Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 06.04.2000, Az.: 7 B 7/00
Verhinderung der Meldung von Flächen des Gebietsvorschlages 75 "Landgraben- und Dummeniederung" an die europäische Kommission im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf einstweilige Herausnahme von Flächen aus den vorgeschlagenen Gebieten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufnahme der Flächen in die Vorschlagsliste; Qualifiziertes Rechtsschutzinteresse bei beabsichtigter Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes; Normenkontrollverfahren gegen die Ausweisung von Schutzgebieten als statthaftes Rechtsschutzmittel
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 06.04.2000
- Aktenzeichen
- 7 B 7/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 11650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2000:0406.7B7.00.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 47 VwGO
- § 123 VwGO
- § 19 b Abs. 1 S. 1 BNatSchG
- Art. 4 Abs. 2 FFH-RL
- Art. FFH-RL
Fundstelle
- NVwZ 2001, 590-591 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Umsetzung der FFH-Richtlinie 92/43/EWG
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
das Niedersächsische Umweltministerium, Archivstraße 2, 30169 Hannover, - 116-05213/4/5 -
In dem Rechtsstreit
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg
- 7. Kammer -
am 6. April 2000
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
- 2.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antragsteller begehrt vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel, eine Meldung von in seinem Eigentum stehenden Flächen, die Teil des vom Antragsgegner erarbeiteten und bereits an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) weitergeleiteten Gebietsvorschlages 75 "Landgraben- und Dummeniederung" zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 vom 22.07.1992, Seite 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 vom 08.11.1997, Seite 42) - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (im Folgenden: FFH-RL) - sind, an die Kommission zu verhindern, indem sie einstweilen aus der Liste der vorgeschlagenen Gebiete herausgenommen werden und durch entsprechende Weisung gegenüber dem BMU eine Meldung an die EG-Kommission verhindert wird, bis über die Rechtmäßigkeit der Aufnahme der Flächen in die Vorschlagsliste in einem Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist.
Der Antrag ist unzulässig.
Es fehlt an dem auch im Verfahren auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse (vgl. zu diesem Erfordernis: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 125 ff). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz angewiesen ist.
Das Begehren des Antragstellers geht allerdings nicht schon deshalb ins Leere, weil der Antragsgegner bereits unter dem 2. Dezember 1999 gemäß dem Kabinettsbeschluss vom 16. November 1999 eine Liste von Gebieten einschließlich des hier streitigen Gebietsvorschlags 75 an das BMU zur Umsetzung der FFH-RL abgesandt hat. Gemäß § 19 b Abs. 1 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - werden die ausgewählten Gebiete der Kommission vom BMU benannt. Für das Verfahren zur Erstellung der nationalen Gebietslisten als Vorbereitung zur Erarbeitung der Gemeinschaftsliste gemäß Art. 4 FFH-RL sind allerdings nach § 19 b Abs. 1 Satz 1 BNatSchG die Länder zuständig. Sie wählen die der Kommission zu benennenden Gebiete aus und stellen das Benehmen mit dem BMU her, welches wiederum die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien beteiligt. Bereits aus dem Umstand, dass lediglich das Benehmen des BMU herzustellen ist (§ 19 b Abs. 1 Satz 2 BNatSchG), also diesem nur Gelegenheit zur Stellungnahme mit dem Ziel der Verständigung zu geben ist, ohne dass eine Bindung an dessen Einverständnis erforderlich wäre, wird das erhebliche Gewicht der Länder im nationalen vorbereitenden Verfahren zur Durchführung des Habitatschutzrechts deutlich. Obschon § 19 b BNatSchG eine Befugnis der Länder gegenüber dem BMU, bereits genannte Gebiete vor Weiterleitung an die Kommission wieder aus der Liste herauszunehmen, nicht ausdrücklich einräumt, ist eine derartige Verfahrensweise nicht von vornherein ausgeschlossen. Gerade bei der Herstellung des Benehmens muss eine Änderung der vorgeschlagenen Liste in Abstimmung mit dem BMU möglich sein. Die Änderung der Liste mit den ausgewählten Gebieten nach Mitteilung an das BMU auf Initiative der Länder ist danach nicht von vornherein ausgeschlossen. Das dürfte selbst dann gelten, wenn wie hier die Erarbeitung der Vorschlagsliste bereits weitgehend in Abstimmung mit dem BMU erfolgt ist, um weitere zeitliche Verzögerungen in dem Verfahrensstadium zur Herstellung des Benehmens zu vermeiden.
Vorliegend besteht kein Bedürfnis, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil eine dem Begehren entsprechende vorbeugende Unterlassungs- oder Feststellungklage in der Hauptsache unzulässig wäre. Im Klageverfahren müsste der Antragsteller auf die Möglichkeit verwiesen werden, Rechtsschutz auf andere Weise zu erlangen.
