Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 16.11.2004, Az.: S 5 RA 88/03
Gleichstellung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe i.R.e. Anspruchs auf Zahlung einer Witwerrente
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 16.11.2004
- Aktenzeichen
- S 5 RA 88/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 37645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2004:1116.S5RA88.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 1 SGB VI
- § 46 Abs. 2 SGB VI
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 14 EMRK
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Witwerrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten G ...
Der Kläger lebte seit dem H. 2002 mit dem am I. 2002 verstorbenen Versicherten in einer Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LpartG) (Lebenspartnerschaftsurkunde vom H. 2002 des Standesamtes J.).
Am 20.12.2002 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Witwerrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten. Mit Bescheid vom 07.01.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Witwerrente habe , weil § 46 Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit der Ehe nicht vorsehe. Auch das LPartG sehe eine solche Gleichstellung nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15.01.2003 Widerspruch. Er machte geltend, dass die Regelung des § 46 SGB VI, die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Gewährung von Witwerrente ausschließe, gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) erstoße.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass § 46 SGB VI für einen Anspruch auf Witwerrente voraussetze, dass zum Zeitpunkt des Todes eine Ehe vorgelegen habe. Das LPartG stelle jedoch eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mit der Ehe gleich. Deshalb könne ein Witwerrentenanspruch nicht entstehen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 06.05.2003 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass ihm eine Witwerrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten zusteht. Die Nichtgewährung einer solchen Rente an den hinterbliebenen Teil einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nach dem LPartG verstoße gegen Art. 3 GG Der Schutz der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft durch das LPartG und die damit ergangenen flankierenden gesetzlichen Regelungen sei nicht hinreichend. Es sei nicht ausreichend, wenn der Gesetzgeber den Lebenspartner eines Versicherten und dessen Kinder in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung stelle, jedoch eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewähre. Die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2a SGB VI, die die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ausschließen würden, seien bei dem Kläger nicht erfüllt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Witwerrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten G. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozess- und Beiakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat dem Kläger mit zutreffender Begründung die Gewährung einer Witwerrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten G. verweigert.
Rechtsgrundlage für einen Witwerrentenanspruch könnte alleine § 46 Abs. 1 SGB VI sein. Nach dieser Vorschrift haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Witwen oder Witwer auch einen Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46 Abs. 2 SGB VI).
Nach diesen Vorschriften kann der Kläger eine entsprechende Rente nicht beanspruchen, weil er Witwer i.S. des § 46 SGB VI nicht gewesen ist und der verstorbene Versicherte auch nicht sein Ehegatte gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten vielmehr ein die Ehe prägendes Wesensmerkmal (vgl. BverfG Az.: 1 BvF 1/01 vom 17.07.2002; Nds. Finanzgericht vom 14.07.2002 Az.: 6 K 525/98 KI m.w.N.). Dieses Verständnis des Begriffes Ehe ist in der bisherigen Rechtsprechung stets unausgesprochen vorausgesetzt worden. Bestätigt wird dieses bisherige Begriffsverständnis durch das LPartG, das bewusst das Wort Ehe nicht verwendet, um die Institution der Ehe deutlich von der Lebenspartnerschaft abzugrenzen.
Der Kläger und sein verstorbener Lebenspartner erfüllten damit schon tatbestandlich nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwerrente nach § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI.
Nach Auffassung der Kammer besteht auch kein Anlass, das vorliegende Verfahren dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Die Kammer konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass die vom Gesetzgeber gewählte Lösung bzgl. der Nichtgewährung von Witwerrenten an den überlebenden Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft gegen Art. 3 GG verstößt.
