Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.11.2013, Az.: 1 Ws 468/13

Ermittlung des Erfolgs eines Rechtsmittels durch einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung mit dem Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.11.2013
Aktenzeichen
1 Ws 468/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 48960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:1108.1WS468.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg - 26.09.2013 - AZ: 4 Ns 507 Js 3295/13

Amtlicher Leitsatz

Der Erfolg eines Rechtsmittels ist durch einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung mit dem Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ermitteln; dabei kommt es auf einen Vergleich der im Schlussvortrag des Verteidigers beantragten und vom Rechtsmittelgericht zuerkannten Milderung nicht an. Ein voller Erfolg einer Strafmaßberufung ist daher, auch bei beziffertem Strafantrag der Verteidigung, dann anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer eine erhebliche Milderung der Strafe erreicht.

In der Strafsache
gegen
- Verteidiger: Rechtsanwalt Brüntrup aus Minden -
wegen Diebstahls
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Siolek, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Clarner und den Richter am Oberlandesgericht Hillebrand am
8. November 2013
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bückeburg vom 26. September 2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last, jedoch mit Ausnahme derjenigen, die bei einer alsbald nach Urteilszustellung erklärten Rechtsmittelbeschränkung vermeidbar gewesen wären; diese trägt der Angeklagte.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 1'0 €. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Die zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung beschränkte der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin auf den Rechtsfolgenausspruch. Durch Urteil vom 26. September 2013 hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Bückeburg den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 3 € verurteilt wurde. Die Kosten der Berufung und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat sie je zur Hälfte dem Angeklagten und der Landeskasse auferlegt und die Berufungsgebühr um ein Drittel ermäßigt.

Gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde.

Die gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde des Angeklagten ist begründet.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsrechtszug kommt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht § 473 Abs. 4 StPO zur Anwendung; die Kostenentscheidung ergibt sich vielmehr aus der sinngemäßen Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO, da der Angeklagte die Berufung wirksam auf das Strafmaß beschränkt hat und das Ziel dieser eingeschränkten Berufung in vollem Umfang erreicht worden ist.

Der Erfolg eines Rechtsmittels ist durch einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung mit dem Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ermitteln; dabei kommt es auf einen Vergleich der im Schlussvortrag des Verteidigers beantragten und vom Rechtsmittelgericht zuerkannten Milderung nicht an (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 221 [OLG Hamm 10.02.1998 - 3 Ws 575/97]; OLG Jena NStZ-RR 1997, 384 [OLG Jena 09.04.1997 - 1 Ws 62/97]; Meyer-Goßner StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 21 mwN). Ein voller Erfolg der Strafmaßberufung ist daher, auch bei beziffertem Strafantrag der Verteidigung, dann anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer eine erhebliche Milderung der Strafe erreicht (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2008 - 1 Ws 322/08). So liegt es hier.

Allerdings ist dem Umstand, dass der Angeklagte die Berufung erst in der Hauptverhandlung beschränkt hat, dadurch Rechnung zu tragen, dass insoweit § 473 Abs. 1 StPO entsprechende Anwendung findet (Senat aaO; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 473 Rn. 20). Denn in der nachträglichen Beschränkung der Berufung ist eine Teilrücknahme des Rechtsmittels zu sehen. Der Angeklagte hat in diesem Fall diejenigen Kosten und Auslagen zu tragen, die bei einer Beschränkung alsbald nach Urteilzustellung nicht angefallen wären.

III.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 465 Abs. 1 StPO analog.

Dieser Beschluss ist gemäß § 304 Abs. 4 StPO nicht anfechtbar.