Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.11.1999, Az.: 2 U 16/99
Ersatz des im Vertrauen auf das Zustandekommen eines Mietvertrags entstandenen Schadens; Umfang der Vertragsfreiheit; Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo); Erfordernis eines schweren Verstoßes gegen die Verpflichtung zu redlichem Verhalten; Sinn und Zweck der Formvorschrift des § 566 S. 1 BGB; Erfassung von entgangenem Gewinn durch das negative Interesse
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.11.1999
- Aktenzeichen
- 2 U 16/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 31395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1999:1124.2U16.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG - 26.11.1998 - AZ: 6 O 95/98
Rechtsgrundlagen
- § 154 Abs. 2 BGB
- § 313 S. 1 BGB
- § 566 S. 1 BGB
Fundstellen
- IPuR 2000, 40
- OLGReport Gerichtsort 2000, 97-99
- RdW 2000, 412-414
- ZMR 2000, 168-170
In dem Rechtsstreit ...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ...
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die mündliche Verhandlung vom
11. November 1999 für
Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 26. November 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts ... wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form der unwiderruflichen, unbedingten, schriftlichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehenskasse zu leisten.
Die Beschwer der Klägerinnen übersteigt 60.000 DM. Streitwert: 792.834,67 DM.
Tatbestand
... und ... sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des in ..., ... gelegenen unbebauten Grundbesitzes. Sie beabsichtigten, das Grundstück mit einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu bebauen und gewerblich zu vermieten. Verhandlungen zwischen den Grundstückseigentümern und der Beklagten über die Vermietung des auf dem Grundstück zu errichtenden Verbrauchermarktes scheiterten. ... und ... traten mit schriftlicher Vereinbarung vom 20. August 1998 einen auf 842.175,07 DM bezifferten Schadenersatzanspruch nebst Zinsen aus Verschulden der Beklagten bei Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrages über das Objekt an die Klägerinnen ab.
Am 15. April 1997 war es zu den ersten Verhandlungen zwischen den Zedenten und dem Mitarbeiter der Beklagten in ..., ..., über die Vermietung des zu errichtenden Verbrauchermarktes gekommen. Mit Schreiben vom 18. Juni 1997 (Bl. 21 d.A.) übermittelte die Beklagte den Zedenten den "verhandelten Mietvertragsentwurf", der noch keine Angabe über den Mietzins enthielt, in der Hoffnung auf einen baldigen Mietvertragsabschluss.
Der Mietvertragsentwurf (Bl. 94 - 107 d.A.) enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 17 ...
Der Mietvertrag wird unter der weiteren aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der Mieterin geschlossen. Der Mietvertrag wird rechtswirksam bzw. die Genehmigung gilt als erteilt, wenn bis vier Wochen ab Vertragsabschluss keine gegenteilige schriftliche Nachricht des Mieters beim Vermieter vorliegt.
§ 18 ...
Den Mietparteien sind die besonderen gesetzlichen Schriftformerfordernisse der §§ 566 Satz 1, 126 BGB bekannt. Sie verpflichten sich hiermit gegenseitig, auf jederzeitliches Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge zu tun, und den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vorzeitig zu kündigen. ..."
Am 27. August 1997 wurden die Vertragsverhandlungen fortgesetzt, Planentwürfe abgestimmt und einzelne Mietbedingungen abgeklärt. Mit Schreiben vom 28. August 1997 (Bl. 23 d.A.) übersandte die Beklagte den Zedenten unter Bezugnahme auf eine Baubeschreibung die erste Seite des Mietvertrages mit ihrer zutreffenden Adresse und dankte für die zugesagte Unterschrift in den nächsten Tagen, die sie dann selbst ebenfalls leisten werde. Die Zedenten übermittelten unter dem 2. September 1997 (Bl. 24 d.A.) der Beklagten zu ändernde Seiten des Mietvertragstextes mit der Bitte um eine entsprechende Korrektur. Mit Schreiben vom 18. September 1997 (Bl. 25 d.A.) übersandten die Zedenten der Beklagten den von ihnen bereits unterschriebenen Mietvertrag in fünffacher Ausfertigung mit der Bitte um Unterschrift. Die Beklagte forderte am 14. Oktober 1997 noch eine Vermaßung des Objekts an.
Am 6. November 1997 kam es zu einer Besprechung über Einrichtungspläne und haustechnische Anforderungen. Am 25. November 1997 ließen die Zedenten der Beklagten Ansichtspläne des Objekts übermitteln. Anfang Dezember 1997 stellte die Beklagte auf dem zu bebauenden Grundstück der Zedenten eine Bautafel (Bl. 30 d.A.) auf. Die Zedenten verhandelten mit der Beklagten u.a. am 12. Dezember 1997 auch über einen weiteren Mietvertrag über einen in ... gelegenen Verbrauchermarkt. Am 14. Januar 1998 übersandten die Zedenten der Beklagten Pläne für das Objekt in .... Mit Anwaltsschreiben vom 23. März 1998 widerriefen die Zedenten gegenüber der Beklagten ihr mit Schreiben vom 18. September 1997 übermitteltes Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitbefangene Grundstück und unterbreiteten der Beklagten zugleich ein neues schriftliches Mietvertragsangebot über die Vermietung des streitbefangenen Grundstücks an die Beklagte ab 1. Oktober 1998 zu einem monatlichen Mietzins von 83.333,33 DM.
§ 20 dieses Mietvertragsangebots (Bl. 35 - 48 d.A.) lautet wie folgt:
"§ 20 Bedingung
Die Rechtswirkungen dieses Vertrages treten erst ein (aufschiebende Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB), wenn die Grundstücksgemeinschaft ......, als Vermieterin und der Mieter einen Mietvertrag über das Einkaufszentrum " ... - ... - geschlossen haben."
Zugleich teilten die Zedenten der Beklagten mit, dass sie sich an das Vertragsangebot bis zum 1. April 1998 gebunden hielten und dass sie im Falle der Ablehnung des Vertragsangebots die Vertragsverhandlungen als gescheitert betrachteten. Für diesen Fall behielten sich die Zedenten Schadenersatzansprüche vor. Mit Schreiben vom 25. März 1998 lehnte die Beklagte dieses Vertragsangebot der Zedenten ab.
Die Klägerinnen begehren von der Beklagten Ersatz entgangenen Gewinns aus anderweitiger Vermietung in Höhe von 666.666,67 DM, sowie den Ersatz von Aufwendungen für Ingenieur- und Architektenhonorar in Höhe von 115.680 DM, Genehmigungskosten in Höhe von 68 DM sowie für das Arbeitsentgelt der Zedenten (9.500 DM) und des Mitarbeiters der Zedenten ... (920 DM).
