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  • ab 01.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 7 Nds.SeilbVO - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Seilbahnverordnung
Redaktionelle Abkürzung
Nds.SeilbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

(1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten

  1. 1.

    für die Anerkennung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NESG

    1. a)

      eine Benennung der Gutachterinnen oder Gutachter, die an der Erstellung der Gutachten nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NESG mitwirken sollen,

    2. b)

      Nachweise über die Qualifikation der Gutachterinnen oder Gutachter,

    3. c)

      die Angabe, für welche Art von Seilbahnen (§ 11 Abs. 2 NESG) die Einrichtung Gutachten nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NESG anfertigen will, und

    4. d)

      einen Nachweis über die erforderliche technische Ausrüstung;

  2. 2.

    für die Anerkennung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 NESG

    1. a)

      eine Benennung der Prüferin oder des Prüfers oder der Prüferinnen und Prüfer, die Überprüfungen nach § 20 Abs. 1 NESG durchführen sollen,

    2. b)

      Nachweise über die Qualifikation der Prüferin oder des Prüfers,

    3. c)

      die Angabe, bei welcher Art von Seilbahnen (§ 11 Abs. 2 NESG) die Prüferin oder der Prüfer Überprüfungen nach § 20 Abs. 1 NESG durchführen soll, und

    4. d)

      einen Nachweis über die erforderliche technische Ausrüstung.

(2) In der Anerkennung ist festzulegen, wer als Gutachterin oder Gutachter oder Prüferin oder Prüfer bei welcher Art von Seilbahn (§ 11 Abs. 2 NESG) eingesetzt werden darf.

(3) Die Anerkennung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen.