Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 14.07.2004, Az.: S 15 V 14/03
Bindungswirkung eines Anspruchs auf Blindengeld bei Feststellung der Blindheit durch ein Versorgungsamt für eine Stadtverwaltung
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 14.07.2004
- Aktenzeichen
- S 15 V 14/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 37644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2004:0714.S15V14.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 1 LBlGG
- § 69 Abs. 4 SGB IX
Tenor:
- 1.
Der Bescheid vom 23.April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.Juni 2003 wird geändert.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, Blindengeld an den Kläger für den Zeitraum von September 2002 bis August 2003 zu zahlen.
- 3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Der Beklagte hat dem Kläger ¼ der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem 1958 geborenen Kläger ein Anspruch auf Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde ( LBlGG ) zusteht.
Mit Bescheid vom 11.Dezember 2002 stellte das Versorgungsamt Oldenburg zugunsten des Klägers unter anderem das Merkzeichen "BL" ( Blindheit ) ab dem 26.September 2002 fest. Im Hinblick auf ein im Rahmen einer Überprüfung von Amts wegen eingeholten augenärztlichen Gutachtens des Dr. D. vom 18.Februar 2003 erließ das Versorungsamt Oldenburg gestützt auf § 45 des Zehnten Buch des Sozialgesetzbuch den Bescheid vom 05.August 2003 und nahm insbesondere die Feststellung des Nachteilsausgleichs "BL" mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01. September 2003 zurück. Das Klageverfahren gegen diesen Rücknahmebescheid blieb erfolglos ( Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 21.Oktober 2003 &.65533; S 11 SB 317/03, Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24.März 2004&.65533; L 13 SB 19/04 ).
Am 27.September 2002 stellte der Kläger bei der Stadt E. einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem LBlGG. Die Stadt E. erteilte den Ablehnungsbescheid vom 23.April 2003. Sie berief auf die am 13.Februar 2003 durchgeführte Begutachtung im F. durch Dr. D., wonach die Voraussetzungen für das Vergünstigungsmerkmal "BL" nicht erfüllt seien.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 05.Mai 2003 wies das Nieder-sächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben mit Widerspruchsbescheid vom 17:Juni 2003 zurück. Durch das augenärztliche Gutachten vom 18.Februar 2003 sei ein Visus von 0,32 rechts und ein Visus von 0,4 links festgestellt worden. Derartige Befunde würden der Annahme von Blindheit entgegenstehen.
Gegen die Verwaltungsentscheidungen vom 23.April 2003 und 17.Juni 2003 hat der Kläger am 15.Juli 2003 Klage zum SG Oldenburg erhoben. Er zweifelt die Richtigkeit der gutachterlichen Ergebnisse an und beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß
den Bescheid vom 23.April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Blindengeld ab September 2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält seinen im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt aufrecht.
Auf die Verwaltungsakten der Stadt E. und des Versorgungsamtes G. sowie die Gerichtsakte S 11 SB 317/03 und die Gerichtsakte des laufenden Verfahrens wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage mußte in der Sache teilweise Erfolg haben.
Gemäß § 1 Abs.1 Satz1 LBlGG erhalten Zivilblinde ( Blinde ), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Niedersachsen haben, Landesblindengeld ( Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.
Das Versorgungsamt hat das Merkzeichen "BL" nach § 69 Abs.4 des Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX ) für die Zeitspanne vom 26.September 2002 bis zum 31.August 2003 rechtswirksam mit Bescheid vom 11.Dezember 2002 zuerkannt. Der Regelung in diesem Verwaltungsakt kommt gegenüber der Stadt E. Bindungswirkung sowohl in positivem als auch negativem Sinne zu ( vergleiche Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 26.Juli 1989 &.65533; 4 L 83/89 - ). Bei einer Regelung im Rahmen des § 69 Abs.4 SGB IX entscheidet die Versorgungsverwaltung stellvertretend für andere Verwaltungen nach einheitlichen Maßstäben, wodurch diverse rechtliche Vorteile resultieren können. Statusentscheidungen von Versorgungsbehörden nach§ 69 Abs. 4 SGB IX sind für die jeweils zuständigen Versorgungsbehörden verbindlich ( vergleiche Bundessozialgericht zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs.4 Schwerbehindertengesetz in BSGE 52, 168, 174 [BSG 06.10.1981 - 9 RVs 3/81] ).
Die gegenteilige vom LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 21.November 2003 &.65533; L 5 BL 2/02 in einem obiter dictum ohne eine nähere Begründung geäußerte Auffassung läßt sich rechtlich nicht nachvollziehen.
Dementsprechend steht dem Kläger eine Forderung auf Zahlung von Blindengeld nur für die von der Feststellung des Vergünstigungsmerkmals "BL" erfassten Monate September 2002 bis August 2003 zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz.