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§ 29 NKWG - Stimmzettel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich hergestellt.

(2) Die Stimmzettel enthalten die für den Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge mit Parteibezeichnung oder Kennwort und den Namen der Bewerberinnen und Bewerber. Wahlvorschlagsverbindungen sind anzugeben.

(3) Soweit die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 vorliegen, richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge nach den Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung des Wahlgebiets. Im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.

(4) Finden Kreis- und Gemeindewahlen gleichzeitig statt, so gilt für die an der Kreiswahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Kreiswahl aus Absatz 3 ergibt, auch für die Gemeindewahl in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge bei der Gemeindewahl auch in diesem Fall nach Absatz 3.

(5) Die einheitliche Reihenfolge bei gleichzeitigen Kreis- und Gemeindewahlen (Absatz 4) gilt für diejenigen an der Kreiswahl teilnehmenden Wählergruppen, die mit Wählergruppen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden identisch oder mit ihnen organisatorisch zusammengeschlossen sind.

(6) Der Stimmzettel enthält jeweils drei Felder zur Stimmabgabe

  1. 1.
    für jede Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit),
  2. 2.
    für jede Listenbewerberin oder jeden Listenbewerber (Bewerberin oder Bewerber in dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe),
  3. 3.
    für jeden Einzelwahlvorschlag.