Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.07.1984, Az.: 2 UH 1/84

Pflichten des Mieters hinsichtlich des Bauzustandes der Wohnung bei Spakfleckenbildung (Stockflecken-Pilzbefall durch Luftfeuchtigkeit); Funktion von DIN-Vorschriften im Baurecht; Pflichten des Werkunternehmers bei der Bauausführung; Begriff der anerkannten Regeln der Bautechnik; Funktion von allgemeinen technischen Vorschriften bei Werkverträgen; Spakflecken oder Stockflecken als Fehler der Mietsache

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.07.1984
Aktenzeichen
2 UH 1/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 17013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1984:0719.2UH1.84.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 15.12.1983 - AZ: 1 S 263/63

Fundstelle

  • WuM 1985, 9-12 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Mietminderung

Redaktioneller Leitsatz

Ein Rechtsentscheid nach Art. III des dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 ergeht nicht, wenn die Vorlagefrage nur zu der Prüfung führt, ob die Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch, was der Mieter nicht zu vertreten hätte (§ 548 BGB), oder durch vertragswidrigen Gebrauch herbeigeführt worden ist. Voraussetzungen für eine solche Prüfung sind Feststellungen über Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung durch den Mieter, die eine Wertung anhand des vertraglich gewährten Gebrauchsrechts überhaupt erst ermöglichen. Entsprechende Feststellungen und Würdigungen hat das vorlegende Landgericht zu schaffen.

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf den am 15. Dezember 1983 verkündeten Vorlagebeschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg
am 19. Juli 1984
beschlossen:

Tenor:

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Gründe

1

I.

In der von den Beklagten gemieteten Wohnung der Klägerin sind in mehreren Zimmern sogenannte Spakfleckenbildung (Stockflecken-Pilzbefall durch Luftfeuchtigkeit) aufgetreten. Die Beklagten haben deshalb für die Zeit von Februar bis August 1982 die Miete um monatlich 150 DM gemindert. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Zahlung dieses rückständigen Teils der Miete.

2

Die Parteien streiten um die Ursache der Spakfleckenbildung. Die Klägerin behauptet, der Stockfleckenbefall sei auf ein falsches Wohnverhalten der Beklagten zurückzuführen. Diese hätten es unterlassen, durch regelmäßige gründliche Lüftung den Feuchtigkeitsgehalt der Raumluft zu vermindern, um das Niederschlagen von Luftfeuchtigkeit an den kältesten Stellen der Räume der Mietwohnung zu verhindern, denn hierdurch seien die Stockflecken aufgetreten.

3

Die Beklagten behaupten hingegen, der Stockfleckenbefall sei auf bauliche Mängel des Wohngebäudes zurückzuführen. Die Außenwände der Wohnung hätten weder bei Errichtung des Gebäudes den seinerzeit geltenden Vorschriften über die Wärmedämmung entsprochen noch entsprächen sie den für den Zeitraum der Mietminderung geltenden verschärften Wärmedämmvorschriften.

4

Das Amtsgericht hat die Beklagten nach Beweiserhebung antragsgemäß verurteilt. Es ist dem Gutachten des Sachverständigen Klostermann vom 2. März 1983 gefolgt, der es ausgeschlossen hat, daß die für die Stockflecken ursächliche Feuchtigkeit von außen her durch das Mauerwerk in die Wohnung eingedrungen ist. Ursächlich für die Stockfleckenbildung sei eine Kondenswasserbildung aus der Luftfeuchtigkeit innerhalb der Räume an den jeweils kältesten Wand- und Deckenflächen. Das Amtsgericht hat das Ergebnis der Begutachtung dahin gewürdigt, daß die Beklagten den ihnen obliegenden Nachweis für ihre Behauptung nicht geführt hätten, die Stockfleckenbildung beruhe lediglich auf einer im Vergleich zu den heutigen Regeln zu geringen Wärmedämmung an der Betonaufkantung im Traufbereich.

5

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie sind der Auffassung, daß sie einen Anspruch auf Überlassung einer Mietwohnung hätten, die mit üblichen normalen Lüftungs- und Heizgewohnheiten bewohnbar sei, zumal die gestiegenen Energiekosten ein sparsames Heizen nahelegten. Wenn die Klägerin den nach heutigen Maßstäben und Erkenntnissen mangelhaften Zustand der Außenisolierung der Wohnung schon nicht beseitige, dann müsse sie sich eine Mietminderung wegen der aufgetretenen Mängel gefallen lassen.

6

Die Klägerin tritt dieser Auffassung entgegen. Sie bestreitet insbesondere, daß sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes als zum Zeitpunkt der Mietminderung die jeweils geltenden Wärmedämmvorschriften nicht eingehalten worden seien. Die einzige auch nur mögliche Schwachstelle des in einem schmalen Bereich von 8 bis 10 cm nicht geschützten Betonwiderlagers im Wohnzimmer habe die an verschiedenen Orten auftretenden Feuchtigkeitserscheinungen nicht beeinflußt. Die Stockfleckenbildung beruhe mithin allein auf dem Fehlgebrauch des Mietgegenstandes durch die Beklagten.

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II.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 15. Dezember 1983 die Sache dem Senat zur Beantwortung der folgenden Rechtsfragen vorgelegt:

  1. 1.

    Ist der Mieter einer Wohnung wegen der in der Wohnung infolge Kondensation auftretenden Feuchtigkeitserscheinungen (Spakflecken) gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn die Konstruktion des Gebäudes zwar den während der Bauzeit geltenden Mindestanforderungen zum Wärmeschutz gemäß der DIN 4108 entspricht, die derzeit geforderten Wärmedämmwerte aber nicht erreicht werden, so daß sich die Luftfeuchtigkeit an den kältesten Wand- und Deckenstellen niederschlägt und dies nur durch häufiges Lüften, entsprechendes Einrichten der Wohnung und verstärktes Heizen verhindert werden kann?

  2. 2.

    Falls die zur Bauzeit geltenden Mindestanforderungen gemäß der DIN 4108 lediglich geringfügig - hier an einer Stelle - unterschritten worden sind (Wärmedurchlaßwiderstand der Betonaufkantung im Traufbereich eventuell nur 0,35 statt 0,40): Berechtigt ein solcher geringfügiger Baumangel den Mieter zur Minderung auch dann, wenn diese Abweichung die Entstehung von Feuchtigkeitsschäden in der Nähe des nicht ausreichend gedämmten Bereichs grundsätzlich zwar begünstigt, aber nicht auszuschließen ist, daß die vorhandenen Feuchtigkeitsschäden auch dann entstanden wären, wenn die bei der Errichtung des Baues geltenden Wärmedämmwerte an dieser Stelle eingehalten worden wären?

8

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei der Auffassung, daß die Mieter es hinnehmen müssen, wenn die Wohnung nach den zur Bauzeit geltenden Wärmedämmvorschriften errichtet worden ist, und daß sich der Mieter auf diejenige Behandlung der Wohnung einstellen muß, die der damals ordnungsgemäße Bauzustand unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderungen (Verbundglasfenster) erfordert. Das Landgericht, das in dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Januar 1982 (WuM 82, 183 [LG Hannover 27.01.1982 - 11 S 322/81]) eine gegenteilige Auffassung vertreten sieht, hält es für angemessen, einen Rechtsentscheid einzuholen, da es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele. Es hält die Rechtsfrage für entscheidungserheblich, weil es nach seiner Auffassung, sollte der Senat von der Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts abweichen, über die Behauptung der Klägerin Beweis zu erheben hätte, ob die Wärmedurchlaßwiderstände der Außenwände im allgemeinen sogar die in der DIN 4108 von August 1981 geforderten Werte überstiegen und mithin den heutigen Anforderungen entsprächen.

9

In der Vorlagefrage zu 2. sucht das vorlegende Landgericht die Klärung einer Beweislastfrage darüber, zu wessen Nachteil es geht, wenn nicht geklärt werden kann, ob die Feuchtigkeitsschäden auch bei ordnungsgemäßer Bauweise entstanden wären.

10

Die Parteien haben zu dem Inhalt des Vorlagebeschlusses Stellung genommen.

11

III.

Ein Rechtsentscheid nach Art. III des dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGGl. I S. 1248) ergeht nicht. Die Voraussetzungen für einen Rechtsentscheid nach Art. III Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz liegen nicht vor. Für die Entscheidung in der vorliegenden Sache kommt es auch unter Zugrundelegung der von dem Landgericht vertretenen Auffassung auf die Beantwortung der Vorlagefragen nicht an.

12

1.

Die Vorlagefrage zu 1. ist entgegen der Ansicht des vorlegenden Landgerichts nicht entscheidungserheblich.

13

a)

Bereits die Fassung der Vorlagefrage begegnet Bedenken. Die Rechtsfrage soll nach Auffassung des Landgerichts darin bestehen, ob sich ein Mieter auf diejenige Behandlung der Wohnung einstellen müsse, die ein bei Errichtung der Wohnung ordnungsgemäßer Bauzustand unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderungen (Einbau von Verbundglasfenstern statt einfach verglaster Fenster) jeweils erforderlich sei. Die Frage knüpft an Mindestanforderungen nach den zur Bauzeit vorliegenden DIN-Vorschriften (hier DIN 4108 vom Juli 1952) an. Dabei wird jedoch die Bedeutung solcher Vorschriften für das Mietrecht verkannt.

14

aa)

DIN-Vorschriften haben ihre Funktion im Baurecht, sei es nach allgemeinem Werkvertragsrecht, sei es unter - vereinbarter - Zugrundelegung der Vorschriften der VOB/B und C. Im Rahmen dieses Werkvertragsrechts können sie Verpflichtungen des Werkunternehmers gegenüber dem Besteller inhaltlich näher bestimmen oder begrenzen. Der Werkunternehmer hat bei der Bauausführung die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik einzuhalten. Diese sind weder in Gesetzen noch in der VOB näher bestimmt. Sie sind zudem nicht feststehend, sondern nach Entwicklung und Stand der jeweiligen anerkennenswerten Handhabung wandelbar (Kiesel, VOB/B Kommentar 1984, Rdz. 5 zu § 4 VOB/B). Auch geht der Begriff der anerkannten Regeln der Bautechnik über den der Allgemeinen Technischen Vorschriften (DIN-Vorschriften) hinaus; letztere sind den ersteren unterzuordnen (Ingenstau/Korbion, VOB 10. Aufl. 1984, Rdz. 69 zu VOB/B § 4.2, Kiesel, a.a.O., Rdz. 6 zu § 4 VOB/B). Die anerkannten Regeln der Technik stellen keine Rechtsnormen dar. Auch die DIN-Vorschriften ergeben lediglich eine tatsächliche, jederzeit widerlegbare Vermutung (Kiesel a.a.O.), daß sie wegen ihres materiellen Inhalts allgemein anerkannte Regeln der Baukunst enthalten. So enthalten DIN-Vorschriften unter Umständen auch Regelungslücken (so ausdrücklich für DIN 4108 früherer Fassung, OLG Hamm, BauR 83, 173 m. Anm. Kamphausen, Ingenstau/Korbion a.a.O., die hier nicht einmal durch die spätere Fassung der DIN 4108 von August 1981 ausgeräumt sind, Kamphausen a.a.O.: "Geometrische Wärmebrücken"). Allgemeine technische Vorschriften erfüllen ihre Funktion als Auslegungsmaßstab für eine mangelfrei erbrachte Vertragsleistung des Werkunternehmers (Ingenstau/Korbion a.a.O.). Sie sind zudem auf den Tag der Abnahme des vertragsmäßig geschuldeten Werkes bezögen (Heiermann-Riedl-Schwaab, Handkomm, zur VOB (A + B), 2. Aufl. 1979, Rdz. 22 zu VOB/B § 4.2).

15

bb)

Für die Beurteilung, ob die vermietete Sache zur Zeit der Überlassung an den Mieter oder im Verlaufe der Mietzeit mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert (§ 537 Abs. 1 BGB), ist dagegen Maßstab der Zustand der Sache, der erforderlich ist, um dem Mieter uneingeschränkt den ihm zustehenden vertragsmäßigen Gebrauch zu ermöglichen (Emmerich-Sonnenschein, Miete 1983, Rdz. 2 zu § 537 BGB). So bildet jede negative Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Sache von der durch die Erfordernisse des vertragsmäßigen Gebrauchs definierten Sollbeschaffenheit der Sache, also jede Untauglichkeit der Sache zum Vertragszweck, bereits einen Fehler (Emmerich-Sonnenschein, a.a.O.). Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist regelmäßig ein Zustand, der zeitlich nach dem der Bauabnahme nach Werkvertragsrecht liegt. Dabei kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, daß der Wohnungseigentümer zugleich der Werkunternehmer der Herstellung des Wohngebäudes gewesen ist.

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Die Tauglichkeit einer Wohnung zu einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 536 BGB) kann aus vielfältigen Gründen gegeben oder nicht gegeben sein, die von der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zur Bauzeit unabhängig sind. So kann nicht die "Konstruktion des Gebäudes zur Bauzeit", sondern vielmehr nur der bei oder nach Mietbeginn vorhandene Zustand der Wohnung für die Beurteilung maßgeblich sein, ob ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist (§ 537 BGB).

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b)

Spak- oder Stockflecken als Folge sich niederschlagender Luftfeuchtigkeit in der Mietwohnung sind ein Fehler der Mietsache im Sinne von § 537 Abs. 1 BGB (LG Hannover, WuM 82, 183 m.w.N., Teitge, Feuchtigkeitsschäden und Mietminderung, ZMR 83, 397). Diese Erscheinungen können auftreten, wenn die Wohnung selbst keine hinreichende Außenisolierung und Wärmedämmung hat oder wenn ein Fehlgebrauch der Wohnung durch den Mieter vorliegt, weil er nicht genügend lüftet und heizt. Auch können beide Ursachen zur Entstehung von Stockflecken beitragen. Ob nun die eine oder andere Ursache gegeben ist oder ausgeschlossen werden kann oder in welchem Verhältnis sie zu den Feuchtigkeitserscheinungen beigetragen haben, ist jeweils Tatfrage. Tatfrage ist auch, ob lediglich eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit nach § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt, welche eine Mietminderung ausschließt, was der Vermieter darzulegen und zu beweisen hat (Palandt-Putzo, 43. Aufl., Anm. 1 f zu § 537 BGB). Das Landgericht geht mit seinem Vorlagebeschluß ersichtlich davon aus, daß in dem in der Wohnung der Beklagten aufgetretenen Stockfleckenbefall ein Fehler im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB liegt, der die Tauglichkeit der Wohnung zum Vertragsgebrauch nicht unerheblich mindert. Von dieser Beurteilung hat auch der Senat auszugehen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Ursache des Fehlers noch nicht. Es genügt, daß er objektiv vorhanden ist.

18

c)

Kommt es - wie zuvor unter 1 a) ausgeführt - entgegen der Vorlagefrage zu 1. nicht in erster Linie auf ein Abweichen der tatsächlichen Beschaffenheit der Mietwohnung von den derzeit (für Neubauten) geforderten Wärmedämmwerten an, so könnte als eigentlicher Kern der Vorlagefrage bleiben, ob der Mieter zur Minderung des Mietzinses berechtigt ist, wenn er die in der Wohnung infolge Kondensation von Luftfeuchtigkeit auftretenden Feuchtigkeitserscheinungen (Spakflecken) nur durch häufiges Lüften, entsprechendes Einrichten der Wohnung und verstärktes Heizen verhindern kann. Aber auch eine in dieser Weise einschränkend umformulierte Vorlagefrage wäre in ihrer abstrakten Fassung nicht entscheidungserheblich. Sie führt zu der Prüfung, ob die Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch, was der Mieter nicht zu vertreten hätte (§ 548 BGB), oder durch vertragswidrigen Gebrauch herbeigeführt worden sind. Voraussetzungen für eine solche Prüfung sind Feststellungen über Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung durch den Mieter, die eine Wertung anhand des vertraglich gewährten Gebrauchsrechts überhaupt erst ermöglichen.

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Die Vorlagefrage zu 1. und ihre Begründung lassen nicht erkennen, welche konkreten Tatsachenfeststellungen das Landgericht zugrundegelegt hat. Das ergibt sich aus Folgendem: Das Landgericht stellt für die Beantwortung der Frage des Vertretenmüssens auf die Vortrage der Zumutbarkeit eines bestimmten Wohnverhaltens des Mieters ab. Dies wird aus der Wortwahl - "häufiges" Lüften, "entsprechendes" Einrichten der Wohnung und "verstärktes" Heizen - deutlich. Nach der Auffassung des Landgerichts soll es mithin darauf ankommen, ob dem Mieter ein Verhalten zugemutet werden kann, das auf die Beschaffenheit der Mietwohnung Rücksicht nimmt und das Auftreten von Stockflecken verhindert. Diese Frage kann losgelöst von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Frage nach der Ursache der Stockfleckenbildung, nicht abstrakt in der einen oder anderen Richtung beantwortet werden, sondern bedarf tatrichterlicher Feststellungen und Wertungen. Dies zeigt sich an der Fassung der Vorlagefrage zu 1. selbst, die von einer Reihe von Voraussetzungen ausgeht:

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Konstruktion des Gebäudes zur Bauzeit unter Bezug auf Wärmeschutzvorschriften, für derzeit für einen Neubau geforderten Wärmedämmwerte, Nichterreichen der derzeit geforderten Wärmedämmwerte, infolgedessen Niederschlag der Luftfeuchtigkeit als Kondensation an den kältesten Wand- und Deckenstellen, Möglichkeit der Verhinderung durch häufiges Lüften, entsprechendes Einrichten und verstärktes Heizen.

21

Nicht berücksichtigt ist der Umstand, daß gegenüber der Zeit der Bauabnahme inzwischen Verbundglasfenster mit zweischeibiger Verglasung mit der Folge der Verlagerung der Kältezonen in der Wohnung eingebaut worden sind, ohne daß dafür der genaue Zeitpunkt festgestellt wird. In der Vorlagefrage zu 1. ist auch der weitere Umstand nicht berücksichtigt, daß sich der Mietgegenstand selbst in der Zeit seit Errichtung des Hauses (außer durch den zeitlich nicht fixierten Zeitpunkt des Einbaus von Verbundglasfenstern) nicht verändert hat, daß der objektiv erforderliche Heizaufwand zumindest gleichbleibend zu veranschlagen ist (wenn er sich nicht durch den nachträglichen Einbau von Verbundglasfenstern sogar verringert hat) und daß lediglich der Anstieg der Kosten der Heizenergie einen Mieter zum sparsameren Umgang mit der Wärmeenergie Anlaß gibt, gleich in welchem Zustand sich die Mietwohnung befindet.

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Ist die Ursache der Spakflecken, wie das Landgericht dem Sachverständigengutachten Klostermann entnimmt, lediglich in der Kondensation von Luftfeuchtigkeit an besonderen Stellen der Wohnung, die an den kältesten Außenwänden liegen oder der Luftzirkulation entzogen sind, zu finden, dann macht dies deutlich, daß das Entstehen solcher Feuchtigkeitserscheinungen auch nur über einen diesen Umstand berücksichtigenden Umgang mit der Mietsache zu beeinflussen ist. Wege dazu hat Diplom-Ingenieur ... in seinem von beiden Parteien vorgelegten Gutachten vom 18. Februar 1982 aufgezeigt (Bl. 5-24 bzw. 47-55 GA). Aus § 548 BGB folgt, daß der Mieter nur Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, zu vertreten hat (Emmerich-Sonnenschein, a.a.O., Rdz. 1 zu § 548 BGB). Bei einem vom Mieter zu vertretenden Mangel als Folge fehlerhaften Gebrauchs der Mietsache ist eine Minderung ausgeschlossen (LG Kiel, WuM 82, 187, LG Hannover WuM 82, 183 [LG Hannover 27.01.1982 - 11 S 322/81]). Zu einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört es aber, die Luftfeuchtigkeit innerhalb der Wohnung durch Vermeiden übermäßiger Feuchtigkeitsbelastungen und/oder durch Zufuhr von trockener Frischluft in einem Zustand zu erhalten, die ein Auftreten von Spakflecken verhindert. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin haben die Beklagten es in Ziffer 5 der allgemeinen Vertragsbestimmungen zudem übernommen, "für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihnen überlassener Räume" zu sorgen (Bl. 241 GA). Die Folgen etwaiger Verstöße gegen diese vertraglichen Verpflichtungen hätten die Beklagten zu vertreten.

23

Tritt, wie das Landgericht dem Sachverständigengutachten Klostermann entnimmt, Feuchtigkeit nicht durch das Außenmauerwerk in die Wohnung der Beklagten ein, so liegt es allein in deren Einflußbereich, der Entstehung von Spakflecken durch entsprechendes Wohnverhalten entgegenzuwirken, um die Feuchtigkeitsbelastung der Wohnung in Grenzen zu halten. Die Ansicht des Landgerichts in der Vorlagefrage, dies sei nur durch "häufiges Lüften, entsprechendes Einrichten der Wohnung und verstärktes Heizen" zu verhindern, stellt sich dabei nur vordergründig als entscheidungserhebliche Rechtsfrage dar. Denn in dieser Abstraktheit bleibt offen, in welchem Umfang gegenüber welchem sonstigen Zustand der Wohnung ein verstärktes Heizen zum Ausgleich der durch häufiges Lüften zugeführten Kaltluft erforderlich ist, insbesondere aber die nur an den spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalles zu beantwortende Frage, welcher Umfang hierfür im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zumutbar ist. Denn dabei kommt es jeweils auf die Bedürfnisse der Familie des Mieters und auf ihre Wohngewohnheiten an, also auf die Art und Intensität der Nutzung, welche jedoch grundsätzlich - wie auch das Landgericht annimmt - auf die Beschaffenheit der Mietwohnung abzustellen sind. Dies unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu prüfen, ist Tatfrage des Einzelfalls und mithin einem Rechtsentscheid in der Fassung der Vorlagefrage zu 1. nicht zugänglich, da ersichtlich eine Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen möglich ist (vgl. Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 2. Aufl. 1984, § 190 Rdz. 8). Entsprechende Feststellungen und Würdigungen hat das vorlegende Landgericht nicht geschaffen.

