§ 6 NFVG - Leistungen für die im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
- Amtliche Abkürzung
- NFVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330110000000
1Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden erhalten vom Land ab dem Jahr 2007 jährliche Zuweisungen gemäß der Anlage. 2Die Zuweisungen dienen dem Ausgleich der Kosten für die Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, für die
- 1.
am 31. Dezember 2004 Landesbehörden sachlich zuständig waren und seit dem 1. Januar 2005 oder später die in Satz 1 genannten Körperschaften zuständig sind und
- 2.
am 31. Dezember 2004 die Region Hannover nach § 9 oder § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes über die Region Hannover anstelle der Bezirksregierung Hannover sachlich zuständig war und über diesen Zeitpunkt hinaus zuständig geblieben ist.