Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 10 NHebG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Amtliche Abkürzung
NHebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Einer freiberuflich tätigen Hebamme, die im Besitz einer wirksamen Niederlassungserlaubnis nach § 29 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), ist, gewährleistet das Land ein Mindesteinkommen in Höhe von 6.138 Euro je Jahr oder bei unterjähriger Tätigkeit in Höhe von 512 Euro je Monat der Berufstätigkeit. Unterschreitet die Summe der Einkünfte der Hebamme nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), den gewährleisteten Betrag, so gewährt das Land auf Antrag den Differenzbetrag.