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  • ab 30.09.2020 (aktuelle Fassung)

§ 6 NBITVO - Berichterstattung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO) 
Amtliche Abkürzung
NBITVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) Der Bericht nach § 12c Abs. 2 BGG der Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik kann neben den Angaben nach den Nummern 1 bis 3.1, 4 und 5 des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 auch Angaben über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 9a Abs. 4 NBGG enthalten.

(2) Der Bericht wird nach Übermittlung an die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 BGG dem Niedersächsischen Landtag und dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen zur Kenntnis gegeben.