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Abschnitt 5 MPFErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Messepräsentationen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Angehöriger Freier Berufe
Redaktionelle Abkürzung
MPFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung bei Gemeinschaftsständen wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung und bei Einzelständen im In- und Ausland in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Bei der Inanspruchnahme anderer öffentlicher Finanzierungshilfen ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle für die Organisation und den Betrieb des Standes notwendigen Ausgaben. Ausgenommen sind Eigenleistungen sowie Ausgaben für Reisen, Unterkunft, Verpflegung und Bewirtung des letztbegünstigten Unternehmens.

5.3 Inlandsmessen nach Nummer 2.1

5.3.1 Bei der Teilnahme an Gemeinschaftsständen auf Inlandsmessen beträgt die Zuwendung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 7 500 EUR.

Für ein neu gegründetes KMU kann die Zuwendung auf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden, sie beträgt jedoch höchstens 9 500 EUR. Ein KMU gilt in den ersten fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit als neu gegründet.

Eine Förderung ist für bis zu zwei Messebeteiligungen je Ausstellerin oder Aussteller möglich.

5.3.2 Bei der Teilnahme mit einem Einzelstand an Inlandsmessen beträgt die Zuwendung als Festbetrag 2 000 EUR. Eine Förderung ist nur einmal je Ausstellerin oder Aussteller möglich.

5.3.3 Eine Förderung ist in beiden Fällen auf eine Messebeteiligung pro Kalenderjahr begrenzt. Die Förderung eines Einzelstandes wird auf die Anzahl der möglichen Messebeteiligungen an einem Gemeinschaftsstand angerechnet.

5.4 Auslandsmessen nach Nummer 2.2

5.4.1 Bei der Teilnahme mit einem Einzelstand oder auf Gemeinschaftsständen Dritter beträgt die Zuwendung als Festbetrag 2 000 EUR bei Messen innerhalb der EU und 4 000 EUR bei Messen in den übrigen Ländern.

5.4.2 Bei der Beteiligung an einem Gemeinschaftsstand des MW beträgt die Zuwendung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 5 000 EUR bei Messen innerhalb der EU und 8 000 EUR bei Messen in den übrigen Ländern.

5.4.3 Eine Förderung ist auf eine Messebeteiligung pro Kalenderjahr begrenzt. Eine Ausstellerin oder ein Aussteller darf insgesamt zweimal die Förderung für die Teilnahme an einer bestimmten Messe im Ausland in Anspruch nehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1364)