Die Klägerinnen haben behauptet, bereits am 17. Juni 1997 sei eine Einigung über alle Bedingungen des Mietvertrages mit Ausnahme der Mietzinshöhe getroffen worden. Am 27. August 1997 hätten sich die Verhandlungspartner sodann auf eine Mietzinshöhe von netto 1 Mio. DM jährlich geeinigt. In der 40. Kalenderwoche vom 6. bis 10. Oktober 1997 habe der Mitarbeiter der Beklagten ... dem Zedenten ... mitgeteilt, dass die Geschäftsleitung der Beklagten den Vertrag bereits genehmigt habe. Am 6. November 1997 habe ... anlässlich der Einigung auf die Fertigung der Eingabepläne für den Bauantrag wiederholt, dass der Mietvertrag in Ordnung gehe und bereits unterschrieben sei. Anfang Dezember 1997 habe ... dem Zedenten ... telefonisch mitgeteilt, dass die Mietvertragsausfertigungen nur noch gebunden werden müssten und dass er mit der Fassadengestaltung einverstanden sei. Bei einem Ortstermin am 13. Dezember 1997 in ... habe auch der weitere Mitarbeiter der Beklagten ... angegeben, dass der Mietvertrag in Ordnung gehe. Gegen die Eröffnung des Marktes Anfang 1990 hätten ... und ... keine Einwände erhoben. Auch der Mitarbeiter der Beklagten ... habe gegenüber ... am 16. Dezember 1997 erklärt, dass er nicht verstehe, wo die Mietverträge blieben, weil doch alles klar sei. Die ... als Muttergesellschaft habe inzwischen auch zugestimmt. Bei einem Treffen am 7./12. Januar 1998 hätten ... und ... wiederum keine Zweifel an dem Zustandekommen des Mietvertrages aufkommen lassen und Verzögerungen mit dem Wechsel in der Geschäftsführung der Beklagten erklärt. Noch am 29. Januar 1998 habe ... die Durchführung des Vertrages bestätigt und am 11. März 1998 die Genehmigung der ... zur kurzfristigen Einsichtnahme vorgelegt. Am 19. März 1998 habe ... gegenüber dem Zedenten ... erstmals angedeutet, dass eventuell die Verträge für die Objekte ... und ... doch nicht unterschrieben würden. Dadurch alarmiert hätten die Zedenten mit ihrem Schreiben vom 23. März 1998 endlich Klarheit haben wollen. Die Beklagte habe stets ihren Abschlusswillen bekräftigt und es unterlassen, die Zedenten über ihre Willensänderung durch die neue Geschäftsführung aufzuklären. Die Zedenten seien aktiv über die interne Willensbildung bei der Beklagten getäuscht worden, die aus heiterem Himmel das Vertragsangebot dann doch abgelehnt hätten. Schon aus dem Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 1997 habe sich jedoch ergeben, dass sie sich für das Objekt entschieden habe und eine Einigung über den Mietzins gefunden werde. Die von den Zedenten erbrachten Vorleistungen seien verloren, weil jeder Marktbetreiber andere Vorstellungen über die Ausgestaltung eines Verbrauchermarkts habe.
Zu den geltend gemachten Ingenieurhonoraren haben sich die Klägerinnen auf Rechnungen des Architekten ... und der Ingenieure ..., ... und ... über einen Gesamtbetrag von 153.339,84 DM bezogen. Außerdem haben sie 38 Arbeitsstunden der Zedenten zu je 250 DM und 8 Arbeitsstunden des Mitarbeiters ... zu je 115 DM sowie den Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von acht entgangenen Monatsmieten geltend gemacht. Sie haben behauptet, die Vermietung des Verbrauchermarktes habe sich für die Dauer des von der Beklagten während der Vertragsverhandlungen erzeugten Schwebezustandes im Zeitraum vom 18. Juni 1997 bis zum 25. März 1998 um gut acht Monate verzögert. Es sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen, dass die Zedenten sich anderenfalls mit einem Wettbewerber der Beklagten auf die Vermietung des Objekts zu einer Jahresmiete von netto 1 Mio. DM geeinigt hätten.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 792.834,67 DM nebst 5,3% Zinsen seit dem 29. Juli 1998 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, die Abtretungsvereinbarung zwischen den Klägerinnen und den Zedenten sei rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig. Ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen falle der Beklagten nicht zur Last. Sie habe nämlich von Anfang an klar gestellt, dass es zum wirksamen Abschluss eines Mietvertrages der Schriftform und der Zustimmung ihrer Geschäftsleitung bedürfe, weil ihre die Verhandlung führenden Mitarbeiter nicht abschlussberechtigt gewesen seien. Die Zedenten hätten als erfahrene Geschäftspartner gewusst, dass der Abschluss des Mietvertrages keineswegs sicher gewesen sei. Auch am 27. August 1997 sei eine Einigung über die anzumietende Fläche und den Mietzins nicht erfolgt. Der Mitarbeiter ... habe noch am 12. Dezember 1997 die Zedenten darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der ... noch ausstehe. Er habe nur seiner Hoffnung Ausdruck gegeben, dass die Geschäftsleitung den Mietvertrag unterschreiben würde. So habe sich auch ... gegenüber den Zedenten erklärt. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Kosten seien auch schon vor Beginn der Vertragsverhandlungen entstanden.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 115.680 DM als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Es hat angenommen, dass es hinsichtlich der Position Ingenieurhonorare über 115.680 DM trotz des gerichtlichen Hinweises vom 18. September 1998 an der bestimmten Bezeichnung fehle, welcher Teilbetrag der in der Klage aufgeführten Gesamthonorare in Höhe von 153.339,84 DM geltend gemacht bzw. in welcher Reihenfolge die Ansprüche zur Begründung des eingeklagten Betrages geltend gemacht würden.
Auch die weiteren Schadenersatzansprüche wegen Verschuldens der Beklagten bei Vertragsverhandlungen seien jedoch unabhängig von der Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche an die Klägerinnen nicht begründet, weil die Beklagte die Vertragsverhandlungen mit den Zedenten nicht in vorwerfbarer Weise abgebrochen habe. Mit dem Vorbringen der Klägerinnen sei zwar davon auszugehen, dass die Beklagte in zurechenbarer Weise bei den Zedenten das berechtigte Vertrauen erweckt habe, der Mietvertrag werde zu Stande kommen. So habe nicht nur seit dem 18. September 1997 ein ausgehandelter unterschriftsreifer Mietvertrag vorgelegen, sondern die Parteien hätten sich auch um die konkrete Ausgestaltung des Objekts gekümmert. Gerade wenn Mitarbeiter der Beklagten den Zedenten gegenüber jedoch betont hätten, dass mit dem Vertrag alles in Ordnung gehe, sei den Zedenten bekannt gewesen, dass die Willensbildung im Hause der Beklagten noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Gemäß § 17 des Mietvertrages habe der Beklagten die Vertragsfreiheit erhalten bleiben sollen und das Risiko der Investitionen bis zum wirksamen Zustandekommen des Mietvertrages allein von den Zedenten getragen werden sollen, denen bekannt gewesen sei, dass die für die Beklagte handelnden Mitarbeiter nicht abschlussberechtigt gewesen seien. Außerdem könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die Vertragsverhandlungen abgebrochen habe. Aus den Erklärungen des Mitarbeiters der Beklagten ... sei für die Zedenten erkennbar gewesen, dass die mit ihr verhandelnden Mitarbeiter der Beklagten im Dezember 1997 nicht mehr umfassend informiert gewesen seien und dass die Willensbildung der Geschäftsleitung auf anderer Ebene stattgefunden habe. Nach der Andeutung des Mitarbeiters der Beklagten ... am 19. März 1998, dass eventuell die Verträge für die Objekte ... und ... doch nicht unterschrieben würden, habe das Scheitern der Verhandlungen noch keineswegs festgestanden. Gleichwohl hätten die Zedenten mit Anwaltsschreiben vom 23. März 1998 selbst die Vertragsverhandlungen für gescheitert erklärt, falls nicht ihr neues Vertragsangebot bis zum 1. April 1998 angenommen werde. Zur Annahme dieses nicht verhandelten neuen Vertragsangebots sei die Beklagte aber nicht verpflichtet gewesen. Außerdem erscheine zweifelhaft, ob bei der Annahme eines Abbruchs der Vertragsverhandlungen durch die Beklagte kein wichtiger Grund vorgelegen habe. An das Vorliegen eines triftigen Grundes seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere wären sachfremde Erwägungen nicht darin zu sehen, dass die Beklagte wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse keinen hinreichend rentablen Betrieb des Verbrauchermarktes im Hinblick auf die Höhe des Mietzinses mehr gesehen habe. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerinnen sei den Zedenten bekannt gewesen, dass die Geschäftsführung der Beklagten gewechselt hatte. Es liege nahe, dass die Rentabilität damit einer erneuten Prüfung unterlegen habe. Es sei nicht festzustellen, dass die Beklagte schon geraume Zeit vor dem 18. März 1998 von ihrer Vertragsbereitschaft abgerückt sei. Zweifelhaft sei der Schadenersatzanspruch auch zur Höhe. Insbesondere hätte gemäß § 3 des Mietvertragsentwurfs ohnehin eine Bezugsfertigkeit nicht vor dem 1. Oktober 1998 vereinbart werden sollen, während die Klägerinnen entgangenen Gewinn aus Miete für die Zeit vom 18. Juni 1997 bis zum 25. März 1998 geltend machten.
Gegen dieses am 1. Dezember 1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. Januar 1998 eingegangene und am letzten Tag der bis zum 25. Februar 1999 verlängerten Frist begründete Berufung der Klägerinnen. Die Klägerinnen sind der Ansicht, das Landgericht habe den Sachverhalt unzureichend gewürdigt. Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss seien auch dann, wenn an für sich Formzwang für den in Aussicht genommenen Vertrag vorgesehen sei, gerechtfertigt, wenn der Vertragsschluss nach den durchgeführten Verhandlungen als so sicher anzunehmen gewesen sei, dass der Vertragspartner in dem begründeten Vertrauen darauf Aufwendungen getätigt habe, die nicht mehr zum Tragen gekommen seien, weil der Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund abgelehnt worden sei. Wenn der Vertragspartner von dem Abschluss des Vertrages abrücke, müsse er dies allemal offenbaren, dürfe aber nicht den anderen Vertragsteil zu umfangreichen Aufwendungen veranlassen. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass bereits am 17./18. Juni 1997 Einigkeit über die essentiali negotii des Mietvertrages, mit Ausnahme des Mietzinses, bestanden habe und dass die Beklagte die Hoffnung auf baldigen Mietvertragsabschluss ausdrücklich geäußert habe. Am 27. August 1997 sei auch über die Jahresmietzinshöhe Einigkeit herbeigeführt und von der Beklagten anschließend die Unterschriftsleistung in den nächsten Tagen zugesagt worden. Mit Schreiben vom 18. September und 14. Oktober 1997 hätten die Zedenten auf Anforderung von ihnen unterzeichnete Mietverträge in mehrfacher Ausfertigung an die Beklagte zum Zwecke der Unterzeichnung und Rücksendung übersandt. Der Verhandlungsführer der Beklagten ... habe dem Zedenten ... in der Woche zwischen dem 6. und 10. Oktober 1997 mitgeteilt, dass die Geschäftsführer der Beklagten den Vertrag genehmigt hätten. Bei der Besprechung am 6. November 1997 habe er dies wiederholt und am 12. Dezember 1997 nochmals bestätigt, dass der Vertrag in Ordnung gehe. Damit sei bei den Zedenten das berechtigte Vertrauen geweckt worden, der Mietvertrag werde zu Stande kommen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei den Zedenten nicht bekannt gewesen, dass die Willensbildung im Hause der Beklagten noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Noch am 16. Dezember 1997 und 12. Januar 1998 hätten die Mitarbeiter der Beklagten, ... und ..., stets versichert, dass die Zedenten die Verträge gegengezeichnet in den nächsten Tagen erhalten würden. Am 29. Januar 1998 habe ... noch bestätigt, dass die Beklagte den Mietvertrag gegengezeichnet habe und am 11. März 1998 habe er zur Bekräftigung auch die Genehmigung der Muttergesellschaft vorgelegt. Damit sei endgültig klar gewesen, dass die Willensbildung in der Geschäftsführung der Beklagten und bei der Muttergesellschaft der Beklagten bereits endgültig abgeschlossen gewesen sei, sodass ein besonders schwer wiegender Treueverstoß vorliege, wenn sich die Beklagte auf das Schriftformerfordernis in § 17 des Mietvertrages berufe. Umso unverständlicher sei vor diesem Hintergrund die Mitteilung vom 19. März 1998, dass der Vertrag eventuell nicht zu Stande kommen werde. Dies sei bereits als Abbruch der Verhandlungen durch die Beklagte zu werten, nachdem den Zedenten über ein drei viertel Jahr die Unterzeichnung des Vertrages zugesagt, als erfolgt vermeldet und sogar die schriftliche Genehmigung der Muttergesellschaft gezeigt worden sei. Jedenfalls rechtfertige das Verhalten der Beklagten die Reaktion der Zedenten, einen mit dem Projekt " ... - ... " gekoppelten Mietvertragsabschluss zu verlangen. Die Prokuristen der Beklagten, ... und ..., seien auch ausreichend informiert gewesen, weil sie die Unterzeichnung des Vertrages vermeldet und die schriftliche Genehmigung der Muttergesellschaft hätten dokumentieren können. Angesichts des geschaffenen Vertrauenstatbestandes sei die Beklagte in ihrer Entschließung, den Vertrag abzuschließen, nicht mehr frei gewesen. Während die Beklagte keinen triftigen Grund dafür vorgetragen habe, die Vertragsverhandlungen abzubrechen, habe damit ein triftiger Grund für die Zedenten zum Abbruch der Verhandlungen bestanden, weil das Verhalten der Beklagten für die Zedenten nicht mehr zumutbar gewesen sei, nachdem bereits ein drei viertel Jahr über den schon im Sommer 1997 inhaltlich feststehenden Mietvertrag gesprochen, aber gar nicht mehr verhandelt worden sei, weil die Einzelheiten bekannt gewesen seien. Erstmals mit Schriftsatz vom 8. November 1999 behaupten die Klägerinnen, bei dem Telefonat am 9. März 1998 habe Herr ... schon ziemlich deutlich erklärt, dass die Mietverträge wohl nicht abgeschlossen würden.
