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§ 5 NJAG - Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Rechte und Pflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Wer die erste Prüfung bestanden hat, wird auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen, in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land aufgenommen und führt die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar". In den Vorbereitungsdienst nicht aufgenommen wird, wer persönlich ungeeignet ist; die Ungeeignetheit kann sich insbesondere aus einem Verbrechen oder einem vorsätzlich begangenen Vergehen ergeben. Wer einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Land abgeleistet hat, darf nur aufgenommen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; ist schon mehr als die Hälfte des Vorbereitungsdienstes abgeleistet, so setzt die Aufnahme das Vorliegen eines zwingenden persönlichen Grundes voraus. Wer bereits in einem anderen Land eine Prüfungsleistung erbracht hat, kann nicht mehr aufgenommen werden. (1)

(2) Für die Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare einschließlich des Disziplinar- und des Personalvertretungsrechts und für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 61 Abs. 2 und des § 65 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) entsprechende Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Referendarinnen und Referendare sind zu Beginn des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere ihrer Verschwiegenheitspflicht, zu verpflichten.

(3) Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 90 vom Hundert des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz geltenden Anwärtergrundbetrags; ferner werden in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes ein Familienzuschlag einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 und, soweit einer Referendarin oder einem Referendar eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, Kaufkraftausgleich gewährt. Die Zahlung erfolgt jeweils am 15. eines Monats für den laufenden Monat; im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Beihilfen im Sinne des § 87c NBG sowie eine jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld werden nicht gewährt.

(4) Referendarinnen und Referendaren ist entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. September 2003 (Nds. GVBl. S. 346) gilt:

"Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. Februar 2004 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind oder werden, finden mit Ausnahme der durch Artikel 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc, Nrn. 9, 11 und 15 dieses Gesetzes geänderten Vorschriften die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung. Verzögert sich die planmäßige Ausbildung dieser Referendarinnen und Referendare, so bestimmt das Oberlandesgericht Dauer und Reihenfolge der Stationen nach pflichtgemäßem Ermessen. Abweichend von Satz 1 erhalten Referendarinnen und Referendare, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, Unterhaltsbeihilfe nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der ab 1. Oktober 2003 geltenden Fassung."