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2.

Vorstehendes gilt entsprechend für die Vorlagefrage zu 2., die nach ihrer Begründung im Vorlagebeschluß lediglich als Beweislastfrage verstanden werden soll. Diese Vorlagefrage ist in ihrer Fassung und Begründung ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Sie stellt auf eine ordnungsgemäße Bauweise ("Baumangel") im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses nach den seinerzeit bestehenden allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik ab, wohingegen es - wie oben ausgeführt - allein darauf ankommen kann, ob sich die Wohnung für den Beurteilungszeitpunkt in einen zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 536 BGB) befunden hat.

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Für die Frage einer etwaigen Mietzinsminderung ist von der allgemeinen Beweislastregel auszugehen, wonach der Mieter das Vorliegen eines Mangels und eine Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zu dem vertragsgemäßen Gebrauch, der Vermieter dagegen die Unerheblichkeit der Tauglichkeitsminderung zu beweisen hat (Palandt-Putzo, 43. Aufl., Anm. 1 f zu § 537 BGB, Emmerich-Sonnenschein, Miete 1983, Rdz. 21 zu § 537 BGB, Staudinger-Emmerich, 12. Aufl. 1981, Rdz. 62 zu § 537 BGB). Dabei kann ersichtlich nicht auf die Einhaltung von Wärmedämmwerten zur Zeit der Errichtung des Baues ("bei ordnungsgemäßer Bauweise") abgestellt werden. Dies zeigt sich an der Fassung der Vorlagefrage zu 2., die wertend bereits von einem "geringfügigen Baumangel" an einer einzigen Stelle der Mietwohnung ausgeht (Wärmedurchlaßwiderstand der Betonaufkantung im Traufbereich "eventuell" nur 0,35 statt 0,40), ohne die möglichen Auswirkungen des offenbar nachträglich erfolgten Einbaus von Verbundglasfenstern mit zweischeibiger Verglasung zu berücksichtigen. Schließlich wird aus der Vorlagefrage zu 2. nicht deutlich, von welchem Wohnverhalten der Beklagten das Landgericht ausgeht. Hierzu fehlen Feststellungen ebenso wie zu dem objektiv erforderlichen und zumutbaren Verhalten. Auch hier sind unterschiedliche Fallgestaltungen denkbar, die nur auf der Grundlage tatrichterlichen Wertungen beurteilt werden können. Erst nach einer Einbeziehung von Feststellungen zum konkreten Wohnverhalten des Mieters nach Art und Intensität des Gebrauchs der Mietsache kann sich die Frage stellen, wen nach Ausschluß anderweiter Fehlerursachen die Beweislast trifft, wenn offenbleibt, ob die Spakflecken auf dem vertragsgemäßen Gebrauch des in der Obhut des Mieters befindlichen und mithin seinem Einflußbereich unterliegenden Mietsache beruhen und deshalb von ihm nicht zu vertreten sind (BGHZ 66, 349[BGH 14.04.1976 - VIII ZR 288/74]; Emmerich-Sonnenschein, Miete 1983, Anm. 4 zu § 548 BGB; kritisch zur h.M.: Emmerich-Sonnenschein, a.a.O., Anm. 5 zu § 548 BGB; v. Staudinger-Emmerich, BGB, 12. Aufl. 1981, Rdz. 20-25 zu § 548 BGB). Die Vorlagefrage zu 2. gibt dem Senat keine Veranlassung, zu der Beweislastfrage allgemein Stellung zu nehmen, da die entscheidungserheblichen Vortragen tatsächlicher Art nicht aufgeklärt sind.