Die Teilabweisung der Klage als unzulässig sei nicht zutreffend, weil unschwer zu erkennen sei, dass sich der geltend gemachte Betrag von 115.680 DM aus den Nettobeträgen der Abschlagsrechnungen des Architekten über 79.680 DM und des Ingenieurs ... vom 12. Januar 1998 über 36.000 DM zusammen setze. Der undatierte Architektenvertrag sei nicht wesentlich später als am 14. Oktober 1997 abgeschlossen worden. Ursprünglich hätten die Zedenten vorgesehen, auf dem Baugrundstück einen Verbrauchermarkt mit erheblich größerer Grundfläche und einer Tiefgarage zu errichten und diesen an die zwischenzeitlich insolvente ... zu vermieten. Zu diesem Zweck hätten die Zedenten mit dem Architekten ... am 15. März 1996 einen Vertrag abgeschlossen. Nachdem sich das Projekt für die ... zerschlagen habe, hätten die Zedenten den Architektenvertrag am 14. Oktober 1997 mit Wirkung zum 13. Oktober 1997 einvernehmlich aufgehoben. Am selben Tage hätten die Zedenten mit dem Architekten einen neuen Vertrag für die Errichtung des an die Beklagte zu vermietenden Verbrauchermarktes geschlossen.
Als Vertrauensschaden werde auch der entgangene Mietzinsgewinn geltend gemacht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Zedenten im Vertrauen auf die Redlichkeit der Beklagten ihre Verhandlungen mit anderen Interessenten im Juni 1997 eingestellt hätten und erst wieder nach der Beendigung der Vertragsverhandlungen im März 1998 aufgenommen hätten mit der Folge, dass sich für diesen Zeitraum der Abschluss eines Vertrages verzögert habe. Ohne das schuldhafte Verhalten der Beklagten hätten aber die Zedenten einen anderen Mietvertrag mit einer Jahresmiete von netto 1 Mio. DM schließen können. Gemäß §§ 287 ZPO, 252 Satz 2 BGB sei davon auszugehen, dass ein entsprechender Mietzins nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auch von Wettbewerbern der Beklagten akzeptiert worden wäre. Für die Dauer der achtmonatigen Verzögerung ergebe sich daraus ein Schadenersatzbetrag von 666.666,67 DM. Die eingetretenen Verzögerungen hätten verschiedene Gründe. Zunächst hätten die allgemeinen Konjunkturprobleme auch auf diesem Markt durchgeschlagen. Im Übrigen hätten sich die Verhandlungen der Zedenten mit der Fa. ... wegen der Gerüchte um bestehende Zahlungsschwierigkeiten und die bevorstehende Übernahme der Gruppe durch einen amerikanischen Lebensmittelkonzern zerschlagen. Die ... sei nicht bereit gewesen, den angestrebten Mietzins zu entrichten. ... betreibe in unmittelbarer Nähe des Grundstücks einen eigenen Verbrauchermarkt. Verhandlungspartner aus dem ... seien wegen des schwebenden Prozesses mit der Beklagten nicht in Frage gekommen. Erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung behaupten die Beklagten, dass die Zedenten das Grundstück mit Vertrag vom 21. April 1999 anderweitig an die Fa. ... vermietet hätten.
Die Klägerinnen beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 792.834,67 DM nebst 5,3% Zinsen seit dem 29. Juli 1999 zu zahlen,
hilfsweise
den Klägerinnen zu gestatten, Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
sowie für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Beklagten zu gestatten, Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehenskasse
leisten zu dürfen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, dass ein Abbruch der Vertragsverhandlungen durch die Beklagte nicht vorliege. Als die Vertragsverhandlungen auf der Grundlage des von den Zedenten mit Schreiben vom 18. September 1997 übermittelten Vertragsentwurfs fortdauerten, hätten die Zedenten selbst mit Schreiben vom 22. März 1998 einen geänderten Vertragsentwurf übermittelt und eine kurze Annahmefrist gesetzt. Mit der in § 20 dieses Entwurfs formulierten Bedingung und durch den gleichzeitigen Widerruf des ursprünglichen Angebots hätten sich die Zedenten von der bisherigen Vertragsgrundlage völlig entfernt. Über das modifizierte Angebot sei nie verhandelt worden, sodass der Beklagten die Ablehnung des Angebots frei gestanden habe. Zuvor habe der Mitarbeiter der Beklagten ... lediglich die Möglichkeit des Scheiterns der Verhandlungen angedeutet, die Annahme oder Ablehnung des ursprünglichen Angebots aber gerade offen gelassen.
Selbst wenn jedoch von einem Abbruch der Vertragsverhandlungen durch die Beklagte auszugehen wäre, sei eine Haftung der Beklagten für Verschulden bei Vertragsschluss nicht gerechtfertigt. Eine Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens bedeute einen indirekten Zwang zum Vertragsschluss. Für formbedürftige Verträge löse der Abbruch von Vertragsverhandlungen aus diesem Grunde nur dann Schadenersatzansprüche aus, wenn eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung vorliege. Dieser für den Bereich der nach § 313 BGB zu beurkundenden Rechtsgeschäfte entwickelte Grundsatz sei auch auf längerfristige Mietverträge anzuwenden, für die das Gesetz die Schriftform zwingend vorsehe. Der Verstoß gegen das Schriftformerfordernis führe zwar nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Indessen komme die kurzfristige Möglichkeit zur Beendigung des Vertragsverhältnisses der Nichtigkeit nahe. Außerdem solle durch § 566 BGB ebenso wie durch § 313 BGB eine langfristige Bindung ohne Einhaltung der Form verhindert werden. Zu einer vorsätzlichen Treuepflichtverletzung in Form des Vorspiegelns tatsächlich vorhandener Abschlussbereitschaft hätten die Klägerinnen indessen nicht mit hinreichender Substanz vorgetragen. Die für die Beklagte mit dem Zedenten verhandelnden Personen seien bei allen Gesprächen vor der Widerrufserklärung der Zedenten vom 22. März 1998 der Überzeugung gewesen, dass die zur Entscheidung über den Vertragsschluss befugten Vertreter der Beklagten den Vertragsschluss gewollt hätten, sobald eine endgültige Festlegung der Mietfläche und der Mietzinshöhe erfolgt sei. Sie hätten über keine Information verfügt, dass die Geschäftsleitung den Vertragsschluss nicht mehr wolle. Außerdem habe sich die Willensbildung wegen eines Wechsels der Geschäftsleitung auf Seiten der Beklagten in die Länge gezogen, worauf die Zedenten im Jahr 1998 auch hingewiesen worden seien. Wenn jedoch eine Entscheidung über den Vertragsschluss in den dafür zuständigen Organen der Beklagten nicht getroffen gewesen sei, könne auch über eine nicht oder nicht mehr vorhandene Abschlussbereitschaft nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise getäuscht worden sein. Bis zum Zugang des Widerrufsschreibens der Zedenten habe grundsätzlich Abschlussbereitschaft bestanden. Dafür spreche auch die prompte Reaktion der Beklagten mit Schreiben vom 25. März 1998 auf das modifizierte Vertragsangebot.