Der Antragsteller will, veranlasst durch die seiner Ansicht nach rechtsfehlerhafte Aufnahme der in seinem Eigentum stehenden Flächen in den Gebietsvorschlag 75, künftigen von ihm erwarteten Rechtsverletzungen vorbeugen, indem er verhindert, dass die Flächen in die Gebietsliste des Art. 4 Abs. 2 FFH-RL mit aufgenommen werden und damit den Bestimmungen des Art. 6 FFH-RL unterliegen. Vorbeugender Rechtsschutz ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, hierfür ist jedoch dort kein Raum, wo und solange der Betroffene zumutbarerweise auf den von der VwGO als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - IV C 17.71 - BVerwGE 40, 323, 326[BVerwG 08.09.1972 - IV C 17/71] m.w.N.). Voraussetzung des vorbeugenden Rechtsschutzes ist daher ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse. Es sind also besondere Gründe erforderlich, die es rechtfertigen, den vorgesehenen nachträglichen Rechtsschutz nicht abwarten zu müssen (BVerwG, Urteil vom 12.01.1967 - III C 58.65 - BVerwGE 26, 23, 25 [BVerwG 12.01.1967 - BVerwG III C 58.65]) [BVerwG 12.01.1967 - III C 58/65]. Das gilt insbesondere für vorbeugende Unterlassungs- oder Feststellungsklagen gegen drohende Verwaltungsakte, weil anderenfalls die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen der VwGO für Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen unterlaufen würden.
Umstände, die nach diesen Grundsätzen die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ausnahmsweise rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.
Soweit der Antragsteller geltend macht, er beabsichtige, ein bereits vorhandenes Stallgebäude, das sich auf einer im Gebietsvorschlag 75 aufgeführten Fläche befinde, zu erweitern, um die Konkurrenzfähigkeit seines landwirtschaftlichen Betriebes zu erhalten, kann er um Rechtsschutz gegen eine mögliche Versagung der gemäß § 68 NBauO erforderlichen Baugenehmigung nachsuchen. Im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Altern. 2 VwGO sind möglicherweise sich ergebende naturschutzrechtliche Vortragen zu erörtern. Dabei muss das Verwaltungsgericht erforderlichenfalls auch prüfen, ob die Voraussetzungen der FFH-RL, oder eines sog. potentiellen FFH-Gebietes, vorliegen und welche Konsequenzen sich daraus im jeweiligen Verfahrensstadium ergeben. In diesem Zusammenhang würde auch zu klären sein, ob und in welchem Umfang sich Erhaltungspflichten zu Gunsten potentieller FFH-Gebiete auswirken. Es besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außerdem die Möglichkeit oder sogar die Verpflichtung des Gerichts, den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 177 des Vertrags über die Europäische Union anzurufen.
Die Gewährung von Rechtsschutz im Wege einer vorbeugenden (Unterlassungs- oder Feststellungs-)Klage im Hinblick auf ein eventuelles Bauvorhaben ist somit auch unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Dem steht auch die Dauer der gerichtlichen Verfahren zur Erlangung (nachträglichen) Rechtsschutzes nicht entgegen. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Absicht des Antragstellers, vorhandene Stallgebäude zu erweitern oder neue Gebäude zu errichten, bisher in keiner Weise dokumentiert ist. Der Antragsteller hat zudem keinen zeitlichen Rahmen für das behauptete künftige Vorhaben angegeben. Die bloße, nicht näher konkretisierte Absicht, den Betrieb zu erweitern, reicht aber jedenfalls nicht aus, das erforderliche besondere qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz zu begründen. Insoweit hätte es weiterer Darlegungen bedurft.
Gegen die - spätere - Ausweisung von Schutzgebieten gemäß § 19 b Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 BNatSchG kann sich der Betroffene im Wege eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO wenden.
Keine andere Beurteilung rechtfertigt sich im Hinblick auf die künftige Bewirtschaftung der in den Gebietsvorschlag 75 aufgenommenen landwirtschaftlichen Flächen des Antragstellers. Da der einzelne Bürger nicht Adressat des Europäischen Habitatschutzrechtes ist, ergeben sich für ihn daraus nicht ohne weiteres mit unmittelbarer Wirkung besondere Pflichten, etwa im Hinblick auf die konkrete Bewirtschaftung. Diese werden in der Regel erst bei Umsetzung der Richtlinie wie etwa bei der Unterschutzstellung gemäß § 19 b Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 BNatSchG festgelegt. Dagegen ist, wie bereits ausgeführt, nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend. Anhaltspunkte für bevorstehende Beschränkungen der bisherigen Nutzung oder Bewirtschaftung sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch in kürzerer Zeit erwarten. Konkrete Hinweise für die Verwirklichung der geäußerten Absicht, die landwirtschaftliche Nutzung zu intensivieren, sind bisher gleichfalls nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Anordnung der Schutzerklärung gemäß § 19 b Abs. 3 Satz 2 BNatSchG an den Anforderungen des Art. 6 der FFH-RL auszurichten ist. Das allgemeine Verschlechtungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Bestandteile des Schutzgebietes, die den Grund der Unterschutzstellung bilden (Schink, GewArch 1998, 41, 45; Gellermann, Natura 2000, S. 52 ff), nicht hingegen auf die Beeinträchtigung von einbezogenen Puffer- oder Randzonen. Auch werden bereits vorhandene Vorbelastungen, die sich ungünstig auf vorhandene Lebensräume auswirken, vom Verschlechterungsverbot nicht erfasst, da dies nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL erst mit der Aufnahme in die Gebietsliste Platz greifen kann.