Das LPartG stellt zwar die Lebenspartner in vielen sozialrechtlichen Bereichen den Ehegatten gleich. Der Gesetzgeber wollte jedoch bewusst eine Ausnahme in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung vornehmen. Zwar wird dieses teilweise im Schrifttum kritisiert, weil Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft einander zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, woraus die Verpflichtung hergeleitet wird, auch einen Hinterbliebenenrentenanspruch zu normieren. Es besteht jedoch für die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern ein sachlich gerechtfertigten Differenzierungskriterium (vgl. dazu Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.05.2003, Az.: L 8 RA 2/03). Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BverfG vom 17.07.2002 1 BvF 1/01 und 2/01) ist Wesensmerkmal der Ehe die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner. Von diesem Schutz wird die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht erfasst. Die Lebenspartnerschaft erkennt gleichgeschlechtlichen Partnern zwar Rechte zu, mit denen der Gesetzgeber den Art. 2 Abs. 1 sowie 3 Abs. 1 und 3 GG Rechnung trägt, indem er den Partnern zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhilft und Diskriminierungen abbaut (vgl. BverfG a.a.O.). Dem Gesetzgeber ist aber wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen, auch wenn das Grundgesetz für diese anderen Lebensformen kein aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitendes Benachteiligungsgebot enthält (vgl. BverfG a.a.O.). Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe unter den besonderen Schutz der Verfassung. Von Verfassungs wegen besteht allein ein Auftrag zur Förderung der Ehe. Es wäre dem Gesetzgeber zwar grundsätzlich nicht verwehrt, für gleichgeschlechtliche Paare gesetzliche Regelungen zu schaffen wie für die Ehe. Ein verfassungsrechtliches Gebot zu einer solchen Gleichstellung besteht jedoch nicht (vgl. BverfG a.a.O.; LSG in NRW a.a.O.).
Nach Auffassung der Kammer ist eine Diskriminierung, die mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, ebenfalls nicht gegeben. Schon aus diesem Grunde sieht die Kammer keine Möglichkeit, entsprechend dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.10.2003, Az.: S 27 RA 99/02, eine europarechtskonforme Auslegung des § 46 SGB VI zu wählen, durch die Witwen- und Witwerrentenansprüche auch für gleich-geschlechtliche Lebenspartnerschaften begründet werden könnten.
Der Europäische Gerichtshof hat in dem Verfahren Grant gegen South-West Trains Ltd. vom 17.02.1998 ausgeführt, dass nationale Bestimmungen, die zum Schutz der Familie Verheirateten oder solchen Personen verschiedenen Geschlechts, die wie Mann und Frau zusammenleben, eine günstigere Behandlung zu Teil werden lassen als solchen Personen gleichen Geschlechts, die dauerhafte Beziehungen unterhalten, nicht gegen Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonventionen verstoßen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im übrigen in einem anderen Zusammenhang Art. 12 der Konvention so ausgelegt, dass er sich nur auf die herkömmliche Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen biologischen Geschlechts bezieht. Demnach sind nach dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs beim gegenwärtigen Stand des Rechts innerhalb der Gemeinschaft die festen Beziehungen zwischen zwei Personen des gleichen Geschlechts den Beziehungen zwischen Verheirateten nicht gleichgestellt. Ggf. kann allerdings der Gesetzgeber Maßnahmen ergreifen, die eine entsprechende Gleichstellung herbeiführen. Zwingend ist dieses jedoch europarechtlich nicht.
Entgegen der Auffassung des SG Düsseldorf ist dieses Urteil auch vor dem Hintergrund der Richtlinie 2000-78 EG vom 27.11.2000 zur "Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf" nicht überholt. Das Sozialgericht Düsseldorf übersieht bei der von ihm geäußerten Auffassung, dass nach Art. 3 Abs. 3 der genannten Richtlinie diese Richtlinie ausdrücklich nicht gilt für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Dieses bedeutet, dass die vorgenannte Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gerade nicht für Fragen des Sozialversicherungsrechtes der jeweiligen Mitgliedsstaaten Anwendung finden sollte.
Das LPartG, das in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Urteil in der Sache Grant erlassen worden ist, zwingt keineswegs zu der vom Sozialgericht Düsseldorf gewählten europarechtskonformen Auslegung. Vielmehr wird mit diesem Gesetz gerade eine Regelung getroffen, die nach dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofes europarechtlich nicht zu beanstanden ist, weil es keinen Zwang gibt, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in allen Bereichen mit verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften wie der Ehe gleichzustellen.
Nach alledem kann ein Anspruch auf Gewährung einer Witwerrente zu Gunsten des Klägers nicht festgestellt werden.
Auf die Frage, ob ein solcher Anspruch im Falle des Klägers nach § 46 Abs. 2a SGB VI schon wegen der kurzen Partnerschaftsdauer ausgeschlossen wäre, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht mehr an.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.