Zur Schadenshöhe sei zu berücksichtigen, dass solche Aufwendungen nicht zu ersetzen seien, die auf Verträgen mit Dritten beruhten, welche vor Beginn der Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung geschlossen worden seien. Solche Kosten machten die Kläger hier in mehrfacher Hinsicht geltend. Der Architektenvertrag stamme vom 15. März 1996. Die Behauptung eines Vertragsabschlusses vom 14. Oktober 1997 werde bestritten. Im Übrigen sei die Beauftragung des Architekten verfrüht gewesen, weil gemäß § 17 Abs. 2 des Mietvertragsentwurfs bestimmt gewesen sei, dass die Zedenten das Baugesuch innerhalb von drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung einzureichen hätten. Hinsichtlich des Anspruchs auf entgangenen Mietzins übersähen die Klägerinnen, dass nach den Vertragsentwürfen die Beklagte Mietzins frühestens ab 1. Januar 1999 geschuldet hätte. Ein von der Beklagten wegen des fehlenden Zustandekommens insoweit zu ersetzender Schaden könnte nur darin liegen, dass die Zedenten bezogen auf den 1. Januar 1999 verspätet in den Genuss von Mietzinszahlungen durch den jetzigen Mieter gekommen wären. Dafür hätten die Klägerinnen indessen nichts vorgetragen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Zwar haben die Klägerinnen die bereits bei Anberaumung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mit Verfügung vom 24. September 1998 erläuterten Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Teilbetrages der Klageforderung in Höhe von 115.680 DM wegen einer unzureichenden Bestimmung des Streitgegenstandes im Berufungsrechtszug durch die Erklärung ausgeräumt, dass sie insoweit allein die von dem Architekten ... vom 25. Oktober 1997 und 19. Januar 1998 in Rechnung gestellten Honorare in Höhe von 79.680 DM netto und das am 12. Januar 1998 von dem Planungsbüro Dipl.-Ing. ... abgerechnete Honorar in Höhe von netto 36.000 DM ersetzt verlangen.
2.
a)
Indessen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass den Klägerinnen aus abgetretenem Recht der Zedenten ... und ... Schadenersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schon dem Grunde nach nicht zustehen.
Zwischen den Zedenten und der Beklagten ist ein Vertrag über die mietweise Überlassung des Grundstücks des Zedenten in ..., an der ......, weder auf der Grundlage des von der Beklagten mit Schreiben vom 18. Juni 1997 an die Zedenten überreichten Mietvertragsentwurfs noch nach Maßgabe der von den Zedenten am 18. September 1997 und am 23. März 1998 unterbreiteten schriftlichen Vertragsangebote zu Stande gekommen. Bei den Vertragsverhandlungen bestand Einigkeit darüber, dass entsprechend §§ 17, 18 der vorgelegten Mietvertragsentwürfe bzw. Mietvertragsangebote ein schriftlicher Mietvertrag unter der Bedingung der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der Beklagten abgeschlossen werden sollte. Die Klägerinnen räumen selbst ein, dass die Unterschriften unter dem Vertrag nicht von den Verhandlungsführern vollzogen werden sollten. Zu einem Vertragsschluss ist es gemäß § 154 Abs. 2 BGB nicht gekommen, weil die Beklagte den ihr mit Schreiben der Zedenten vom 18. September 1997 unterbreiteten schriftlichen Mietvertrag nicht unterzeichnet und an die Zedenten zurückgesandt hat. Das nach dem Widerruf des ursprünglichen Vertragsangebots mit Anwaltsschreiben vom 23. März 1998 unterbreitete geänderte Mietvertragsangebot der Zedenten hat die Beklagte mit Schreiben vom 25. März 1998 ausdrücklich abgelehnt.
Ohne Erfolg machen die Klägerinnen geltend, dass die Beklagte auf Ersatz des Vertrauensschadens hafte, weil sie durch ihre Verhandlungsführer bei den Zedenten das berechtigte Vertrauen erweckt habe, der Mietvertrag werde zu Stande kommen.
Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner im Rahmen der Vertragsfreiheit bis zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertrag Abstand zu nehmen. Derjenige Aufwand, der in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht wird, erfolgt daher grundsätzlich auf eigene Gefahr. Nur wenn der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund ablehnt (vgl. BGH NJW 1996, 1884, 1885 [BGH 29.03.1996 - V ZR 332/94] m.w.N.).
Allerdings ist es für die Entscheidung nicht erheblich, dass die Klägerinnen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen haben, dass die Verhandlungsführer der Beklagten, ... und ..., die Zedenten bei den Vertragsverhandlungen arglistig über das Fortbestehen der Absicht der Beklagten zum Vertragsabschluss getäuscht haben. Wird der Abschluss eines formbedürftigen Vertrages als sicher dargestellt, kann der Abbruch der Verhandlungen durch einen Partner nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar grundsätzlich nur dann einen Schadenersatzanspruch des Anderen begründen, wenn das Verhalten des Abbrechenden einen schweren Verstoß gegen die Verpflichtung zu redlichem Verhalten bei den Vertragsverhandlungen bedeutet, sodass in der Regel die Feststellung vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1996, 1884). Diese Grundsätze über die Einschränkung der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss sind indes für Verhandlungen über Geschäfte aufgestellt worden, die gemäß § 313 Satz 1 BGB beurkundungsbedürftig sind. Sie beruhen auf der Erwägung, dass die Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen einen indirekten Zwang zum Vertragsabschluss bedeutet, der dem Zweck der Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB zuwider läuft, den Verhandlungspartner auf die Bedeutung des Geschäfts hinzuweisen und vor dem Eingehen übereilter Verpflichtungen zu schützen (Warnfunktion). Dagegen soll die Formvorschrift des § 566 Satz 1 BGB in erster Linie einem späteren Grundstückserwerber im Hinblick auf § 571 BGB ermöglichen, sich vollständig über die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten des Mietvertrages zu unterrichten. Demgemäß knüpft § 566 Satz 2 BGB an die Nichtbeachtung der gesetzlichen Schriftform für langfristige Mietverträge auch nicht die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Mietvertrages, sondern lediglich die Möglichkeit einer erleichterten Kündbarkeit. Vor diesem Hintergrund bedarf es bei einem lediglich gemäß § 566 Satz 1 BGB formbedürftigen Vertrag nicht der Feststellung der o. a. zusätzlichen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
Gleichwohl rechtfertigt das eigene Vorbringen der Klägerinnen nicht die Annahme, dass die Beklagte nach den allgemein für Vertragsverhandlungen geltenden Grundsätzen den Zedenten zum Schadenersatz wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen verpflichtet ist.
