mögt Rollenspiele, vielleicht sogar bizarre Spielarten, seid Swinger, sucht nach Sexkontakten oder einem Seitensprung? Herzlich willkommen bei der Community für mehr, als das konventionelle Miteinander!) sprechen für sich. Damit sind die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7 BGB, jedenfalls aber die der Auffangvorschrift des § 1579 Nr. 8 BGB erfüllt, vergleichbar etwa einem Betreiben von Telefonsex ohne Wissen und Wollen des Ehemannes (OLG Karlsruhe NJW 1995, 2796 [OLG Karlsruhe 14.06.1995 - 2 UF 36/93]).