§ 39 NKWO - Stimmzettel und Briefwahlunterlagen für die Wahl der Abgeordneten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 16 oder 17 zu erstellen. 2Darauf tragen die Wahlvorschläge von Parteien die Parteienbezeichnung und die Wahlvorschläge von Wählergruppen das Kennwort als Überschrift; wird eine Kurzbezeichnung verwendet, so ist auch diese aufzuführen. 3Einzelwahlvorschläge tragen als Überschrift die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" und den Familiennamen der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers; bei Gleichheit der Familiennamen wird zur Unterscheidung der Vorname oder ein sonst geeigneter Zusatz hinzugefügt. 4Die Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familienname, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnort aufgeführt; auf den Stimmzetteln für die Gemeindewahl kann die Angabe des Wohnorts auch entweder durch die Angabe eines Orts- oder Stadtteils ersetzt werden oder ganz unterbleiben. 5Wurde bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge gegenüber der zuständigen Wahlleitung nachgewiesen, dass für eine Bewerberin oder einen Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, so ist für sie oder ihn anstelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge nach § 29 Abs. 3 bis 5 NKWG unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) auf dem Stimmzettel aufgeführt.
(3) 1Ist eine Wahl mit der Kreis- oder Regionswahl verbunden, so gelten die Wahlvorschlagsnummern für die Kreis- oder Regionswahl auch für die Gemeindewahl und die Samtgemeindewahl in den kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden, einschließlich der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, und Samtgemeinden. 2Die Kreis- oder Regionswahlleitung teilt den Gemeindewahlleitungen und den Samtgemeindewahlleitungen die Wahlvorschlagsnummern nach Satz 1 rechtzeitig mit. 3Ist eine Wahl mit der Samtgemeindewahl verbunden, so gelten die Wahlvorschlagsnummern für die Samtgemeindewahl auch für die Gemeindewahl in den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde. 4Die Samtgemeindewahlleitung teilt den Gemeindewahlleitungen die Wahlvorschlagsnummern nach Satz 3 rechtzeitig mit.
(4) 1Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet. 2Für den Stimmzettel eines Wahlbereichs fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge aus, für die in diesem Wahlbereich ein Wahlvorschlag nicht zugelassen worden ist. 3Satz 2 gilt bei verbundenen Wahlen entsprechend für die Stimmzettel
- 1.
der Gemeindewahl in einer kreisangehörigen Gemeinde, die nicht einer Samtgemeinde angehört, und der Samtgemeindewahl hinsichtlich der Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 3 Satz 1 und
- 2.
der Gemeindewahl in der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde hinsichtlich der Wahlvorschlagsnummer nach Absatz 3 Satz 3.
(5) 1Die Stimmzettel müssen aus undurchsichtigem Papier, einseitig bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. 2Für repräsentative Wahlstatistiken und wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden. 3Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel für jede Wahl aus jeweils andersfarbigem Papier sein; die Kreis- oder die Regionswahlleitung teilt den Gemeindewahlleitungen und den Samtgemeindewahlleitungen der kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden oder Samtgemeinden rechtzeitig die Papierfarbe der Stimmzettel für die Kreis- oder Regionswahl mit.
(6) 1Bei der Briefwahl sind amtlich beschaffte Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu verwenden. 2Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. 3Der Stimmzettelumschlag muss so groß sein, dass er den Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen alle Stimmzettel, in gefaltetem Zustand gut aufnehmen kann. 4Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Stimmzettelumschlag. 5Die Umschläge müssen innerhalb einer Gemeinde einheitlich sein. 6Im Übrigen sind die Muster der Anlagen 18 und 19 verbindlich.
(7) 1Die jeweilige Wahlleitung stellt der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, die Stimmzettel zur Verfügung. 2Ausgabe und Empfang der Stimmzettel sind von der Beschaffung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher oder an die Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber zu dokumentieren.