Vor dem in der Zeit zwischen dem 6. und 10. Oktober 1997 geführten Telefonat zwischen dem Zedenten ... und dem Verhandlungsführer der Beklagten ..., durften die Zedenten nicht davon ausgehen, dass nach den Verhandlungen der Abschluss des Mietvertrages als sicher anzunehmen war. In der Zeit vom 15. April 1997 bis zum 26. August 1997 hatten sich die Verhandlungspartner nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen nicht einmal auf die für den Vertragsabschluss wesentliche Höhe des Mietzinses für das streitbefangene Objekt verständigt. Die von der Beklagten anlässlich der Übersendung des Mietvertragsentwurfs ohne Angabe der Mietzinshöhe mit Schreiben vom 18. Juni 1997 abgegebene Erklärung, sie hoffe auf einen baldigen Mietvertragsabschluss, stellt nicht mehr als die Mitteilung einer bloßen Erwartung dar, der die Zedenten schon wegen der überragenden Bedeutung der Abrede über die Mietzinshöhe keine besondere Bedeutung beimessen durften. Auch die nach der behaupteten Festlegung der Mietzinshöhe anlässlich der Verhandlung am 27. August 1997 abgegebenen Erklärungen des Verhandlungsführers der Beklagten durften die Zedenten bei verständiger Würdigung nicht dahin interpretieren, dass der Vertragsschluss nunmehr als sicher anzunehmen sei. Zum Einen hatten zu diesem Zeitpunkt nicht einmal die Zedenten selbst die endgültige Fassung des Mietvertragsentwurfs unterzeichnet und der Beklagten übersandt. Zum Anderen war den Zedenten gemäß § 17 des von ihnen verhandelten Mietvertragsentwurfs bekannt, dass es für die Wirksamkeit eines Mietvertrages nicht allein auf die von dem Verhandlungsführer ... im Schreiben vom 28. August 1997 angekündigte Unterschriftsleistung, sondern entscheidend auf die Genehmigung des Mietvertrages durch die Geschäftsleitung der Beklagten ankam. Der Beklagten sollte nämlich nach dieser Vorschrift das ausdrückliche Recht eingeräumt werden, der Wirksamkeit des Mietvertrages noch bis vier Wochen ab Vertragsabschluss schriftlich zu widersprechen. Zudem hatten die Zedenten auch selbst mit Schreiben vom 2. September 1997 Änderungswünsche hinsichtlich des Vertragstextes vorgetragen, denen die Beklagte entsprochen hatte. Auch die Übersendung der unterzeichneten Vertragsangebote durch die Zedenten mit Schreiben vom 18. September 1997 änderte nichts an der Beurteilung, dass auch aus Sicht der Zedenten der Abschluss eines Mietvertrages noch offen war. Erst das von den Klägerinnen behauptete Geschehen seit der 40. Kalenderwoche konnte bei den Zedenten wenigstens vorübergehend den Eindruck begründen, der Vertragsschluss sei als sicher anzunehmen. Dabei kann dahinstehen, ob die behauptete Erklärung des Verhandlungsführers
... bei einem Telefonat mit dem Zedenten ... in der Zeit vom 6. bis 10. Oktober 1997 als ausreichend anzusehen ist, derzufolge ... mitgeteilt haben soll, die Geschäftsführer der Beklagten hätten den Vertrag genehmigt. Immerhin soll ... gleichzeitig den Wunsch der Geschäftsführung geäußert haben, den als Anlage zum Mietvertrag genommenen Grundrissplan an den Außenseiten des Gebäudes zu vermaßen. Die Klägerinnen behaupten jedoch, dass auch nach der Vermaßung der Verhandlungsführer ... am 6. November 1997 erneut die Genehmigung des Vertrages durch die Geschäftsführung der Beklagten bestätigt habe. Am 16. Dezember 1997 soll der Mitarbeiter der Beklagten, ..., zusätzlich erklärt haben, dass auch die Muttergesellschaft der Beklagten, die ..., der Anmietung ohne Auflagen zustimme und dass die Beklagte auf dem Grundstück in ... bereits ein Bauschild aufgestellt habe. Für ein Verschulden bei Vertragsschluss ist dabei nicht notwendig das Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Bereitschaft erforderlich, einen Vertrag zu bestimmten Bedingungen abzuschließen. Es genügt, dass ein Verhandlungspartner zunächst eine solche von ihm geäußerte Verkaufsbereitschaft tatsächlich hatte, im Verlaufe der Verhandlungen aber inhaltlich von ihr abgerückt ist, ohne dies zu offenbaren (vgl. BGH NJW 1996, 1884, 1885) [BGH 29.03.1996 - V ZR 332/94]. Indessen begegnet bereits die Annahme Bedenken, dass die Zedenten auch noch am 12. Januar 1998 sicher sein konnten, dass es zu einem Vertragsabschluss kommen werde, nachdem die Beklagte die behauptete Versicherung des Zeugen ... vom 16. Dezember 1997 (Bl. 175 d.A.) nicht eingehalten hatte, dass die Zedenten die Verträge gegengezeichnet in den nächsten Tagen erhalten würden und nachdem den Zedenten am 12. Januar 1998 ein Wechsel in der Geschäftsführung der Beklagten mitgeteilt worden war. Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung.
Für einen Schadenersatzanspruch fehlt es nämlich bereits an der Darlegung, dass die Beklagte den Abschluss des Mietvertrages auf der Grundlage des Vertragsangebots der Klägerin vom 18. September 1997 abgelehnt hat. Die Klägerinnen behaupten lediglich, dass der Verhandlungsführer der Beklagten, ..., gegenüber dem Zedenten ... telefonisch am 19. März 1998 erstmals angedeutet habe, dass eventuell die Mietverträge für das Objekt in ... und einen weiteren Markt in ... doch nicht unterschrieben würden. Diese behauptete Erklärung bot den Zedenten zwar hinreichend Anlass, gegenüber der Beklagten auf eine Klarstellung ihrer Absichten in Bezug auf den angestrebten Abschluss eines Mietvertrages zu den Bedingungen des schriftlichen Vertragsangebots vom 18. September 1997 hinzuwirken. Die bloße Andeutung, dass ein Mietvertrag über das streitbefangene Objekt eventuell nicht unterschrieben würde, ist im Übrigen zu vage, um bei verständiger Würdigung auch nur als die definitive Ankündigung des Abbruchs der Vertragsverhandlungen auf Seiten der Beklagten verstanden zu werden. Selbst der neue Vortrag im Schriftsatz vom 8. November 1999, Herr ... habe in dem Telefonat vom 19. März 1998 "schon ziemlich deutlich erklärt", dass die Mietverträge "wohl" doch nicht abgeschlossen würden, enthält keinen eindeutigen Abbruch der Vertragsverhandlungen auf Seiten der Beklagten. Im Übrigen ist dieser Vortrag unsubstantiiert, weil er nicht klarstellt, aus welchen Formulierungen des Zeugen ... der Zedent ... den Eindruck gewonnen haben will, dass ... ziemlich deutlich erklärt habe, die Mietverträge würden wohl nicht abgeschlossen.
Stattdessen haben die Zedenten jedoch durch Anwaltsschreiben vom 23. März 1998 selbst ihr Vertragsangebot widerrufen und damit der Beklagten die Möglichkeit genommen, den von den Zedenten bis zu diesem Zeitpunkt gewünschten Vertragsschluss herbeizuführen. Mit dem gleichzeitig der Beklagten unterbreiteten neuen Mietvertragsangebot vom 22. März 1998 haben sich die Zedenten dagegen von der bisherigen Vertragsgrundlage entfernt, indem sie die Wirksamkeit eines Mietvertrages über das streitbefangene Objekt an die aufschiebende Bedingung des Abschlusses eines weiteren Mietvertrages über das Einkaufszentrum " ...... " knüpften, der zwischen der Beklagten und einer Grundstücksgemeinschaft abgeschlossen werden sollte, zu der neben den Zedenten auch ein Herr ... als weitere Person gehören sollte. Die Klägerinnen haben indes nicht dargelegt, dass die Verhandlungen über die Vermietung des weiteren Objekts ebenfalls so weit gediehen waren, dass die Zedenten und der weitere Miteigentümer auch insoweit als sicher von einem Vertragsabschluss ausgehen konnten. Die Ablehnung des neuen Vertragsangebots durch die Beklagte mit Schreiben vom 25. März 1998 ist vor diesem Hintergrund allemal nicht ohne triftigen Grund erfolgt, weil die Beklagte eine Einschränkung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Entschließungsfreiheit in Bezug auf die Anmietung des weiteren Objekts in ...... durch die Vertragsgestaltung für das Objekt in ... nicht hinnehmen musste.
b)
Darüber hinaus begegnet das Vorbringen der Klägerin auch zur Höhe des Schadenersatzanspruchs jedenfalls zum ganz überwiegenden Teil durchgreifenden Bedenken.
