Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 15.12.1997, Az.: 4 A 4137/96
Gewährung einer einmaligen Beihilfe ; Übernahme der Fahrtkosten für eine Bahnfahrt ; Gewährung einer beantragten Fahrtkostenbeihilfe
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 15.12.1997
- Aktenzeichen
- 4 A 4137/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 23170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:1997:1215.4A4137.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 BSHG
- § 3 Abs. 1 BSHG
- § 22 Abs. 1 BSHG
- § 21 Abs. 1 BSHG
Fundstellen
- ZfF 2000, 15-16
- info also 2000, 92-93
Verfahrensgegenstand
Sozialhilfe (einmalige Beihilfe für Fahrtkosten aus Anlaß einer Familienheimfahrt)
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
Stadt Braunschweig,
vertreten durch den Oberstadtdirektor, Bohlweg 30, 38100 Braunschweig, Aktenzeichen:...
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Ungelenk,
die Richter am Verwaltungsgericht Hachmann und Meyer und
die ehrenamtlichen Richterinnen Kamps und Ludewig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zu den Kosten einer Familienheimfahrt des Klägers nach Gladbeck aus Anlaß des Weihnachtsfeste im Jahre 1995.
Der im Oktober ... geborene, alleinstehende Kläger bezieht von der Beklagten seit längerer Zeit laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, in deren Rahmen ihn, in der Vergangenheit mehrfach, nämlich im Oktober 1988, im März 1989, im Januar 1990 und im November 1990 Fahrtkosten für Familienheimfahrten zu seiner in Gladbeck (in der Nähe von Gelsenkirchen) wohnenden Mutter gewährt wurden. Auch im Dezember 1994 erhielt er antragsgemäß eine Fahrtkostenbeihilfe in Höhe der Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse (Hin- und Rückfahrt) von Braunschweig nach Gladbeck, damit er dort aus Anlaß des Weihnachtsfestes seine Mutter und deren Familie (Stiefvater und zwei Halbbrüder) besuchen konnte. Als der Kläger am 11.12.1995 wiederum die Übernahme der Fahrtkosten für eine Bahnfahrt zum Besuch seiner Mutter beantragte, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 19.12.1995 mit der Begründung ab, Fahrtkosten seien grundsätzlich bereits mit dem Regelsatz abgegolten und ein darüber hinausgehender Sonderbedarf für eine Fahrt nach Gladbeck aus sozialhilferechtlicher Sicht nicht erkennbar. Gegen die Ablehnung erhob der Kläger Widerspruch, wobei er besonders auf den Bewilligungsbescheid vom Vorjahr hinwies und dazu ausführte, daß es für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum ihm zu Weihnachen 1994 eine Beihilfe für eine Familienheimfahrt bewilligt, im darauffolgenden Jahr aber ohne nähere Begründung verweigert worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.5.1996 zurück und führte darin zur Begründung aus, daß mit dem dem Kläger gewährten Regelsatz eines Alleinstehenden in Höhe von (damals) 526,- DM u.a. der Aufwand für die Pflege von Beziehungen zur Umwelt abgegolten sei. Zu diesem Aufwand gehörten auch Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt aus Anlaß des Weihnachtsfestes. Ein besonderer Grund, der im Falle des Klägers ausnahmsweise eine einmalige Fahrtkostenbeihilfe rechtfertigen könnte, liege nicht vor, da das alljährlich wiederkehrende Weihnachtsfest ebenso wie andere Regelfesttage nicht als Besonderheit zu werten sei. Solche besonderen Gründe für eine bestimmte Fahrt müßten sich aus dem persönlichen Bereich des Hilfeempfängers ergeben, wobei z.B. der Besuch von nächsten Angehörigen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen oder die Teilnahme an der Bestattung eines solchen Angehörigen als Beispiele zu nennen seien. Ein derartiger Sachverhalt liege hier jedoch nicht vor.