Sofern der Antragsteller auch Einschränkungen im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes befürchtet, weil Erhaltungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 4 FFH-RL auch für potentielle FFH-Gebiete angenommen werden (Schink, a.a.O., S. 48; Gellermann, a.a.O., S. 92 ff, 179 f; grundsätzlich zum potentiellen FFH-Gebiet auch BVerwG, Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 - NVwZ 1998, 961 ff), bleibt zu beachten, dass dies jedenfalls lediglich für Gebiete angenommen wird, die von ihren tatsächlichen Gegebenheiten her nach der FFH-RL schutzwürdig sind, auch wenn die Umsetzung im Mitgliedsstaat noch nicht vollständig erfolgt ist. Gerichtlicher Rechtsschutz gegen behördliche Maßnahmen, die unter diesem Aspekt zu seinen Lasten ergriffen würden, wäre also möglich, selbst wenn eine vollständige Umsetzung der Richtlinie noch nicht erfolgt ist. Ein besonderes Bedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz ist auch insoweit nicht gegeben.
Vorbeugender Rechtsschutz ist hier auch nicht deshalb geboten, weil die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers wegen der Aufnahme von ca. 90 % seiner Flächen in den Gebietsvorschlag 75 gefährdet würde und ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde. Dem Antragsteller stehen die dargelegten nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Dass die bloße Aufnahme der Flächen in den Gebietsvorschlag schon zu einem Wertverlust und damit zu einer Einbuße der Kreditwürdigkeit seines Betriebes führt, ist nicht ersichtlich, zumal konkrete Beschränkungen der Bewirtschaftung oder Nutzbarkeit nach dem Vorgesagten weder gegenwärtig noch in unmittelbarer Zukunft ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass ein Ausgleich für die Landwirtschaft vorgesehen ist, wie sich aus Art. 8 FFH-RL und § 19 b Abs. 1 Satz 4 BNatSchG ergibt. Dass besondere Nutzungen unterbunden und damit die Eigentümerbefugnisse des Antragstellers ohne finanziellen oder sonstigen Ausgleich beschränkt werden oder beschränkt werden sollen, ist gegenwärtig nicht ersichtlich.
Der Antragsteller ist schließlich nicht deshalb auf vorbeugenden Rechtsschutz angewiesen, weil seine Flächen seiner Einschätzung nach allenfalls als "Pufferzonen" in den Gebietsvorschlag 75 aufgenommen sind. Ob das zutreffend ist, mag im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Nachträglicher Rechtsschutz ist aber jedenfalls auch im Hinblick auf derartige Bereiche, die dazu dienen, schädigende Einwirkungen auf die (schutzwürdigen) Teile des Schutzgebietes zu verringern oder zu vermeiden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss v. 13.08.96 - 4 NB 4/96 - NuR 1996, 600 f), nicht ausgeschlossen.
Wie sich aus Anhang III, Phase Nr. 2 der FFH-RL ergibt, werden die sonstigen von den Mitgliedstaaten genannten Gebiete anhand der aufgeführten Kriterien ausgewählt. Die Aufnahme "beliebiger" Flächen in die Gemeinschaftsliste auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ist nach der FFH-Richtlinie also nicht vorgesehen. Eine Überprüfung, ob sogenannte "Pufferzonen" die Voraussetzungen der FFH-RL erfüllen und somit eine Befassung des EuGH mit dieser Frage ist danach nicht von vornherein ausgeschlossen.
Darüber hinaus können im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gem. § 47 VwGO der Gebietszuschnitt und die Festlegung der Schutzmaßnahmen überprüft werden. Wie sich aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL ergibt, werden erst im Rahmen der Schutzgebietsausweisung durch den Mitgliedsstaat die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit der Gebiete für die dort genannten Zwecke festgelegt. Dementsprechend sieht § 19 b Abs. 3 Satz 1 BNatSchG vor, dass durch die Schutzerklärung die "erforderlichen" Gebietsbegrenzungen bestimmt werden und die erforderlichen Maßnahmen entsprechend Art. 6 FFH-RL angeordnet werden.
Die Richtigkeit der in diesem Rahmen getroffenen Regelungen kann durchaus Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein. Effektiver nachträglicher Rechtsschutz kann danach auch durch nationale Gerichte sichergestellt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.