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§ 56 HKGInhalt der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

  1. 1.
    in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden von Tieren,
  2. 2.
    im Schutz der Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten, Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft

einschließlich der mit diesen Gebieten zusammenhängenden Fragen der Umwelthygiene und des Tierschutzes. Sie kann teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärztinnen oder Tierärzten durchgeführt werden.

(2) Abweichend von § 35 Abs. 2 erhält von der Tierärztekammer eine Anerkennung für die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen", wer nachweist, dass er

  1. 1.
    die Befähigung für den höheren Veterinärdienst in Niedersachsen erworben und
  2. 2.
    danach eine zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst abgeleistet hat, die nicht ausschließlich Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zum Gegenstand hatte.