Der Kläger hat schon am 11.4.1996 Klage erhoben, mit der er seinen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für eine Bahnfahrt nach Gladbeck zum Besuch seiner Mutter im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest 1995 weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und weist insbesondere darauf hin, daß Weihnachten ein hohes Fest nicht nur für Christen sei und deshalb für Familienbesuche aus diesem Anlaß durchaus ein besonderer Grund bestehe. Die bisherige Praxis der Beklagten, ihm einmalige Beihilfen für entsprechende Familienheimfahrten zu bewilligen, dürfe daher nicht ohne weiteres aufgegeben werden. Aus dem ihm gewährten Regelsatz könnten die Fahrtkosten in Höhe von rund 200,- DM für eine Hin- und Rückfahrt von Braunschweig nach Gladbeck nicht bezahlt werden. Die Ablehnung der beantragten einmaligen Fahrtkostenbeihilfe sei deshalb ungerechtfertigt und in sozialer Hinsicht untragbar, weil dadurch der persönliche Kontakt zu seiner weit entfernt von Braunschweig lebenden Mutter unmöglich gemacht werde.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.12.1995 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 13.5.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine einmalige Fahrtkostenbeihilfe für eine Familienheimfahrt nach Gladbeck aus Anlaß des Weihnachtsfestes 1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihrer weiterhin ablehnenden Haltung wiederholt und vertieft sie die Gründe der angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, daß für sie nicht mehr nachvollziehbar sei, warum dem Kläger 1994 eine einmalige Fahrtkostenbeihilfe gewährt worden sei. Die Gewährung dieser Beihilfe sei jedoch kein Grund, ihm erneut ohne das Vorliegen besonderer Gründe eine solche Beihilfe für eine Familienheimfahrt anläßlich des Weihnachtsfestes zu gewähren, denn die Voraussetzungen dafür müßten stets neu geprüft werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Sämtliche genannten Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die gem. § 42 VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet, denn die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für eine Familienheimfahrt nach Gladbeck aus Anlaß des Weihnachtsfestes 1995 jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die angefochtenen Bescheide sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Dem geltend gemachten Beihilfeanspruch des Klägers kann zunächst allerdings nicht entgegengehalten werden, daß er erloschen ist, weil er einen in der Vergangenheit liegenden Bedarf betrifft und deswegen der Zweck der begehrten Hilfe nicht mehr erreichbar ist. Das könnte angenommen werden, wenn der Kläger die Familienheimfahrt nach Gladbeck anläßlich des Weihnachtsfestes 1995 nicht durchgeführt hätte, denn diese Fahrt ließe sich naturgemäß heute nicht mehr nachholen. So liegt der Fall aber nicht, denn der Kläger hat die Reise, wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, zum damaligen Zeitpunkt mit geliehenem und später aus Regelsatzansparungen zurückgezahltem Geld wie geplant durchgeführt. Der hier umstrittene Beihilfeanspruch des Klägers zielt daher letztlich auf einen Ausgleich dieser (gleichsam verauslagten) Aufwendungen und somit auf eine Geldleistung, mit der der ursprüngliche Hilfezweck, nämlich die Finanzierung der Weihnachtsheimfahrt im Jahre 1995, ohne weiteres auch heute noch - nachträglich - erreicht werden kann. Ein solcher Anspruch ist nicht erloschen, wenn der Sozialhilfeträger den rechtzeitig angemeldeten Bedarf nicht deckt und der Hilfesuchende sich gegen die ablehnende Entscheidung ordnungsgemäß mit den zulässigen Rechtsbehelfen wendet (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.9.1991, FEVS Bd. 42, S. 227, 229). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so daß es offenbleiben kann, ob unabhängig davon allein schon der Aspekt der Effektivität des grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) stets dazu führt, daß - ausnahmsweise - auch für die Vergangenheit Sozialhilfe beansprucht werden kann, wenn die abgelehnte Hilfe im Rechtsbehelfsverfahren eingefordert wird (so wohl: BVerwG, Beschl. v. 15.12.1966, FEVS Bd. 14, S. 361; Urt. v. 14.9.1972, BVerwGE 40, S. 343, 346).