Im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen über die Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne die Pflichtwidrigkeit des anderen Teils gestanden hätte. Welcher Schaden dabei erstattungsfähig ist, richtet sich angesichts der Vielgestaltigkeit, in der ein Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht kommen kann, nach der Ursächlichkeit des schadenstiftenden Verhaltens für den eingetretenen Schaden im Einzelfall (vgl. BGH NJW 1988, 2234, 2236) [BGH 02.03.1988 - VIII ZR 380/86]. Der Anspruch auf Ersatz des sog. negativen Interesses kann dabei auch den entgangenen Gewinn umfassen, der dem Geschädigten aus einem anderweitigen Geschäft zugeflossen wäre, wenn der Verhandlungspartner dem Geschädigten den Vertragsabschluss nicht als sicher dargestellt hätte (vgl. BGH a.a.O. und NJW 1984, 867 [BGH 17.10.1983 - II ZR 146/82]).
aa)
Die Klägerinnen machen geltend, dass die Zedenten ohne das schuldhafte Verhalten der Beklagten mit einem anderen Interessenten ein Mietvertrag mit einer Jahresmiete von 1 Mio. DM hätten vereinbaren können und dass die Verzögerung der Wiederaufnahme der Verhandlungen mit anderen Interessenten um gut acht Monate vom 18. Juni 1997 bis 25. März 1998 zu einem entsprechenden Ausfall an Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 666.666,67 DM geführt habe. Zu Gunsten der Klägerinnen kann dabei davon ausgegangen werden, dass sie nicht einen Einnahmeausfall für den vorgenannten Zeitraum geltend machen wollen, obgleich nach den Vertragsentwürfen, die Gegenstand der Verhandlungen waren, eine Zahlungspflicht erst drei Monate nach dem auf den 1. Oktober 1998 festgelegten Termin der Bezugsfertigkeit, also am 1. Januar 1999, entstehen sollte. Auch wenn das Vorbringen der Klägerinnen darin verstanden wird, dass sie die Verzögerung gleich hoher Mieteinnahmen aus einem Ersatzgeschäft um acht Monate geltend machen wollen, rechtfertigt das eigene Vorbringen der Klägerinnen den geltend gemachten Anspruch nicht.
Auf den 18. Juni 1997 kommt es für den Beginn der angeblichen Verzögerung anweitiger Verhandlungen schon deshalb nicht an, weil die Beklagte, wie oben ausgeführt, gegenüber den Zedenten jedenfalls nicht vor der 40. Kalenderwoche 1997 (6. bis 10. Oktober 1997) einen Vertragsabschluss als sicher hingestellt hat. Die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Verzögerung fällt allein in den Risikobereich der Zedenten, weil es bis dahin an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten auch auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens der Klägerinnen gefehlt hat. Bei dieser Sachlage kommt eine Verzögerung um mehr als sechs Monate ohnehin nicht in Betracht.
Vor allem aber haben die Klägerinnen nicht dargelegt, dass die durch das Vertrauen auf einen Vertragsabschluss mit der Beklagten unterbliebene Fortsetzung von Verhandlungen mit weiteren Interessenten in der Zeit von Anfang Oktober 1997 bis zum 25. März 1998 zu einem Mietzinseinnahmeausfall der Zedenten aus einem Ersatzgeschäft geführt hat. Der Senat verkennt nicht, dass dem Geschädigten durch die Vorschrift des § 252 Satz 2 BGB Beweiserleichterungen eingeräumt werden, weil auch für den Anspruch aus Verhandlungsverschulden die allgemeinen Regeln des Schadensrechts gelten (vgl. BGH NJW 1988, 2234, 2236) [BGH 02.03.1988 - VIII ZR 380/86]. Indessen haben die Klägerinnen Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge unter den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des behaupteten Gewinns aus anderweitiger Vermietung ergibt (vgl. BGHZ 54, 55 [BGH 05.05.1970 - VI ZR 212/68]). Während es allerdings im Handelsverkehr dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, dass ein Kaufmann marktgängige Waren zum Marktpreis hätte verkaufen können, kann nicht ohne weitere Darlegung angenommen werden, dass die Zedenten ohne das schuldhafte Verhalten der Beklagten einen anderen Mietvertrag mit einer Jahresmiete von netto 1 Mio. DM ca. sechs Monate früher hätten abschließen können. Vielmehr ergibt sich aus dem ergänzenden Vorbringen der Klägerinnen zu der Hinweisverfügung des Berichterstatters vom 8. März 1999, dass die Verzögerung der Wiederaufnahme von Verhandlungen mit anderen Mietinteressenten in der Zeit von Oktober 1997 bis Ende März 1998 nicht ursächlich für einen Einnahmeausfall geworden ist. Die Klägerinnen räumen nämlich ein, dass sie noch nach Ablauf eines Jahres nach Erhalt des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 25. März 1998 für das Grundstück keinen anderweitigen Mietvertrag abgeschlossen hatten. Die für diese erhebliche weitere Verzögerung vorgetragenen Gründe sprechen gerade dagegen, dass die Zedenten im Falle einer Wiederaufnahme der Verhandlungen bereits im Oktober 1997 schon vorher einen Vertrag hätten abschließen können. Zum Einen verweisen die Klägerinnen auf allgemeine Konjunkturprobleme auf dem Markt, ohne aufzuzeigen, dass sich die konjunkturelle Lage etwa gerade in der Zeit von Oktober 1997 bis März 1998 verschlechtert hätte. Außerdem machen die Klägerinnen geltend, dass sich die Verhandlungen der Zedenten mit der Fa. ... wegen der Gerüchte um bestehende Zahlungsschwierigkeiten und die bevorstehende Übernahme der Gruppe durch einen amerikanischen Lebensmittelkonzern zerschlagen hätten. Nähere Einzelheiten zu der Dauer der erfolglosen Verhandlungen mit diesem Interessenten tragen die Klägerinnen nicht vor. Verhandlungen mit der ... sollen gescheitert sein, weil diese nicht bereit gewesen sei, den angestrebten Mietzins zu entrichten. Die ... sei als Vertragspartner nicht in Betracht gekommen, weil sie in unmittelbarer Nähe des Grundstücks einen eigenen Verbrauchermarkt betreibt. Die Klägerinnen haben zunächst nicht einmal vorgetragen, dass die Zedenten überhaupt einen neuen Mietvertrag für das Grundstück abgeschlossen haben. Erstmals in der mündlichen Verhandlung haben sie behauptet, am 21. April 1999 sei mit der ... ein Mietvertrag über das streitbefangene Grundstück abgeschlossen worden. Erst recht fehlt jeder Vortrag dazu, wie lange die Verhandlungen mit einem möglichen neuen Vertragspartner gedauert haben und welche Abreden über die Höhe des Mietzinses und dem Beginn der Mietzinszahlungspflicht getroffen worden sind. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zedenten ohne die in der Zeit von Oktober 1997 bis März 1998 eingetretene Verzögerung durch Verhandlungen mit der Beklagten sogleich mit dem Mietinteressenten verhandelt hätten, mit dem Ende April 1999 ein Mietvertrag abgeschlossen worden sein soll. Vielmehr ist auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerinnen davon auszugehen, dass die Zedenten auch in diesem Fall zunächst mit der Fa. ... und mit der ... verhandelt hätten. Es fehlen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Verhandlungen mit der Fa. ... früher fehlgeschlagen wären, wenn sie bereits im Oktober 1997 wieder aufgenommen worden wären. Die Klägerinnen behaupten nämlich nicht, dass die Gerüchte um Zahlungsschwierigkeiten und eine bevorstehende Übernahme der ... durch einen amerikanischen Lebensmittelkonzern bereits vor der tatsächlichen Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der Fa. ... existiert hätten.