Andererseits kann der Kläger die Gewährung der beantragten Fahrtkostenbeihilfe nicht nicht mit dem Hinweis darauf beanspruchen, daß sich bei ihm durch die bisherige Bewilligungspraxis der Beklagten und dabei insbesondere auch durch die Beihilfegewährung im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest 1994 ein schützenswertes Vertrauen auf die Weitergewährung gleichartiger Leistungen auch in den Folgejahren gebildet habe. Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz sind nämlich ihrem Wesen nach keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern stellen stets nur Hilfen in einer bestimmten - jeweils aktuellen - Notsituation dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1966, FEVS Bd. 14, S. 243; Urt. v. 26.9.1991, FEVS Bd. 43, S. 1, 5). Daraus folgt zwangsläufig, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt stets neu und umfassend zu prüfen sind, ohne daß dabei frühere Entscheidungen in irgendeiner Form Bindungswirkung entfalten können. Für eine Vertrauensbildung in dem Sinne, daß eine einmal gewährte Sozialhilfeleistung in der Folgezeit immer wieder zu gewähren ist, ist schon unter diesen Umständen kein Raum. Einer solchen Annahme stünde im übrigen der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) entgegen, der die Fortsetzung der rechtswidrigen Gewährung von Sozialhilfe verbietet. Abgesehen davon hat der Kläger auch keine schützenswerten Interessen für die Bildung einer derartigen Vertrauenslage vorgetragen.
Kommt es somit unabhängig von früheren Beihilfebewilligungen allein darauf an, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der umstrittenen Fahrtkostenbeihilfe für eine Familienheimfahrt des Klägers im Zeitpunkt des Weihnachtsfestes 1995 vorgelegen haben, so ist dies im Ergebnis zu verneinen. Nach Auffassung der Kammer steht dem Kläger allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten ein solcher Beihilfeanspruch dem Grunde nach zu. Der Höhe nach ist er jedoch ohne zusätzliche Zahlungen der Beklagten auf andere Weise gedeckt.
Gem. § 12 Abs. 1 BSHG umfaßt der notwendige Lebensunterhalt des Hilfesuchenden neben Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Heizung insbesondere auch die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen im vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gehören. Zu der zuletzt genannten Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zählen auch die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. LPK-BSHG, 4. Aufl., Rdnr. 48 zu § 12). Die Möglichkeit, sich in diesem Rahmen von einem Ort zum anderen zu begeben (Mobilität), ist damit grundsätzlich Bestandteil des notwendigen Lebensunterhaltes i. S. von § 12 Abs. 1 BSHG. Diese Feststellung trifft zumindest im vorliegenden Einzelfall (§ 3 Abs. 1 BSHG) auch auf die Kosten zu, die dem Kläger durch eine Fahrt zu seiner in Gladbeck wohnenden Mutter und deren Familie anläßlich des Weihnachtsfestes im Jahre 1995 entstanden sind. Zu den Aufwendungen für die Bedürfnisse des täglichen Lebens, die in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt gestatten, gehören nämlich auch Mittel, mit denen Hilfeempfänger ihre private Lebenssphäre gestalten und soziale Kontakte aufnehmen bzw. erhalten können. Das entspricht der Grundaufgabe der Sozialhilfe, die generell darauf abzielt, dem Hilfeempfänger die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. § 1 Abs. 2 BSHG, § 9 SGB I). Die Aufrechterhaltung der Bindungen zur Familie und dabei in erster Linie zu nahen Verwandten, wie z. B. Eltern, Geschwistern, Kindern oder Ehegatten, ist dabei unzweifelhaft eine wesentliche Form der gerade auch von der Sozialhilfe zu fördernden Pflege mitmenschlicher Kontakte des Hilfeempfängers (vgl. dazu insbesondere auch § 7 BSHG). In diesem Rahmen gehört deshalb auch die Fahrt des Klägers zu seiner Mutter aus Anlaß des Weihnachtsfestes zu seinem notwendigen Lebensunterhalt. Dem steht zunächst nicht entgegen, daß nach der gesetzlichen Formulierung der notwendige Lebensunterhalt lediglich die Bedürfnisse des "täglichen Lebens" umfaßt. Mit diesem Begriff ist keineswegs nur der täglich anfallende Bedarf, sondern vielmehr eine alltägliche Bedarfssituation gemeint. Es sollen demnach lediglich extravagante, aus dem alltäglichen Rahmen herausfallende Ansprüche des Hilfeempfängers ausgeschlossen sein, die nicht von vielen und durchschnittlichen Menschen gleichermaßen erhoben und befriedigt werden (vgl. LPK-BSHG, a.a.O., Rdnr. 47 zu § 12). Hierzu zählt der Wunsch des Klägers, seine Mutter aus Anlaß des Weihnachtsfestes in Gladbeck zu besuchen, sicherlich nicht. Nach Auffassung der Kammer ist dabei zum einen die herausragende Bedeutung zu berücksichtigen, die das Weihnachtsfest unabhängig von der Konfession und dem Grad der religiösen Bindung als Fest der Liebe und der Familie gerade in Deutschland bei allen Bevölkerungsgruppen hat, wodurch es mit anderen regelmäßig wiederkehrenden Fest- und Feiertagen im Jahresablauf gerade nicht vergleichbar ist. Nach weit verbreiteter Übung ist die Feier des Weihnachtsfestes deshalb nicht nur mit einem höheren Bedarf für Ernährung, Schmuck der Wohnung und für Geschenke zur Pflege mitmenschlicher Beziehungen verbunden, sondern es ist auch allgemein üblich, sich an den Feiertagen zumindest innerhalb der engeren Familie zu besuchen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Kläger als ehemaliger Nichtseßhafter und Alleinstehender in Braunschweig und Umgebung keine weiteren Familienangehörigen hat, die er zu Weihnachten besuchen konnte. Auch ein umgekehrter Besuch der Mutter bei ihm in Braunschweig drängt sich als Alternative nicht auf, da sie ebenfalls Sozialhilfeempfängerin ist und für sie zudem in der Unterkunft des Klägers in Braunschweig keine ausreichenden Übernachtungsmöglichkeiten bestehen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel daran, daß für die hier streitige Besuchsfahrt des Klägers nach Gladbeck ein besonderer Anlaß bestand, der auch aus sozialhilferechtlicher Sicht billigenswert ist. Der dafür erforderliche Kostenaufwand zählt demnach entgegen der Auffassung der Beklagten zum notwendigen Lebensunterhalt i. S. von § 12 Abs. 1 BSHG. Dabei braucht die Kammer nicht zu entscheiden, ob und inwieweit diese Feststellung auch noch dann gilt, wenn ein Hilfeempfänger nahe Verwandte in weit entfernten Orten, z.B. im Ausland, besuchen will, wodurch naturgemäß höhere Kosten entstehen. Die Entfernung zwischen Braunschweig und Gladbeck hält sich nämlich mit rund 320 km noch ohne weiteres in vertretbarem Rahmen, so daß auch die entstehenden Fahrtkosten für eine Hin- und Rückfahrt nicht von vornherein als sozialhilferechtlich unangemessen einzustufen sind.