bb)
Auch die mit der Klage geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche sind auch zur Höhe zum überwiegenden Teil unbegründet.
aaa)
Den Klägerinnen steht aus abgetretenem Recht der Zedenten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Leistungen des Planungsbüros ... gemäß Rechnung vom 12. Januar 1998 schon deshalb nicht zu, weil die Klägerinnen nicht dargelegt haben, dass die Zedenten den Ingenieurvertrag mit diesem Planungsbüro erst nach der 40. Kalenderwoche 1997 abgeschlossen haben. Die Beklagte hat ausdrücklich hinsichtlich sämtlicher mit der Klage vorgelegten Rechnungen geltend gemacht, dass sich die abgerechneten Leistungen auf Tätigkeiten gründeten, die bereits vor den ersten Gesprächen der Vertragsparteien erfolgt seien. Die Klägerinnen räumen selbst ein, bereits am 14. Juni 1996 mit dem Planungsbüro G ... und am 17. März/1. Juli 1996 mit dem Planungsbüro ... Ingenieurverträge für den Neubau eines Verkaufsgebäudes auf dem streitbefangenen Grundstück abgeschlossen zu haben. Die Beklagte hat zudem eine Planunterlage vorgelegt, aus der sich ergibt, dass bereits am 26. September 1996 eine Genehmigung für das Objekt erteilt worden ist. Vor diesem Hintergrund fehlt es an konkretem Vorbringen der Klägerinnen, dass der Auftrag für die Ingenieurleistungen bei der Tragwerksplanung dem Dipl.-Ing. ... erst nach der 40. Kalenderwoche 1997 erteilt worden ist. Erfolgte die Auftragserteilung jedoch früher, beruhte die Auftragsvergabe und die daraus resultierende Kostenbelastung der Zedenten nicht auf einem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluss. Vielmehr verwirklichte sich für die Zedenten lediglich das allgemeine Risiko, bei Vertragsverhandlungen ohne die sichere Erwartung eines Vertragsabschlusses bereits Aufwendungen zu tätigen, die sich letztlich nicht amortisieren.
bbb)
Hinsichtlich der Gebührenrechnung des Landratsamts ... vom 5. Mai 1998 im Baugenehmigungsverfahren über einen Betrag von 68 DM fehlt ebenfalls jede Darlegung dazu, wann die Zedenten den Kosten auslösenden Antrag eingereicht haben.
ccc)
Eine Vergütung für die eigene Arbeitsleistung der Zedenten bei den Vertragsverhandlungen steht den Klägerinnen schon deshalb nicht zu, weil sie trotz des Hinweises in der Verfügung des Landgerichts vom 24. September 1998 den Vortrag zum Umfang eigener Arbeitsleistungen der Zedenten nicht hinreichend konkretisiert haben. Die Klägerinnen hätten darlegen müssen, wann die Zedenten jeweils welchen Zeitaufwand bei den Vertragsverhandlungen aufgewendet haben und für welche Tätigkeiten sie jeweils durch einen anderweitigen Einsatz ihrer Arbeitskraft entsprechende Einnahmen erzielt hätten. Die Klägerinnen haben indes nicht einmal danach differenziert, inwieweit der Zeitaufwand für die Vertragsverhandlungen auf den schadenersatzrechtlich unerheblichen Zeitraum vom 15. April 1997 bis zur 40. Kalenderwoche 1998 entfällt. Bei dieser Sachlage fehlt es insgesamt an einer schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Kostenaufwands für 38 Stunden in Höhe von 9.500 DM.
ddd)
Das Gleiche gilt für die angesetzten Kosten in Höhe von 920 DM für die behauptete achtstündige Arbeitsleistung des Mitarbeiters ... der Zedenten.
eee)
Ein Anspruch auf Ersatz des von dem Architekten
... unter dem 25. Oktober 1997 unter Bezugnahme auf eine Besprechung vom 14. Oktober 1997 abgerechneten Pauschalhonorars von 34.500 DM steht den Klägerinnen schon deshalb nicht zu, weil sich aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom 30. April 1999 ergibt, dass der Architekt die Honorarrechnung nicht für Leistungen und auf Grund eines Vertrages erstellt hat, der die Errichtung eines an die Beklagte zu vermietenden Verbrauchermarktes auf dem streitbefangenen Grundstück betrifft. Die Klägerinnen haben nämlich bereits unter dem 15. März 1996 mit dem Architekten ... einen Architektenvertrag geschlossen, um auf dem streitbefangenen Grundstück einen Verbrauchermarkt mit erheblich größerer Grundfläche und einer Tiefgarage zu errichten, der an die zwischenzeitlich insolvente ... vermietet werden sollte. Für die gesamte Architektenleistung ist gemäß Ziff. 12 dieses Vertrages (Bl. 191, 194 d.A.) eine Nettopauschale von 450.000 DM vereinbart worden. Auf der ersten Seite des Vertrages findet sich eine Vereinbarung vom 14. Oktober 1997 über die Aufhebung dieses Vertrages vom 13. Oktober 1997 und die Abgeltung der Ansprüche des Architekten gegen eine Zahlung von 30.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Vertragsaufhebung ist nach Darstellung der Klägerinnen erfolgt, nachdem sich das Projekt für die ... zerschlagen hatte. Der von dem Architekten ... unter dem 25. Oktober 1997 abgerechnete Honorarbetrag entspricht der Vereinbarung über die Abgeltung des Honorars für den früheren Architektenvertrag gemäß der Abrede vom 14. Oktober 1997. Die Klägerinnen behaupten selbst, dass eine neue Version des Architektenvertrages für das mit der Beklagten vorgesehene Objekt nicht vor dem 14. Oktober 1997 abgeschlossen worden sei. Der mit der Klage in Ablichtung vorgelegte undatierte Architektenvertrag enthält im Eingang den Zusatz "Version 10/97" und sieht eine Nettopauschale für die gesamte Architektenleistung von 230.000 DM vor. Auf dieser Grundlage ist von dem Architekten für das streitbefangene Bauvorhaben allein mit der Rechnung vom 19. Januar 1998 über netto 49.680 DM abgerechnet worden. Unbeschadet der von der Beklagten erhobenen Einwendungen und der durchgreifenden Bedenken zum Haftungsgrund käme ein Schadenersatzanspruch der Klägerinnen aus abgetretenem Recht nach alledem allenfalls in Höhe des letztgenannten Betrages in Betracht.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.