Den Aufwand des Klägers für die streitigen Fahrtkosten mußte die Beklagte grundsätzlich in Form einer einmaligen Beihilfe decken, da dieser Bedarf durch die dem Kläger gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, die u.a. den Regelsatz für einen Alleinstehenden/Haushaltsvorstand umfaßt, nicht vollständig gedeckt war. Zwar bestimmt § 22 Abs. 1 BSHG, daß laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt werden, wobei die Regelsätze gem. § 1 Abs. 1 RegelsatzVO u.a. auch die laufenden Leistungen für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens umfassen, um die es - wie dargelegt - hier geht. Mit der Gewährung des Regelsatzes an den Kläger war seinem hier in Rede stehenden Fahrtkostenbedarf jedoch nicht Rechnung getragen. Denn hierbei handelte es sich um einen Sonderbedarf, der nach Art und Umfang über die normalerweise während des täglichen Lebens anfallenden und vom Regelsatz abgedeckten Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unerheblich hinausging. Ein solcher besonderer Sozialhilfebedarf muß grundsätzlich durch zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt in Form einmaliger Leistungen i. S. von § 21 Abs. 1 BSHG abgedeckt werden. Im Falle des Klägers ergibt sich jedoch tatsächlich kein derartiger Beihilfeanspruch, da sein anläßlich des Weihnachtsfestes 1995 entstandener Fahrtkostensonderbedarf schon auf andere Weise befriedigt worden ist. Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß der Kläger nur solche Fahrtkosten beanspruchen kann, die zur Durchführung der Fahrt nach Gladbeck sozialhilferechtlich notwendig waren. Das sind entgegen seiner Auffassung nicht die Kosten einer Bundesbahnfahrkarte 2. Klasse einschließlich der erforderlichen Zuschläge. Es war dem Kläger nach Ansicht der Kammer nämlich ohne weiteres zuzumuten, sich für die fragliche Fahrt, die keinen festen Termin erforderte, eine passende Mitfahrgelegenheit über eine entsprechende Mitfahrzentrale zu besorgen. Hinderungsgründe hat der Kläger dafür im Verlauf der mündlichen Verhandlung, in der diese Frage angesprochen worden ist, nicht vorgebracht; sie sind auch nicht ersichtlich. Nach einer Auskunft der Braunschweiger Mitfahrzentrale am Wollmarkt wäre eine solche Mitfahrgelegenheit für eine Fahrt nach Gladbeck zu Weihnachten 1995 auch ohne Schwierigkeiten zu vermitteln gewesen, wobei für eine Fahrt Gesamtkosten von 28,- bis 30,- DM, für Hin- und Rückfahrt mithin höchstens 60,- DM entstanden wären. Diesen Betrag konnte der Kläger aus vorhandenen Mitteln ohne eine zusätzliche Beihilfe aufbringen. Wie alle anderen alleinstehenden Sozialhilfeempfänger hat er nämlich im Dezember 1995 von der Beklagten neben den laufenden Leistungen eine besondere Weihnachtsbeihilfe von 122,- DM erhalten, wovon analog den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) auf Essen und Trinken etwa 33,50 DM, auf einen Weihnachtsbaum und -schmuck 27,50 DM, auf Beziehungen zur Umwelt (insbesondere Fahrtkosten) 27,50 DM und auf Geschenke 33,50 DM entfielen (vgl. dazu LPK-BSHG, a.a.O., Rdnr. 50 zu § 21). Von diesen Beträgen konnte der Kläger in erster Linie den Fahrtkostenanteil sowie den Kostenanteil für einen Weihnachtsbaum und für Weihnachtsschmuck zur Finanzierung seiner Familienheimfahrt verwenden, da er bei seiner Mutter in Gladbeck derartige Aufwendungen nicht zu erbringen hatte. Die restlichen Fahrtkosten von etwa 5,- DM konnte er aus den übrigen Kostenanteilen der Weihnachtsbeihilfe oder aus dem Fahrtkostenanteil, der im Regelsatz für Dezember 1995 enthalten war, decken. Ein zusätzlicher Fahrtkostenbedarf war demnach nicht mehr zu befriedigen.
Nach allem konnte die Klage im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hachmann
Meyer